21.04.2008, 21:41
Damit ich auch mal senf ablassen kann.
/ernstmodus on
bei neuteilen gewährleistung 2 jahre unverkürzbar. (438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 475 Abs. 2 bgb) problematisch allerdings ist die beweislastumkehr in 476 mit der folge, dass du ab dem 6 monat beweisen musst, dass der mangel der kaufsache bei gefahrübergang (sprich beim einbau) vorgelegen hat, was zumeist unmöglich ist.
anders ist es, wenn eine garantie gewährt wurde. hier gelten (neben der gesetzl gewährleistung!) die entsprechenden garantiebedingungen des herstellers/verkäufers.
/ernstmodus off
Grüßli
Tobi
/ernstmodus on
bei neuteilen gewährleistung 2 jahre unverkürzbar. (438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 475 Abs. 2 bgb) problematisch allerdings ist die beweislastumkehr in 476 mit der folge, dass du ab dem 6 monat beweisen musst, dass der mangel der kaufsache bei gefahrübergang (sprich beim einbau) vorgelegen hat, was zumeist unmöglich ist.
anders ist es, wenn eine garantie gewährt wurde. hier gelten (neben der gesetzl gewährleistung!) die entsprechenden garantiebedingungen des herstellers/verkäufers.
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Grüßli
Tobi