14.08.2026, 12:41
Von: clubs@adac.de <clubs@adac.de>
Datum: Dienstag, 4. August 2026 um 17:58
An: clubs@adac.de <clubs@adac.de>
Cc: johann.koenig@adac.de <johann.koenig@adac.de>
Betreff: Neue EU-Altfahrzeugverordnung – Informationen und FAQ
Sehr geehrte ADAC Korporativclubs und Clubfreunde,
sehr geehrte Klassik-Beauftragte der ADAC Regionalclubs,
liebe Oldtimer-Freunde, liebe Oldtimer- und Youngtimer-Clubs,
die neue europäische Altfahrzeugverordnung (EU) 2026/1738 hat in der Oldtimer- und Youngtimer-Szene zahlreiche Fragen und teilweise auch erhebliche Verunsicherung ausgelöst. Insbesondere wird befürchtet, dass ältere, nicht fahrbereite oder in Restaurierung befindliche Fahrzeuge künftig automatisch als Altfahrzeuge eingestuft und einer Verwertung zugeführt werden könnten.
[/url]
Die wichtigste Nachricht vorweg: Eine pauschale „Zwangsverschrottung“ älterer Fahrzeuge sieht die Verordnung nicht vor.
Fahrzeuge von historischem Interesse sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Für Youngtimer, Scheunenfunde, Restaurierungsobjekte und Teileträger ist hingegen eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Hier können insbesondere der Fahrzeugzustand, die vorhandene Dokumentation und gegebenenfalls eine technische Bewertung eine Rolle spielen.
Zusammen mit der Juristischen Zentrale des ADAC haben wir deshalb die beigefügte Information mit einer ausführlichen FAQ-Sammlung erarbeitet und fachlich geprüft.
Darin werden unter anderem folgende Fragen behandelt:
Bitte beachten Sie, dass einzelne Bestimmungen der Verordnung weiterhin auslegungsbedürftig sind.
Ihre konkrete praktische Reichweite wird sich teilweise erst durch die Anwendung der zuständigen Behörden und die künftige Rechtsprechung klären.
Die meisten Vorschriften werden nach einer Übergangsfrist ab dem 1. September 2028 anwendbar.
Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten und Sie bei wesentlichen Neuerungen informieren.
Gerne dürfen Sie das beigefügte Merkblatt[/url][url=https://res.cloudinary.com/adacmkv/image/upload/ADAC_Klassik_Interessenvertretung_2026_08_03_ELV-Altfahrzeugverordnung_v4_lhvpok.pdf] an Ihre Clubfreunde weiterleiten oder uns zusätzliche Emailadressen für den Verteiler an clubs@adac.de nennen.
Über redaktionelle Veröffentlichungen in Ihren Clubzeitschriften mit Quellenangabe 'ADAC e.V. - Klassik' würden wir uns sehr freuen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie sich gerne an uns wenden.
Viele Grüße
Johann König
Referent Klassik Interessenvertretung
ADAC Korporativclubbetreuung
ADAC Klassik
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 1 von 6
Information ADAC Klassik Interessenvertretung
ADAC Korporativclubs Nr. 1/2023 Koe 3.8.2026
Neue EU-Altfahrzeug-Verordnung: Historische Fahrzeuge vom Anwendungsbereich ausgenommen
• Historische Fahrzeuge fallen nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. e grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung.
• Nach dem Verordnungstext werden auch identifizierbare Teile und Bauteile erfasst, soweit sie für die Wartung historischer Fahrzeuge und die Erhaltung ihres historischen Status erforderlich sind.
• Verordnung (EU) 2026/1738: veröffentlicht am 24. Juli 2026, Inkrafttreten am 13. August 2026, die meisten Vorschriften gelten ab dem 1. September 2028.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens wurde die Verordnung (EU) 2026/1738 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen am 8. Juli 2026 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, tritt am 13. August 2026 in Kraft und gilt grundsätzlich ab dem 1. September 2028. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar; eine Umsetzung wie bei einer Richtlinie ist nicht erforderlich.
Der vollständige Text ist hier abrufbar: Verordnung (EU) 2026/1738 – amtliche deutsche Fassung (EUR-Lex).
Für die Oldtimerszene besonders erfreulich: In Erwägungsgrund 14 hebt der Gesetzgeber die Erhaltung des europäischen Kulturerbes ausdrücklich als Begründung für die Herausnahme historischer Fahrzeuge aus ihrem Anwendungsbereich hervor. Hier heißt es:
„Mit Blick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes Europas sollten Fahrzeuge von historischem Interesse vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden und weder den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung und der Ausfuhr noch den mit dem Ende der Lebensdauer verbundenen Anforderungen unterliegen. Ebenso sollten Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse anerkannt wurden, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Dies kann beispielsweise Fahrzeuge im Besitz von Sammlern oder Museen, Sonderanfertigungen von Fahrzeugen oder Rennfahrzeuge betreffen, sofern die zuständigen Behörden das entsprechende besondere kulturelle Interesse anerkennen. Die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung, etwa Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion, sollten jedoch auf diese Fahrzeuge Anwendung finden, bevor sie als Fahrzeuge von historischem Interesse oder als Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse gelten. Wenn diese Fahrzeuge von den Mitgliedstaaten nicht mehr als Fahrzeuge von historischem Interesse oder Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse angesehen werden, fallen sie wieder in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung und sollten Anforderungen wie Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung, der Ausfuhr oder dem Ende der Lebensdauer unterliegen.“
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 2 von 6
Historische Fahrzeuge ausgenommen
Für die Oldtimerszene ist entscheidend, dass die Ausnahme im eigentlichen Verordnungstext steht. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e lautet auszugsweise:
„Ungeachtet Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht […] für Fahrzeuge von historischem Interesse […] einschließlich ihrer identifizierbaren Teile und Bauteile, die […] für Wartungstätigkeiten an diesen Fahrzeugen und zur Erhaltung ihres historischen Status erforderlich sind.“
Nichtsdestotrotz spricht der Erwägungsgrund 14 nur davon, dass „historische Fahrzeuge ausgenommen werden sollten“. Wie sich dieser Widerspruch letztlich in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten.
Wann gilt ein Fahrzeug als historisch?
