02.08.2013, 14:01
Hallo Markus,
jetzt wäre noch interessant, was in den Versicherungsbedingungen steht! Sorry, aber nur mit dem Gerichtsurteil wird hier wahrscheinlich wieder eine "Wirtshaus-Stammtisch-Diskussion" losgetreten. Ich bin ja ein Verfechter dessen, was in den Versicherungsbedingungen steht; im übrigen ist dieses Urteil auch "nur" für diesen speziell verhandelten Fall anwendbar - auch wenn sich evtl. dadurch eine Tendenz erahnen lässt.
Ich habe mal etwas in den Bedingungen zur "Kaskoversicherung" der "BVG-Versicherung AG", Stand 6/12 herumgestöbert und folgendes aussagekräftiges herausgefunden.
Solltest Du derjenige sein, den das Urteil betrifft - dann tut es mir leid für Dich. Ich habe in früheren Beiträge schön öfters darauf hingewiesen, dass vor Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen durchgelesen werden sollten und im Besonderen auf den Zusatz "glasähnliche Stoffe" geachtet werden soll. Mit diesem Zusatz hat die Versicherung keine rechtliche Handhabe, sich vor der Begleichung eines Heckscheibentausches zu "drücken".
jetzt wäre noch interessant, was in den Versicherungsbedingungen steht! Sorry, aber nur mit dem Gerichtsurteil wird hier wahrscheinlich wieder eine "Wirtshaus-Stammtisch-Diskussion" losgetreten. Ich bin ja ein Verfechter dessen, was in den Versicherungsbedingungen steht; im übrigen ist dieses Urteil auch "nur" für diesen speziell verhandelten Fall anwendbar - auch wenn sich evtl. dadurch eine Tendenz erahnen lässt.
Ich habe mal etwas in den Bedingungen zur "Kaskoversicherung" der "BVG-Versicherung AG", Stand 6/12 herumgestöbert und folgendes aussagekräftiges herausgefunden.
Zitat:GlasbruchDas, was mir sofort auffällt -> es fehlt der Wortlaut "glasähnliche Stoffe". Somit ist für mich das Urteil sehr gut nachvollziehbar und lässt auch keine Zweifel aufkommen (wenigstens für mich). Es wurde sogar in den Bedingungen präzisiert und der Umfang auf "Abdeckungen von Leuchten", die auch nur aus Kunststoff bestehen erweitert; alles andere entspricht tatsächlich dem normalen Sprachgebrauch entnommen als Glas.
A.2.2.6 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeuges.
Die Verglasung umfasst Scheiben (Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben),
Glasdächer, Spiegel und Abdeckungen von Leuchten.
Folgeschäden aller Art, insbesondere weitergehende Schäden am
Fahrzeug selbst, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Bei
Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs erstatten wir auch
reparaturbedingte Innenreinigungskosten.
Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden
entstanden, ersetzen wir den Wiederbeschaffungswert
der Verglasungsteile, der sich aus dem Verhältnis vom Neupreis
zum Wiederbeschaffungspreis des gesamten Fahrzeuges ergibt.
Glasreparaturen bzw. Scheibentausch können nicht fiktiv abgerechnet
werden.
Solltest Du derjenige sein, den das Urteil betrifft - dann tut es mir leid für Dich. Ich habe in früheren Beiträge schön öfters darauf hingewiesen, dass vor Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen durchgelesen werden sollten und im Besonderen auf den Zusatz "glasähnliche Stoffe" geachtet werden soll. Mit diesem Zusatz hat die Versicherung keine rechtliche Handhabe, sich vor der Begleichung eines Heckscheibentausches zu "drücken".
Servus
Winni
Getreu dem Motto: "Leben und leben lassen!"
Winni
Getreu dem Motto: "Leben und leben lassen!"

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