29.07.2009, 11:35
Hallo Freunde,
wegen meines Ausspruches, dass ich vom vorzeitigen Anwalt einschalten nichts halte, möchte ich dies etwas konkretisieren.
Es ging mir dabei hauptsächlich darum, wenn der Schädiger keine „Zicken“ macht, ist es unnötig. Die Schadensbearbeiter, respektive Versicherungen zeigen sich vom frühzeitigen Anwalt einschalten wenig beeindruckt, lt. deren Meinung heißt das nur -> Kostenerhöhung durch Rechtsanwaltsgebühren, was zur Folge hat, dass die ganze Sache von einem „Ranghöheren“ bearbeitet/geprüft wird. Meiner Meinung nach kann man sich mit dem „kleinen“ Schadensbearbeiter ganz gut austauschen und auch verhandeln. Was die Geltendmachung von weiteren Dir zustehenden Beträgen betrifft, kann man sich über das I-Net sicherlich gut informieren (z. B. Pauschale für Telefon, Schreibgebühren oder Post); alles andere wird in dem Gutachten vom freigewählten Gutachter bereits festgehalten (z. B. Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall, Wertminderung usw.). Man solle dabei immer bedenken, dass auch der Geschädigte eine Schadenminderungspflicht hat. Sollte die Versicherung Widererwarten doch noch Probleme machen -> dann würde ich auch zum RA gehen (z. B. Hinhaltetaktik, Anzweifeln von Gutachten o.ä.).
Sollte der Schädiger, wie im Beispiel vom „Cabriodealer“ Probleme machen -> dann ist der Gang zum RA „oberstes Gebot“; ich glaub’, da sind wir uns alle einig.
@ mercedesbenz
Ich glaub’ wir missverstehen uns. Zur Definition für Totalschaden klick doch mal den Link zu Wikipedia und dann wäre da noch das „Integritätsinteresse“ (130%-Regelung; auch über Wikipedia zu finden). Auch ganz interessant ist der Link am Ende des Wikipedia-Artikels. -> o.k. laß uns wieder Freunde sein
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wegen meines Ausspruches, dass ich vom vorzeitigen Anwalt einschalten nichts halte, möchte ich dies etwas konkretisieren.
Es ging mir dabei hauptsächlich darum, wenn der Schädiger keine „Zicken“ macht, ist es unnötig. Die Schadensbearbeiter, respektive Versicherungen zeigen sich vom frühzeitigen Anwalt einschalten wenig beeindruckt, lt. deren Meinung heißt das nur -> Kostenerhöhung durch Rechtsanwaltsgebühren, was zur Folge hat, dass die ganze Sache von einem „Ranghöheren“ bearbeitet/geprüft wird. Meiner Meinung nach kann man sich mit dem „kleinen“ Schadensbearbeiter ganz gut austauschen und auch verhandeln. Was die Geltendmachung von weiteren Dir zustehenden Beträgen betrifft, kann man sich über das I-Net sicherlich gut informieren (z. B. Pauschale für Telefon, Schreibgebühren oder Post); alles andere wird in dem Gutachten vom freigewählten Gutachter bereits festgehalten (z. B. Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall, Wertminderung usw.). Man solle dabei immer bedenken, dass auch der Geschädigte eine Schadenminderungspflicht hat. Sollte die Versicherung Widererwarten doch noch Probleme machen -> dann würde ich auch zum RA gehen (z. B. Hinhaltetaktik, Anzweifeln von Gutachten o.ä.).
Sollte der Schädiger, wie im Beispiel vom „Cabriodealer“ Probleme machen -> dann ist der Gang zum RA „oberstes Gebot“; ich glaub’, da sind wir uns alle einig.
@ mercedesbenz
(29.07.2009, 09:53)mercedesbenz schrieb: Das kommt davon, wenn man nur halbherzig liest.....................
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Wenn die Reparatursumme 70% des Wiederbeschaffungswertes-/ Marktwertes übersteigen, spricht man von einem Totalschaden. ...
Ich glaub’ wir missverstehen uns. Zur Definition für Totalschaden klick doch mal den Link zu Wikipedia und dann wäre da noch das „Integritätsinteresse“ (130%-Regelung; auch über Wikipedia zu finden). Auch ganz interessant ist der Link am Ende des Wikipedia-Artikels. -> o.k. laß uns wieder Freunde sein

Servus
Winni
Getreu dem Motto: "Leben und leben lassen!"
Winni

