28.02.2008, 20:19
Endgültige Info, die ausschließlich für Österreich Gültigkeit hat:
Hier der neue Text des §99 Abs. 5 und 5a:
Das hat nun wieder zur Folge, dass
Hier der neue Text des §99 Abs. 5 und 5a:
Zitat:(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und
dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu
verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei
Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet
werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch
Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und
von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des
Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
(5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten
Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei
Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.“
Anm: § 14 sagt aus, dass bei Verwendung von Begrenzungsleuchten die Schlußleuchten mitzuleuchten haben.
Dies wurde hier dezitiert ausgeschlossen bzw ist nicht erforderlich.
Das hat nun wieder zur Folge, dass
- Begrenzungslicht UND Nebelscheinwerfer am Tag aufgrund § 14 Abs 3 KFG erlaubt sind,
- Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer alleine gilt als TFL,
- Abblendlicht UND Nebelscheinwerfer am Tag als TFL verboten sind,
- Abblendlicht mit Nebelscheinwerfer nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dgl. erlaubt ist.