Maßgeblich bleibt Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU: Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt sein, sein Typ darf nicht mehr hergestellt werden, es muss historisch erhalten und im Originalzustand bewahrt sein und national als historisch betrachtet werden. Das Alter allein genügt nicht. In Deutschland wird diese Einordnung regelmäßig durch ein H-Kennzeichen oder eine rote 07-Zulassung dokumentiert. Auch eine FIVA Identity Card dokumentiert den Status als Oldtimer-Fahrzeug.
Folgen für Eigentümer und private Verkäufer
Für anerkannte historische Fahrzeuge gelten die Pflichten der ELV zur Eigentumsübertragung, zur Ausfuhr und zum Ende der Lebensdauer nicht. Beim Verkauf eines solchen Fahrzeugs entsteht daher auch keine Nachweispflicht nach Artikel 36 der Verordnung.
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die nicht unter die Oldtimer- oder Kulturgutausnahme fallen, kann für natürliche Personen eine Nachweispflicht insbesondere in zwei Fällen entstehen: bei einem von einer Versicherung festgestellten wirtschaftlichen Totalschaden oder bei einem vollständig online abgeschlossenen Verkauf ohne physische Fahrzeugübergabe. Ein bloßes Online-Inserat reicht hierfür nicht aus. Ein wirtschaftlicher Totalschaden macht ein Fahrzeug auch nicht automatisch zum Altfahrzeug. Anders verhält es sich beim technischen Totalschaden: Dieser zählt bei Fahrzeugen im Anwendungsbereich der Verordnung zu den in Anhang I Teil A genannten Kriterien für die Einstufung als Altfahrzeug.
Erfolg gemeinsamer Interessenvertretung
Die ausdrückliche Ausnahme ist das Ergebnis jahrelanger Interessenvertretung auf europäischer Ebene. Insbesondere die FIVA hat sich gemeinsam mit ihren nationalen Vertretern dafür eingesetzt, historische Fahrzeuge als mobiles Kulturgut zu erhalten. Als nationaler Vertreter der FIVA in Deutschland hat auch der ADAC das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleitet.
Wie geht es weiter?
Die zentrale Frage der Behandlung historischer Fahrzeuge scheint mit der amtlichen Fassung der Verordnung weitgehend geklärt. Gleichwohl enthalten einzelne Bestimmungen auslegungsbedürftige Formulierungen, deren praktische Reichweite derzeit noch nicht abschließend absehbar ist. Eine verbindliche Klärung vieler Detailfragen wird voraussichtlich erst durch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte und gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs erfolgen. Die in der Anlage enthaltenen FAQs stellen daher lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage des veröffentlichten Verordnungstextes dar. Eine abschließende rechtliche Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Bis zur allgemeinen Anwendung ab September 2028 sind vor allem praktische Verfahren festzulegen, etwa die zuständigen Behörden und unabhängigen Kfz-Sachverständigen für Bewertungen nach Anhang I sowie das Verfahren zur Anerkennung von Fahrzeugen von besonderem kulturellem Interesse. Der ADAC und die FIVA werden die Anwendung weiter begleiten.
Fragen oder Anregungen?
Fragen oder Anmerkungen zur neuen EU-Altfahrzeug-Verordnung richten Sie bitte per E-Mail an clubs@adac.de.
Mit freundlichen Grüßen Johann König
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 3 von 6
Anlage: FAQ zur EU-Altfahrzeug-Verordnung (ELV) (Stand 3. August 2026)
ALLGEMEINES
• Was ist die neue EU-Altfahrzeug-Verordnung (ELV)?
Die Verordnung (EU) 2026/1738 regelt den Lebenszyklus von Fahrzeugen – von Anforderungen an Konstruktion und Rezyklatanteile über Herstellerverantwortung und Sammlung bis zur Behandlung von Altfahrzeugen und zur Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen.
• Ist die Verordnung bereits in Kraft?
Noch nicht. Sie wurde am 24. Juli 2026 veröffentlicht und tritt am 13. August 2026 in Kraft. Die meisten materiellen Vorschriften gelten ab dem 1. September 2028.
• Gilt die Verordnung für alle Fahrzeugklassen ab demselben Zeitpunkt?
Nein. Für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gilt sie grundsätzlich ab September 2028. Weitere Klassen, darunter schwere Fahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge der Klasse L, folgen stufenweise bis September 2031. Die Ausnahme für Fahrzeuge von historischem Interesse gilt unabhängig von diesen gestaffelten Anwendungszeitpunkten.
• Sind historische Motorräder ebenfalls ausgenommen?
Ja. Erfüllt ein Motorrad die europäische Definition eines Fahrzeugs von historischem Interesse, gilt die ELV dafür nicht.
HISTORISCHE FAHRZEUGE UND YOUNGTIMER
• Was ist ein „Fahrzeug von historischem Interesse“?
Artikel 3 Nummer 43 der ELV verweist auf Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU. Danach müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen.
- Der spezifische Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt.
- Das Fahrzeug ist historisch erhalten und im Originalzustand bewahrt; die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert.
- Der Mitgliedstaat der Zulassung oder eine von ihm ermächtigte Stelle betrachtet das Fahrzeug als historisch.
• Sind alle Fahrzeuge ab 30 Jahren automatisch historische Fahrzeuge?
Nein. Das Alter ist nur eine von mehreren Voraussetzungen. Auch Originalität, Erhaltungszustand, das Ende der Produktion des Fahrzeugtyps und die nationale Anerkennung sind erforderlich.
• Ist ein H-Kennzeichen zwingende Voraussetzung?
Die EU-Definition nennt das deutsche H-Kennzeichen nicht. In Deutschland dokumentieren ein H-Kennzeichen oder eine rote 07-Zulassung jedoch regelmäßig die Anerkennung als historisches Fahrzeug. Bei anders zugelassenen oder nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein gesonderter Nachweis erforderlich sein. Auch eine FIVA Identity Card dokumentiert den Status als Oldtimer-Fahrzeug.
• Sind Youngtimer geschützt?
Fahrzeuge unter 30 Jahren fallen grundsätzlich nicht unter die Ausnahme für Fahrzeuge von historischem Interesse. Ob sie als Altfahrzeug einzustufen sind, richtet sich daher nach den allgemeinen Kriterien der Verordnung. Allein das Alter von unter 30 Jahren führt jedoch nicht dazu, dass ein Fahrzeug als Altfahrzeug gilt.
RESTAURIERUNG UND ERHALT
• Kann ein anerkannter historischer Oldtimer wegen seines schlechten Zustands zum Altfahrzeug werden?
