TÜV- und AU-Bericht im Cab mitführen!
#4
Hallo Owe,

ich interpretiere den Wortlaut des Gesetzes, hier also der StVZO, auch anders, jedoch haben beide Lesarten gute Argumente auf ihrer Seite.

Eine Quellenangabe für meine beiden Punkte kann ich dir nicht geben, da es meine eigene Formulierung ist. Auf Grundlage dieser Normen würde jedenfalls das Nichtmitführen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ob diese Pflicht zum Mitühren überhaupt besteht darf bezweifelt werden. Im Gesetzestext heisst es dazu:

§47a Absatz IV StVZO: "Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen."

Bei §29 Absatz X StVZO: "Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist."

Es geht aber dabei nicht um die Beurteilung von irgendwelchen Abgaswerten. Es geht wohl mehr darum, dass die Plaketten, die am Cab sind, auch wirklich da ran gehören und um das zu beurteilen können die Berichte herangezogen werden. Das ist aber nur meine Vermutung. Ich habe keinen Zweifel daran, dass die Rennleitung zum Kreise der "zuständigen Personen" gehört. Insofern stellt sich eben nur die Frage, ob die Berichte mitzuführen sind. Ohne jetzt groß in die Diskussion einsteigen zu wollen spricht meiner Ansicht nach viel dafür, dass es diese Pflicht nicht gibt, aber wer schreit schon bei 10 Euro nach dem Richter, wo man dem Stress doch ziemlich einfach aus dem Wege gehen kann.

Gruß,

Der Prof
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RE: TÜV- und AU-Bericht im Cab mitführen! - von Der Prof - 12.07.2009, 13:02

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