15.06.2009, 11:39
HI ring_of_fire,
die IG-L Beschränkungen nerven nicht nur dich !!!
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung und Führerscheinabnahme (kein ProbeFS)
1.) im Ortsgebiet bei mehr als 40 km/h Übertretung abzgl. Toleranz
2.) auf Freiland-, Schnellstrassen und Autobahnen bei mehr als 50 km/h Übetretung abzgl. Toleranz
musst du deine Lenkerberechtigung abgeben bzw als ausl. StA ohne Wohnsitz im Bundesgebiet mit einem Fahrverbot in AT und einer höheren Strafe rechnen, da der erhöhte Verwaltungsaufwand für den internat. Schriftverkehr auch einbezogen wird.
Bei ProbeFS wird dieser bereits bei einer Überschreitung von 20 km/h gem Pkt 1. bzw 40 km/h gem Pkt 2. entzogen.
3.) Wenn einem Lenker die Lenkberechtigung im Heimatstaat entzogen wird, gilt dieser Entzug auch in allen anderen Staaten. Wenn dem Lenker jedoch die Lenkberechtigung im Ausland entzogen wird, gilt das Fahrverbot nur für diesen Staat, dh in allen anderen darf er nachwievor ein Kfz lenken.
Wenn von einem österr. Strafreferenten der sofortige Entzug bzw von einem Organ des öff. Sicherheitsdienstes der vorläufige Entzug angeordnet wird, bekommst dafür eine Bescheinigung, die dann gem Pkt 3. 2. Satz in allen anderen Staaten als Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung gilt.
LG
Werner & Josef
die IG-L Beschränkungen nerven nicht nur dich !!!
Bei Geschwindigkeitsüberschreitung und Führerscheinabnahme (kein ProbeFS)
1.) im Ortsgebiet bei mehr als 40 km/h Übertretung abzgl. Toleranz
2.) auf Freiland-, Schnellstrassen und Autobahnen bei mehr als 50 km/h Übetretung abzgl. Toleranz
musst du deine Lenkerberechtigung abgeben bzw als ausl. StA ohne Wohnsitz im Bundesgebiet mit einem Fahrverbot in AT und einer höheren Strafe rechnen, da der erhöhte Verwaltungsaufwand für den internat. Schriftverkehr auch einbezogen wird.
Bei ProbeFS wird dieser bereits bei einer Überschreitung von 20 km/h gem Pkt 1. bzw 40 km/h gem Pkt 2. entzogen.
3.) Wenn einem Lenker die Lenkberechtigung im Heimatstaat entzogen wird, gilt dieser Entzug auch in allen anderen Staaten. Wenn dem Lenker jedoch die Lenkberechtigung im Ausland entzogen wird, gilt das Fahrverbot nur für diesen Staat, dh in allen anderen darf er nachwievor ein Kfz lenken.
Wenn von einem österr. Strafreferenten der sofortige Entzug bzw von einem Organ des öff. Sicherheitsdienstes der vorläufige Entzug angeordnet wird, bekommst dafür eine Bescheinigung, die dann gem Pkt 3. 2. Satz in allen anderen Staaten als Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung gilt.
LG
Werner & Josef