Ein schlechter Erhaltungszustand führt nicht automatisch dazu, dass ein historisches Fahrzeug als Altfahrzeug gilt. Solange das Fahrzeug als Fahrzeug von historischem Interesse anzusehen ist, gilt die Verordnung für dieses Fahrzeug nicht. Erst wenn die Voraussetzungen für den historischen Status nicht mehr vorliegen, kann es wieder in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 4 von 6
• Was gilt für Scheunenfunde?
Ein Scheunenfund ist nicht automatisch ein Altfahrzeug. Entscheidend ist der Einzelfall. Ist das Fahrzeug als Fahrzeug von historischem Interesse anzusehen, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Andernfalls können beispielsweise eine fehlende Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Anzeichen eines aufgegebenen Zustands oder eine unzureichend geschützte Lagerung zu den in Anhang I Teil B genannten Anhaltspunkten gehören, die eine nähere technische Bewertung des Fahrzeugs erforderlich machen können.
• Darf ein Fahrzeug ohne Motor oder Getriebe restauriert werden?
Das Fehlen eines einzelnen Bauteils führt nicht automatisch dazu, dass ein Fahrzeug als Altfahrzeug eingestuft wird. Bei Fahrzeugen, die nicht unter eine Ausnahme der Verordnung fallen, kann eine Demontage jedoch im Rahmen der Bewertung nach Anhang I relevant werden. Wurde ein Fahrzeug in Einzelteile zerlegt oder zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert, zählt dies nach Anhang I Teil A zu den Kriterien für die Einstufung als Altfahrzeug. Für Fahrzeuge, die repariert oder restauriert werden sollen, kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen der Verordnung auf Antrag unter Umständen eine Ausnahme anerkennen.
• Gibt es nach fünf Jahren Stilllegung automatisch eine neue Prüfpflicht?
Nein. Allein eine fünfjährige Stilllegung löst keine neue Prüfpflicht aus. Die Fünfjahresfrist wird erst relevant, wenn bei einem Fahrzeug im Anwendungsbereich aufgrund der in Anhang I Teil B genannten Anhaltspunkte eine technische Bewertung durchgeführt wurde. Wird danach innerhalb von fünf Jahren keine Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU erteilt, gilt das Fahrzeug als Altfahrzeug. Für Fahrzeuge von historischem Interesse gilt diese Regelung nicht.
ERSATZTEILE UND TEILETRÄGER
• Sind Teile historischer Fahrzeuge ebenfalls ausgenommen?
Ja, soweit es sich um identifizierbare Teile und Bauteile handelt, die während des historischen Status für Wartungstätigkeiten am Fahrzeug und zur Erhaltung dieses Status erforderlich sind. Die Ausnahme ist also nicht pauschal auf jedes beliebige gelagerte Teil erstreckt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist gesondert zu beurteilen.
• Sind Teileträger weiterhin uneingeschränkt erlaubt?
Eine pauschale Bestandsgarantie für Teileträger enthält die Verordnung nicht. Wird ein Fahrzeug zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert und fällt es nicht unter die Ausnahme für historische Fahrzeuge oder Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse, zählt dies nach Anhang I Teil A zu den Kriterien für die Einstufung als Altfahrzeug. Auch ein bislang als historisch anerkanntes Fahrzeug kann seinen Ausnahmestatus verlieren, wenn es infolge der Demontage die Voraussetzungen eines Fahrzeugs von historischem Interesse nicht mehr erfüllt.
• Dürfen gebrauchte Originalteile weiterhin verwendet werden?
Ja. Die Verordnung verbietet die Verwendung gebrauchter Originalteile nicht. Die Wiederverwendung von Ersatzteilen bleibt insbesondere für die Erhaltung und Restaurierung historischer Fahrzeuge von Bedeutung.
KAUF, VERKAUF UND ONLINE-PLATTFORMEN
• Kann ich einen anerkannten Oldtimer weiterhin privat verkaufen?
Ja. Anerkannte historische Fahrzeuge sind vom Anwendungsbereich der ELV ausgenommen. Die Nachweispflichten des Artikels 36 gelten für ihren Verkauf daher nicht.
• Wann muss ein privater Verkäufer bei einem nicht ausgenommenen Fahrzeug einen Nachweis vorlegen?
Bei privaten Verkäufen kann eine Nachweispflicht insbesondere dann entstehen, wenn für das Fahrzeug ein von einer Versicherung festgestellter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder der Verkauf vollständig online ohne physische Fahrzeugübergabe abgeschlossen wird. Als Nachweis kommen insbesondere eine gültige Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU oder eine Bewertung nach Anhang I der Verordnung in Betracht.
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 5 von 6
• Löst bereits ein Inserat auf mobile.de, AutoScout24 oder Kleinanzeigen die Nachweispflicht aus?
Nein. Ein bloßes Online-Inserat genügt nicht. Erfasst ist nach Artikel 36 nur ein vollständig über eine Online-Plattform abgeschlossener Verkauf, bei dem keine physische Fahrzeugübergabe stattfindet.
• Muss ein historisches Fahrzeug beim Verkauf eine gültige Hauptuntersuchung besitzen?
Die ELV begründet für ein ausgenommenes historisches Fahrzeug keine zusätzliche Pflicht zur Vorlage einer gültigen Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU. Unberührt bleiben die allgemeinen deutschen Zulassungs- und Verkehrssicherheitsvorschriften.
• Darf ein Restaurierungsobjekt verkauft werden?
Ein allgemeines Verkaufsverbot für restaurierungsbedürftige Fahrzeuge besteht nicht. Handelt es sich jedoch nicht um ein ausgenommenes historisches Fahrzeug, muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug nicht als Altfahrzeug im Sinne des Anhangs I einzustufen ist. Wird ein Fahrzeug als Altfahrzeug eingestuft, unterliegt es den Vorschriften der Verordnung über Sammlung und Behandlung und kann grundsätzlich nicht mehr wie ein gewöhnliches Gebrauchtfahrzeug veräußert werden.
TOTALSCHÄDEN
• Was ist der Unterschied zwischen wirtschaftlichem und technischem Totalschaden?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden hat nach der Verordnung vor allem Bedeutung für die Nachweispflichten beim Verkauf. Ein technischer Totalschaden kann dagegen zur Einstufung des Fahrzeugs als Altfahrzeug führen.
