@ Holli
Ihr rennt mir hier ja voll die Bude ein.....
schwuuuuuuupp, wo bisse
Also, in 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO §51 steht, dass 2 max. 4 (jedoch davon zwei in Scheinwerfern) zulässig sind.
Das verstehe ich so, dass wenn du die Standlichter direkt im Hauptscheinwerfer sitzen hast (wie z.B. VW Golf 1 und 2) und diese durch das Abblendlicht "übertönt" werden, es dann zulässig ist.
Bei unseren Cabs sitzen die Standlichter ja neben den Scheinwerfern und würden somit mit zwei weiteren Standlichtbirnen (wie z.B. im RS2 Nebler) 4-fach leuchten!
Das ist unzulässig!
Es dürfen also insgesamt 4 Standlichtbirnen vorhanden sein, jedoch darf man bei Abblendlicht nur 2 davon sehen!
NUR mit Standlicht rumfahren ist ja auch nicht zulässig, so dass man immer nur 2 Standlichter im Betrieb sehen darf!
Sonst kommen auf einem ja 8 Lichter
zugefahren (4 Standlicht, 2 Abblendlicht, 2 Nebler)...
ZUSATZ: die 2 ringförmigen Lichtleisten nebeneinander hinter der Abdeckscheibe (BMW) werden als eine Begrenzungsleuchte angesehen!!!
Zitat:bisherige kontrollen bei euren kollegen stellten sich nie als problem dar..,ganz im gegenteil...eher wurde es ne plauderei über modifikationen am cabrio
Ich muss zugeben, dass ein Großteil der Kollegen im Wach- und Wechseldienst sich nicht mit der Materie so richtig befassen, sondern nur "abgefahrene Reifen" und "abgelaufener TÜV" erkennen. Ich war (ungelogen) der einzige auf meinen letzten beiden Dienstgruppen, der sich mit sowas beschäftigt hatte/ und auskannte.
Jetzt beim Zentralen Verkehrsdienst (seit 4 Monaten) sieht das ganz anders aus...
Da lerne ich noch von den anderen
B)
Ich hoffe deine Fragen beantwortet zu haben
B)
Skorpi :blues: