(20.04.2015, 11:12)Bayerndiesel schrieb: Ich gebe Dir Recht; mir ist bis dato auch keine Versicherungsgesellschaft bekannt, aus deren Privathaftpflichtbedingungswerk die genannte Schadenskonstellation zur Leistungspflicht führen würde - für die Zukunft will ich es aber nicht ausschließen wollen. Siehe auch mein Beispiel; wer hätte gedacht, dass Kfz Be- und Entladeschäden in den Bereich der Privathaftpflicht (bei meiner Versicherung) zu finden seien, wo dies nach alter Lehrmeinung immer noch in den Kfz-Haftpflichtversicherungsbereich gehört.
Hi,
sicher, man muss sich immer die eigene Versicherungspolice genau ansehen und im Ernstfall kann auch der Gang zum RA helfen. Die aktuelle Rechtssprechung kann sich ja geändert haben. Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung, so heisst es so schön.
Dass Be- und Entladeschäden von der Privathaftpflicht zu tragen sind, halte ich aber sowieso für zwingend. Wenn ich Dein Auto mit meinem Einkaufswagen verbeule, wieso sollte dann meine KFZ-Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen? (Eventuell habe ich gar keine, weil nur Radfahrer.) Oder gar Deine? Mein Wagen war ja am Unfall gar nicht beteiligt und Du hast den Schaden nicht verursacht. Wenn ich mich in die Büsche schlage, bleibt Dir noch deine Vollkasko (wenn die Schäden am geparkten Fahrzeug trägt), aber das ist natürlich schoffelig.
Wenn ich also nicht weglaufe oder Du mich zu fassen kriegst, dann muss ich den Schaden bezahlen und dafür, dass ich unabsichtlich anderer Leute Sachen kaputt mache, genau dafür habe ich doch die Privat-Haftpflicht.
Warum sollte es ein Unterschied sein, ob ich Dir Deine superteure Ming Vase zerschlage oder eine Delle ins parkende Auto ramme?
Mag sein, dass das früher anders entschieden wurde, aber ich halte das so rum für logisch. Man müsste mal nach Urteilen zum Thema suchen.
Da der aktuelle Fall aber ganz anders liegt, ist es schon ein wenig offtopic.
Okay, trotzdem mal gegoogel (aus AutoBild):
"Schäden beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs
Er ist führerscheinfrei, nicht gefährlich – und kann doch Ärger anrichten: der Einkaufswagen. Schrammt er auf dem Supermarktparkplatz Kotflügel oder Tür fremder Autos, sind schnell 1000 Euro für eine Reparatur fällig. Wer zahlt das?
Natürlich der Wagenlenker, denn er ist uneingeschränkt haftpflichtig (§ 823 BGB). Vielleicht aber hat er Glück, und eine Versicherung übernimmt die Zahlung. Doch dabei kommt es, juristisch spitzfindig, auf den Einzelfall an. Die Erklärung: Passiert der Schaden durch einen Einkaufswagen, der beim Beladen des Autos wegrollt, zahlt die Autohaftpflicht.
Denn das Malheur steht in Zusammenhang mit dem "Gebrauch des Kraftfahrzeugs". Ramponiert der Wagenschieber dagegen auf dem Weg zu seinem Auto fremdes Blech, muss er die Kosten aus eigener Tasche zahlen. Es sei denn, er hat eine Privathaftpflicht. Die ist für einen solchen Fall zuständig. "
Oder was im richtigen Juristendeutsch:
http://www.ra-versicherung.de/beladung-u...-eines-kfz
Schön aufgedröselt:
http://www.kfz-experte.de/files/shared/K...flicht.pdf
In Summe:
Es hängt davon ab, ob das Gericht die Benutzung des KFZ als mit dem Unfall ursächlich im Zusammenhang stehend ansieht oder nicht.
Und nach der Lektüre der obigen Links: Das kann ganz schön spitzfindig werden...
MfG
Stephan
Das Leben ist zu kurz, um Reihenvierzylinder zu fahren.