• Kann ein historisches Fahrzeug nach einem Unfall restauriert werden?
Die ELV steht einer Restaurierung nicht entgegen, solange das Fahrzeug weiterhin als historisches Fahrzeug anerkannt ist. Ob es nach einer schweren Beschädigung und Reparatur die Voraussetzungen des historischen Status weiterhin erfüllt, richtet sich nach den einschlägigen nationalen Vorschriften. Technische Sicherheits- und Zulassungsanforderungen bleiben ebenfalls bestehen.
GRENZÜBERSCHREITENDER HANDEL
• Kann ein anerkannter Oldtimer weiterhin in einen anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden?
Ja. Die ELV-Pflichten zur Eigentumsübertragung gelten für anerkannte historische Fahrzeuge nicht. Andere zulassungs-, steuer- oder zollrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
• Was gilt bei der Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU?
Anerkannte historische Fahrzeuge sind auch von den ELV-Ausfuhranforderungen ausgenommen. Für andere Gebrauchtfahrzeuge gelten die neuen Ausfuhrkontrollen grundsätzlich ab dem 1. September 2031. Sie dürfen grundsätzlich nur dann ausgeführt werden, wenn es sich nicht um Altfahrzeuge handelt und die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise (u.a. über ihre Verkehrssicherheit) vorliegen.
MUSEEN, SAMMLER UND FAHRZEUGE VON BESONDEREM KULTURELLEM INTERESSE
• Sind Fahrzeuge allein deshalb ausgenommen, weil sie einem Museum oder Sammler gehören?
Nein. Entscheidend ist entweder die Anerkennung als Fahrzeug von historischem Interesse oder eine behördliche Anerkennung als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Anhang II. Der bloße Besitz durch ein Museum oder einen Sammler genügt nicht.
• Welche Fahrzeuge können als von besonderem kulturellem Interesse anerkannt werden?
In Betracht kommen etwa Fahrzeuge mit einzigartigem historischem oder kulturellem Wert sowie einzelne veränderte oder maßgefertigte Fahrzeuge. Erforderlich sind eine amtliche Bescheinigung, ein ermittelbarer Eigentümer und eine eindeutige Identifizierbarkeit des Fahrzeugs und seiner Teile. Die Voraussetzungen werden mindestens alle fünf Jahre und bei einem Eigentumswechsel überprüft.
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 6 von 6
• Führt die ELV eine Höchstzahl oder besondere Registrierungspflicht für private Oldtimersammlungen ein?
Nein. Eine Höchstzahl von Fahrzeugen pro Halter und eine besondere ELV-Registrierungspflicht für Oldtimersammlungen sind nicht vorgesehen.
DEUTSCHLAND
• Ändert die Verordnung etwas am H-Kennzeichen oder am roten 07-Kennzeichen?
Nein. Die bestehenden deutschen Regeln werden durch die ELV nicht geändert. Sie sind zugleich wichtige Anknüpfungspunkte für den Nachweis der nationalen Anerkennung als historisches Fahrzeug.
• Bleibt die 30-Jahre-Regel erhalten?
Ja. Die europäische Definition setzt weiterhin voraus, dass das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen wurde. Das Alter allein reicht jedoch nicht aus.
HÄUFIGE MISSVERSTÄNDNISSE
• „Die EU will alle Oldtimer verschrotten.“
Falsch. Anerkannte historische Fahrzeuge und die für ihren Erhalt erforderlichen identifizierbaren Teile sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.
• „Scheunenfunde werden verboten.“
Falsch. Es gibt kein generelles Verbot. Bei noch nicht historisch anerkannten Fahrzeugen kann aber eine Einzelfallprüfung nach Anhang I erforderlich sein.
• „Ohne Hauptuntersuchung wird ein Fahrzeug automatisch zum Altfahrzeug.“
Falsch. Eine fehlende Prüfbescheinigung allein ist kein automatisches Kriterium. Die Fünfjahresfolge greift erst nach einer technischen Bewertung aufgrund eines indikativen Kriteriums nach Anhang I Teil B.
• „Youngtimer dürfen nicht mehr gehandelt oder restauriert werden.“
Falsch. Youngtimer genießen zwar keine pauschale Oldtimer-Ausnahme, ihr Handel und ihre Reparatur werden aber nicht generell verboten.
• „Oldtimer dürfen künftig nicht mehr online angeboten werden.“
Falsch. Online-Inserate bleiben möglich. Die besondere Nachweispflicht betrifft nur vollständig online abgeschlossene Verkäufe ohne physische Fahrzeugübergabe und gilt nicht für ausgenommene historische Fahrzeuge.
WAS BLEIBT PRAKTISCH ZU KLÄREN?
• Welche Punkte müssen bis zur Anwendung der Verordnung noch konkretisiert werden?
Die Ausnahmeregelung zugunsten historischer Fahrzeuge ist mit dem endgültigen Verordnungstext weitgehend geklärt. Praktisch zu konkretisieren sind insbesondere der Nachweis der historischen Anerkennung bei Fahrzeugen ohne H- oder 07-Zulassung, die Benennung der zuständigen Behörden und die Durchführung technischer Bewertungen nach Anhang I sowie die Verfahren für Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse. Welche Stellen hierfür zuständig sein werden und wie die Verfahren im Einzelnen ausgestaltet werden, wird sich voraussichtlich erst im Zuge der nationalen Umsetzung und Anwendungspraxis zeigen.
RECHTSGRUNDLAGEN
• Verordnung (EU) 2026/1738 – amtliche deutsche Fassung
• Richtlinie 2014/45/EU – Definition des Fahrzeugs von historischem Interesse
Hinweis: Diese Übersicht gibt den Stand vom 3. August 2026 vereinfacht wieder. Maßgeblich sind der amtliche Verordnungstext und die jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften.
Datum: Dienstag, 4. August 2026 um 17:58
An: clubs@adac.de <clubs@adac.de>
Cc: johann.koenig@adac.de <johann.koenig@adac.de>
Betreff: Neue EU-Altfahrzeugverordnung – Informationen und FAQ
Sehr geehrte ADAC Korporativclubs und Clubfreunde,
sehr geehrte Klassik-Beauftragte der ADAC Regionalclubs,
liebe Oldtimer-Freunde, liebe Oldtimer- und Youngtimer-Clubs,
die neue europäische Altfahrzeugverordnung (EU) 2026/1738 hat in der Oldtimer- und Youngtimer-Szene zahlreiche Fragen und teilweise auch erhebliche Verunsicherung ausgelöst. Insbesondere wird befürchtet, dass ältere, nicht fahrbereite oder in Restaurierung befindliche Fahrzeuge künftig automatisch als Altfahrzeuge eingestuft und einer Verwertung zugeführt werden könnten.
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Die wichtigste Nachricht vorweg: Eine pauschale „Zwangsverschrottung“ älterer Fahrzeuge sieht die Verordnung nicht vor.
Fahrzeuge von historischem Interesse sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Für Youngtimer, Scheunenfunde, Restaurierungsobjekte und Teileträger ist hingegen eine differenzierte Betrachtung erforderlich.
Hier können insbesondere der Fahrzeugzustand, die vorhandene Dokumentation und gegebenenfalls eine technische Bewertung eine Rolle spielen.
Zusammen mit der Juristischen Zentrale des ADAC haben wir deshalb die beigefügte Information mit einer ausführlichen FAQ-Sammlung erarbeitet und fachlich geprüft.
Darin werden unter anderem folgende Fragen behandelt:
- Welche Fahrzeuge gelten als Fahrzeuge von historischem Interesse?
- Wann kann ein älteres Fahrzeug als Altfahrzeug eingestuft werden?
- Was gilt für Scheunenfunde und nicht fahrbereite Restaurierungsobjekte?
- Welche Bedeutung hat die sogenannte Fünfjahresregel?
- Welche Nachweise können beim Verkauf eines Fahrzeugs erforderlich sein?
- Wie sind Teileträger und zerlegte Fahrzeuge zu beurteilen?
Bitte beachten Sie, dass einzelne Bestimmungen der Verordnung weiterhin auslegungsbedürftig sind.
Ihre konkrete praktische Reichweite wird sich teilweise erst durch die Anwendung der zuständigen Behörden und die künftige Rechtsprechung klären.
Die meisten Vorschriften werden nach einer Übergangsfrist ab dem 1. September 2028 anwendbar.
Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam begleiten und Sie bei wesentlichen Neuerungen informieren.
Gerne dürfen Sie das beigefügte Merkblatt[/url][url=https://res.cloudinary.com/adacmkv/image/upload/ADAC_Klassik_Interessenvertretung_2026_08_03_ELV-Altfahrzeugverordnung_v4_lhvpok.pdf] an Ihre Clubfreunde weiterleiten oder uns zusätzliche Emailadressen für den Verteiler an clubs@adac.de nennen.
Über redaktionelle Veröffentlichungen in Ihren Clubzeitschriften mit Quellenangabe 'ADAC e.V. - Klassik' würden wir uns sehr freuen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so können Sie sich gerne an uns wenden.
Viele Grüße
Johann König
Referent Klassik Interessenvertretung
ADAC Korporativclubbetreuung
ADAC Klassik
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 1 von 6
Information ADAC Klassik Interessenvertretung
ADAC Korporativclubs Nr. 1/2023 Koe 3.8.2026
Neue EU-Altfahrzeug-Verordnung: Historische Fahrzeuge vom Anwendungsbereich ausgenommen
• Historische Fahrzeuge fallen nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. e grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung.
• Nach dem Verordnungstext werden auch identifizierbare Teile und Bauteile erfasst, soweit sie für die Wartung historischer Fahrzeuge und die Erhaltung ihres historischen Status erforderlich sind.
• Verordnung (EU) 2026/1738: veröffentlicht am 24. Juli 2026, Inkrafttreten am 13. August 2026, die meisten Vorschriften gelten ab dem 1. September 2028.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens wurde die Verordnung (EU) 2026/1738 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen am 8. Juli 2026 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, tritt am 13. August 2026 in Kraft und gilt grundsätzlich ab dem 1. September 2028. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar; eine Umsetzung wie bei einer Richtlinie ist nicht erforderlich.
Der vollständige Text ist hier abrufbar: Verordnung (EU) 2026/1738 – amtliche deutsche Fassung (EUR-Lex).
Für die Oldtimerszene besonders erfreulich: In Erwägungsgrund 14 hebt der Gesetzgeber die Erhaltung des europäischen Kulturerbes ausdrücklich als Begründung für die Herausnahme historischer Fahrzeuge aus ihrem Anwendungsbereich hervor. Hier heißt es:
„Mit Blick auf die Erhaltung des kulturellen Erbes Europas sollten Fahrzeuge von historischem Interesse vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden und weder den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung und der Ausfuhr noch den mit dem Ende der Lebensdauer verbundenen Anforderungen unterliegen. Ebenso sollten Fahrzeuge, die von einem Mitgliedstaat als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse anerkannt wurden, vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Dies kann beispielsweise Fahrzeuge im Besitz von Sammlern oder Museen, Sonderanfertigungen von Fahrzeugen oder Rennfahrzeuge betreffen, sofern die zuständigen Behörden das entsprechende besondere kulturelle Interesse anerkennen. Die Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung, etwa Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion, sollten jedoch auf diese Fahrzeuge Anwendung finden, bevor sie als Fahrzeuge von historischem Interesse oder als Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse gelten. Wenn diese Fahrzeuge von den Mitgliedstaaten nicht mehr als Fahrzeuge von historischem Interesse oder Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse angesehen werden, fallen sie wieder in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung und sollten Anforderungen wie Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung, der Ausfuhr oder dem Ende der Lebensdauer unterliegen.“
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 2 von 6
Historische Fahrzeuge ausgenommen
Für die Oldtimerszene ist entscheidend, dass die Ausnahme im eigentlichen Verordnungstext steht. Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e lautet auszugsweise:
„Ungeachtet Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht […] für Fahrzeuge von historischem Interesse […] einschließlich ihrer identifizierbaren Teile und Bauteile, die […] für Wartungstätigkeiten an diesen Fahrzeugen und zur Erhaltung ihres historischen Status erforderlich sind.“
Nichtsdestotrotz spricht der Erwägungsgrund 14 nur davon, dass „historische Fahrzeuge ausgenommen werden sollten“. Wie sich dieser Widerspruch letztlich in der Praxis auswirkt, bleibt abzuwarten.
Wann gilt ein Fahrzeug als historisch?
Maßgeblich bleibt Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU: Das Fahrzeug muss mindestens 30 Jahre alt sein, sein Typ darf nicht mehr hergestellt werden, es muss historisch erhalten und im Originalzustand bewahrt sein und national als historisch betrachtet werden. Das Alter allein genügt nicht. In Deutschland wird diese Einordnung regelmäßig durch ein H-Kennzeichen oder eine rote 07-Zulassung dokumentiert. Auch eine FIVA Identity Card dokumentiert den Status als Oldtimer-Fahrzeug.
Folgen für Eigentümer und private Verkäufer
Für anerkannte historische Fahrzeuge gelten die Pflichten der ELV zur Eigentumsübertragung, zur Ausfuhr und zum Ende der Lebensdauer nicht. Beim Verkauf eines solchen Fahrzeugs entsteht daher auch keine Nachweispflicht nach Artikel 36 der Verordnung.
Bei Gebrauchtfahrzeugen, die nicht unter die Oldtimer- oder Kulturgutausnahme fallen, kann für natürliche Personen eine Nachweispflicht insbesondere in zwei Fällen entstehen: bei einem von einer Versicherung festgestellten wirtschaftlichen Totalschaden oder bei einem vollständig online abgeschlossenen Verkauf ohne physische Fahrzeugübergabe. Ein bloßes Online-Inserat reicht hierfür nicht aus. Ein wirtschaftlicher Totalschaden macht ein Fahrzeug auch nicht automatisch zum Altfahrzeug. Anders verhält es sich beim technischen Totalschaden: Dieser zählt bei Fahrzeugen im Anwendungsbereich der Verordnung zu den in Anhang I Teil A genannten Kriterien für die Einstufung als Altfahrzeug.
Erfolg gemeinsamer Interessenvertretung
Die ausdrückliche Ausnahme ist das Ergebnis jahrelanger Interessenvertretung auf europäischer Ebene. Insbesondere die FIVA hat sich gemeinsam mit ihren nationalen Vertretern dafür eingesetzt, historische Fahrzeuge als mobiles Kulturgut zu erhalten. Als nationaler Vertreter der FIVA in Deutschland hat auch der ADAC das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleitet.
Wie geht es weiter?
Die zentrale Frage der Behandlung historischer Fahrzeuge scheint mit der amtlichen Fassung der Verordnung weitgehend geklärt. Gleichwohl enthalten einzelne Bestimmungen auslegungsbedürftige Formulierungen, deren praktische Reichweite derzeit noch nicht abschließend absehbar ist. Eine verbindliche Klärung vieler Detailfragen wird voraussichtlich erst durch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte und gegebenenfalls des Europäischen Gerichtshofs erfolgen. Die in der Anlage enthaltenen FAQs stellen daher lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage des veröffentlichten Verordnungstextes dar. Eine abschließende rechtliche Bewertung ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Bis zur allgemeinen Anwendung ab September 2028 sind vor allem praktische Verfahren festzulegen, etwa die zuständigen Behörden und unabhängigen Kfz-Sachverständigen für Bewertungen nach Anhang I sowie das Verfahren zur Anerkennung von Fahrzeugen von besonderem kulturellem Interesse. Der ADAC und die FIVA werden die Anwendung weiter begleiten.
Fragen oder Anregungen?
Fragen oder Anmerkungen zur neuen EU-Altfahrzeug-Verordnung richten Sie bitte per E-Mail an clubs@adac.de.
Mit freundlichen Grüßen Johann König
ADAC Klassik Interessenvertretung Seite 3 von 6
Anlage: FAQ zur EU-Altfahrzeug-Verordnung (ELV) (Stand 3. August 2026)
ALLGEMEINES
• Was ist die neue EU-Altfahrzeug-Verordnung (ELV)?
Die Verordnung (EU) 2026/1738 regelt den Lebenszyklus von Fahrzeugen – von Anforderungen an Konstruktion und Rezyklatanteile über Herstellerverantwortung und Sammlung bis zur Behandlung von Altfahrzeugen und zur Ausfuhr von Gebrauchtfahrzeugen.
• Ist die Verordnung bereits in Kraft?
Noch nicht. Sie wurde am 24. Juli 2026 veröffentlicht und tritt am 13. August 2026 in Kraft. Die meisten materiellen Vorschriften gelten ab dem 1. September 2028.
• Gilt die Verordnung für alle Fahrzeugklassen ab demselben Zeitpunkt?
Nein. Für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gilt sie grundsätzlich ab September 2028. Weitere Klassen, darunter schwere Fahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge der Klasse L, folgen stufenweise bis September 2031. Die Ausnahme für Fahrzeuge von historischem Interesse gilt unabhängig von diesen gestaffelten Anwendungszeitpunkten.
• Sind historische Motorräder ebenfalls ausgenommen?
Ja. Erfüllt ein Motorrad die europäische Definition eines Fahrzeugs von historischem Interesse, gilt die ELV dafür nicht.
HISTORISCHE FAHRZEUGE UND YOUNGTIMER
• Was ist ein „Fahrzeug von historischem Interesse“?
Artikel 3 Nummer 43 der ELV verweist auf Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU. Danach müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Fahrzeug wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen.
- Der spezifische Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt.
- Das Fahrzeug ist historisch erhalten und im Originalzustand bewahrt; die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert.
- Der Mitgliedstaat der Zulassung oder eine von ihm ermächtigte Stelle betrachtet das Fahrzeug als historisch.
• Sind alle Fahrzeuge ab 30 Jahren automatisch historische Fahrzeuge?
Nein. Das Alter ist nur eine von mehreren Voraussetzungen. Auch Originalität, Erhaltungszustand, das Ende der Produktion des Fahrzeugtyps und die nationale Anerkennung sind erforderlich.
• Ist ein H-Kennzeichen zwingende Voraussetzung?
Die EU-Definition nennt das deutsche H-Kennzeichen nicht. In Deutschland dokumentieren ein H-Kennzeichen oder eine rote 07-Zulassung jedoch regelmäßig die Anerkennung als historisches Fahrzeug. Bei anders zugelassenen oder nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein gesonderter Nachweis erforderlich sein. Auch eine FIVA Identity Card dokumentiert den Status als Oldtimer-Fahrzeug.
• Sind Youngtimer geschützt?
Fahrzeuge unter 30 Jahren fallen grundsätzlich nicht unter die Ausnahme für Fahrzeuge von historischem Interesse. Ob sie als Altfahrzeug einzustufen sind, richtet sich daher nach den allgemeinen Kriterien der Verordnung. Allein das Alter von unter 30 Jahren führt jedoch nicht dazu, dass ein Fahrzeug als Altfahrzeug gilt.
RESTAURIERUNG UND ERHALT
• Kann ein anerkannter historischer Oldtimer wegen seines schlechten Zustands zum Altfahrzeug werden?
Ein schlechter Erhaltungszustand führt nicht automatisch dazu, dass ein historisches Fahrzeug als Altfahrzeug gilt. Solange das Fahrzeug als Fahrzeug von historischem Interesse anzusehen ist, gilt die Verordnung für dieses Fahrzeug nicht. Erst wenn die Voraussetzungen für den historischen Status nicht mehr vorliegen, kann es wieder in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.
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• Was gilt für Scheunenfunde?
Ein Scheunenfund ist nicht automatisch ein Altfahrzeug. Entscheidend ist der Einzelfall. Ist das Fahrzeug als Fahrzeug von historischem Interesse anzusehen, fällt es nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Andernfalls können beispielsweise eine fehlende Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Anzeichen eines aufgegebenen Zustands oder eine unzureichend geschützte Lagerung zu den in Anhang I Teil B genannten Anhaltspunkten gehören, die eine nähere technische Bewertung des Fahrzeugs erforderlich machen können.
• Darf ein Fahrzeug ohne Motor oder Getriebe restauriert werden?
Das Fehlen eines einzelnen Bauteils führt nicht automatisch dazu, dass ein Fahrzeug als Altfahrzeug eingestuft wird. Bei Fahrzeugen, die nicht unter eine Ausnahme der Verordnung fallen, kann eine Demontage jedoch im Rahmen der Bewertung nach Anhang I relevant werden. Wurde ein Fahrzeug in Einzelteile zerlegt oder zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert, zählt dies nach Anhang I Teil A zu den Kriterien für die Einstufung als Altfahrzeug. Für Fahrzeuge, die repariert oder restauriert werden sollen, kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen der Verordnung auf Antrag unter Umständen eine Ausnahme anerkennen.
• Gibt es nach fünf Jahren Stilllegung automatisch eine neue Prüfpflicht?
Nein. Allein eine fünfjährige Stilllegung löst keine neue Prüfpflicht aus. Die Fünfjahresfrist wird erst relevant, wenn bei einem Fahrzeug im Anwendungsbereich aufgrund der in Anhang I Teil B genannten Anhaltspunkte eine technische Bewertung durchgeführt wurde. Wird danach innerhalb von fünf Jahren keine Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU erteilt, gilt das Fahrzeug als Altfahrzeug. Für Fahrzeuge von historischem Interesse gilt diese Regelung nicht.
ERSATZTEILE UND TEILETRÄGER
• Sind Teile historischer Fahrzeuge ebenfalls ausgenommen?
Ja, soweit es sich um identifizierbare Teile und Bauteile handelt, die während des historischen Status für Wartungstätigkeiten am Fahrzeug und zur Erhaltung dieses Status erforderlich sind. Die Ausnahme ist also nicht pauschal auf jedes beliebige gelagerte Teil erstreckt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist gesondert zu beurteilen.
• Sind Teileträger weiterhin uneingeschränkt erlaubt?
Eine pauschale Bestandsgarantie für Teileträger enthält die Verordnung nicht. Wird ein Fahrzeug zur Wiederverwendung seiner Teile demontiert und fällt es nicht unter die Ausnahme für historische Fahrzeuge oder Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse, zählt dies nach Anhang I Teil A zu den Kriterien für die Einstufung als Altfahrzeug. Auch ein bislang als historisch anerkanntes Fahrzeug kann seinen Ausnahmestatus verlieren, wenn es infolge der Demontage die Voraussetzungen eines Fahrzeugs von historischem Interesse nicht mehr erfüllt.
• Dürfen gebrauchte Originalteile weiterhin verwendet werden?
Ja. Die Verordnung verbietet die Verwendung gebrauchter Originalteile nicht. Die Wiederverwendung von Ersatzteilen bleibt insbesondere für die Erhaltung und Restaurierung historischer Fahrzeuge von Bedeutung.
KAUF, VERKAUF UND ONLINE-PLATTFORMEN
• Kann ich einen anerkannten Oldtimer weiterhin privat verkaufen?
Ja. Anerkannte historische Fahrzeuge sind vom Anwendungsbereich der ELV ausgenommen. Die Nachweispflichten des Artikels 36 gelten für ihren Verkauf daher nicht.
• Wann muss ein privater Verkäufer bei einem nicht ausgenommenen Fahrzeug einen Nachweis vorlegen?
Bei privaten Verkäufen kann eine Nachweispflicht insbesondere dann entstehen, wenn für das Fahrzeug ein von einer Versicherung festgestellter wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt oder der Verkauf vollständig online ohne physische Fahrzeugübergabe abgeschlossen wird. Als Nachweis kommen insbesondere eine gültige Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU oder eine Bewertung nach Anhang I der Verordnung in Betracht.
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• Löst bereits ein Inserat auf mobile.de, AutoScout24 oder Kleinanzeigen die Nachweispflicht aus?
Nein. Ein bloßes Online-Inserat genügt nicht. Erfasst ist nach Artikel 36 nur ein vollständig über eine Online-Plattform abgeschlossener Verkauf, bei dem keine physische Fahrzeugübergabe stattfindet.
• Muss ein historisches Fahrzeug beim Verkauf eine gültige Hauptuntersuchung besitzen?
Die ELV begründet für ein ausgenommenes historisches Fahrzeug keine zusätzliche Pflicht zur Vorlage einer gültigen Prüfbescheinigung nach der Richtlinie 2014/45/EU. Unberührt bleiben die allgemeinen deutschen Zulassungs- und Verkehrssicherheitsvorschriften.
• Darf ein Restaurierungsobjekt verkauft werden?
Ein allgemeines Verkaufsverbot für restaurierungsbedürftige Fahrzeuge besteht nicht. Handelt es sich jedoch nicht um ein ausgenommenes historisches Fahrzeug, muss sichergestellt sein, dass das Fahrzeug nicht als Altfahrzeug im Sinne des Anhangs I einzustufen ist. Wird ein Fahrzeug als Altfahrzeug eingestuft, unterliegt es den Vorschriften der Verordnung über Sammlung und Behandlung und kann grundsätzlich nicht mehr wie ein gewöhnliches Gebrauchtfahrzeug veräußert werden.
TOTALSCHÄDEN
• Was ist der Unterschied zwischen wirtschaftlichem und technischem Totalschaden?
Ein wirtschaftlicher Totalschaden hat nach der Verordnung vor allem Bedeutung für die Nachweispflichten beim Verkauf. Ein technischer Totalschaden kann dagegen zur Einstufung des Fahrzeugs als Altfahrzeug führen.
• Kann ein historisches Fahrzeug nach einem Unfall restauriert werden?
Die ELV steht einer Restaurierung nicht entgegen, solange das Fahrzeug weiterhin als historisches Fahrzeug anerkannt ist. Ob es nach einer schweren Beschädigung und Reparatur die Voraussetzungen des historischen Status weiterhin erfüllt, richtet sich nach den einschlägigen nationalen Vorschriften. Technische Sicherheits- und Zulassungsanforderungen bleiben ebenfalls bestehen.
GRENZÜBERSCHREITENDER HANDEL
• Kann ein anerkannter Oldtimer weiterhin in einen anderen EU-Mitgliedstaat verkauft werden?
Ja. Die ELV-Pflichten zur Eigentumsübertragung gelten für anerkannte historische Fahrzeuge nicht. Andere zulassungs-, steuer- oder zollrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
• Was gilt bei der Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU?
Anerkannte historische Fahrzeuge sind auch von den ELV-Ausfuhranforderungen ausgenommen. Für andere Gebrauchtfahrzeuge gelten die neuen Ausfuhrkontrollen grundsätzlich ab dem 1. September 2031. Sie dürfen grundsätzlich nur dann ausgeführt werden, wenn es sich nicht um Altfahrzeuge handelt und die in der Verordnung vorgesehenen Nachweise (u.a. über ihre Verkehrssicherheit) vorliegen.
MUSEEN, SAMMLER UND FAHRZEUGE VON BESONDEREM KULTURELLEM INTERESSE
• Sind Fahrzeuge allein deshalb ausgenommen, weil sie einem Museum oder Sammler gehören?
Nein. Entscheidend ist entweder die Anerkennung als Fahrzeug von historischem Interesse oder eine behördliche Anerkennung als Fahrzeug von besonderem kulturellem Interesse nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f und Anhang II. Der bloße Besitz durch ein Museum oder einen Sammler genügt nicht.
• Welche Fahrzeuge können als von besonderem kulturellem Interesse anerkannt werden?
In Betracht kommen etwa Fahrzeuge mit einzigartigem historischem oder kulturellem Wert sowie einzelne veränderte oder maßgefertigte Fahrzeuge. Erforderlich sind eine amtliche Bescheinigung, ein ermittelbarer Eigentümer und eine eindeutige Identifizierbarkeit des Fahrzeugs und seiner Teile. Die Voraussetzungen werden mindestens alle fünf Jahre und bei einem Eigentumswechsel überprüft.
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• Führt die ELV eine Höchstzahl oder besondere Registrierungspflicht für private Oldtimersammlungen ein?
Nein. Eine Höchstzahl von Fahrzeugen pro Halter und eine besondere ELV-Registrierungspflicht für Oldtimersammlungen sind nicht vorgesehen.
DEUTSCHLAND
• Ändert die Verordnung etwas am H-Kennzeichen oder am roten 07-Kennzeichen?
Nein. Die bestehenden deutschen Regeln werden durch die ELV nicht geändert. Sie sind zugleich wichtige Anknüpfungspunkte für den Nachweis der nationalen Anerkennung als historisches Fahrzeug.
• Bleibt die 30-Jahre-Regel erhalten?
Ja. Die europäische Definition setzt weiterhin voraus, dass das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen wurde. Das Alter allein reicht jedoch nicht aus.
HÄUFIGE MISSVERSTÄNDNISSE
• „Die EU will alle Oldtimer verschrotten.“
Falsch. Anerkannte historische Fahrzeuge und die für ihren Erhalt erforderlichen identifizierbaren Teile sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen.
• „Scheunenfunde werden verboten.“
Falsch. Es gibt kein generelles Verbot. Bei noch nicht historisch anerkannten Fahrzeugen kann aber eine Einzelfallprüfung nach Anhang I erforderlich sein.
• „Ohne Hauptuntersuchung wird ein Fahrzeug automatisch zum Altfahrzeug.“
Falsch. Eine fehlende Prüfbescheinigung allein ist kein automatisches Kriterium. Die Fünfjahresfolge greift erst nach einer technischen Bewertung aufgrund eines indikativen Kriteriums nach Anhang I Teil B.
• „Youngtimer dürfen nicht mehr gehandelt oder restauriert werden.“
Falsch. Youngtimer genießen zwar keine pauschale Oldtimer-Ausnahme, ihr Handel und ihre Reparatur werden aber nicht generell verboten.
• „Oldtimer dürfen künftig nicht mehr online angeboten werden.“
Falsch. Online-Inserate bleiben möglich. Die besondere Nachweispflicht betrifft nur vollständig online abgeschlossene Verkäufe ohne physische Fahrzeugübergabe und gilt nicht für ausgenommene historische Fahrzeuge.
WAS BLEIBT PRAKTISCH ZU KLÄREN?
• Welche Punkte müssen bis zur Anwendung der Verordnung noch konkretisiert werden?
Die Ausnahmeregelung zugunsten historischer Fahrzeuge ist mit dem endgültigen Verordnungstext weitgehend geklärt. Praktisch zu konkretisieren sind insbesondere der Nachweis der historischen Anerkennung bei Fahrzeugen ohne H- oder 07-Zulassung, die Benennung der zuständigen Behörden und die Durchführung technischer Bewertungen nach Anhang I sowie die Verfahren für Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse. Welche Stellen hierfür zuständig sein werden und wie die Verfahren im Einzelnen ausgestaltet werden, wird sich voraussichtlich erst im Zuge der nationalen Umsetzung und Anwendungspraxis zeigen.
RECHTSGRUNDLAGEN
• Verordnung (EU) 2026/1738 – amtliche deutsche Fassung
• Richtlinie 2014/45/EU – Definition des Fahrzeugs von historischem Interesse
Hinweis: Diese Übersicht gibt den Stand vom 3. August 2026 vereinfacht wieder. Maßgeblich sind der amtliche Verordnungstext und die jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften.
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