21.03.2016, 12:45
Moin Moin.
Erstmal vorweg ... wenn es sich um ein Privatgelände handelt wo ein Privater Gebühren
für das Parken erhebt, so ist die Möglichkeit einer Halterabfrage schön, aber für den Forderungs-
steller nutzlos. Einen Halterhaftung für angefallene Gebühren durch falsches Parken und oder
Abschleppen usw. gibt es nur für die öffentliche Hand.
(m.w.N. in Hentschel/König/Dauer - Straßenverkehrsrecht Para. 25a StVG, Rn. 5)
Im "Privaten" existiert diese nicht und ist (entgegen der Behauptung vieler Unternehmen die
in diesem Bereich tätig sind !!) auch nicht analog anwendbar. (s.o.)
Dies bedeutet so viel: Deine Frau hat durch das Parken (sofern die Beschilderung wg
AGB, Parkbedingungen etc. korrekt ist usw.) einen Vertag mit dem Eigentümer/Pächter dieses Platzes geschlossen. Dh. Sie als Vertragspartner muss ihre Gebühr entrichten.
Worauf ich hinaus möchte :
Sofern keiner von euch beim Parken gesehen wurde und auch niemand das Parken dort ggü
dem Eigentümer und/ oder RA zugegeben hat, können sie euch im Grunde gar nichts.
Denn es "haftet" immer der Vertragspartner bei diesem privatrechtlichen "Parkvertrag" (s.o.) und nicht der Halter des KfZ, der nicht VP ist.
Wenn sie den VP nicht kennen, haben sie niemanden, dem sie Forderung ggü erhaben können.
Du als Halter bist zwar ermittelt, aber nicht VP. Zudem besteht keine Pflicht, dass Du als
Halter den Fahrer benennen musst. Oftmals ist dies auch gar nicht möglich, wenn Kfz in der
Familie von mehreren Personen genutzt werden. (dazu gibt es eine Entscheidung aus
Bremen aus 2010 glaub ich, die ich aber grad nicht parat habe)
Das was Thilo da erwähnt hat ist auch nicht ganz verkehrt. Auch als Forderungsgläubiger existiert
die Obliegenheit für ihn, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Eine solche Gebühr im
Verhältnis zur Forderungssumme, v.a. die sofortige Abgabe an einen RA steht dabei m.E.
außer Verhältnis (wobei ich natürlich nicht die ganze Geschichte kenne). Wenn der Forderungs-
gläubiger dieser Obliegenheit zur Schadensminderung nicht nachkommt, so verliert er
Ansprüche, die gesamte Summe im Nachhinein geltend machen zu können.
Dies nur mal als grober Überblick und Einschätzung der Situation meinerseits.
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit !!! Was Du machst obliegt einzig und alleine bei dir !!!
Was könnte passieren wenn Du nach deiner genannten Methode vorgehst.
Es könnten Mahnschreiben des RA kommen, die dann natürlich auch noch Mahngebühren
beinhalten. (zu hoch dürfen diese nicht sein, denn auch da gibt es Deckel durch zahlreiche
Entscheidungen).
Wenn sich nichts tut, wird der RA und/oder der Forderungsgläubiger wahrscheinlich ein
Mahnverfahren nach Paragraphen 688 ff. ZPO einleiten.
Das Gericht stellt dir dann einen Mahnbescheid zu. Du hast dann 2 Wochen Zeit zu widersprechen.
1. Bei Widerspruch geht das Ganze (sofern der Forderungsgläubiger dies noch möchte) in
ein Hauptverfahren.
2. Bei Nichtstun deinerseits erhält der Forderungsgläubiger einen vollstreckbaren Titel.
Und schickt dann einen mit den berühmten Kuckucks (wie auch immer man die schreibt)
vorbei und lässt die Forderung vollstrecken.
Zu 1. IdR ist hier meistens Schluss, da die Chancen mit soetwas beim AG Erfolg zu haben
bei ca. 50 % stehen. Viele Forderungsgläubiger scheuen das Risiko, da sie im
Zweifel nachher auf ner Menge Kohle sitzen bleiben.
Zur 50/50 Chance:
Das deshalb, da es keine abschließende Klärung diese Problematik
durch den BGH gibt und die AG relativ frei sind (im rechtlichen Rahmen) in ihren
Entscheidungen. Da kommts dann immer auf das Jeweilige AG an.
Bei Verlust dort besteht das Risiko für dich, dass Du dann sehr viel höhere Kosten tragen
musst, da die Forderungssumme zur Zulassung einer Berfung bei 600 Euro liegt.
Darunter gibts nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Berufung.
Dh. das Urteil ist nicht mehr durch eine etwaige Berufung zu beseitigen und wird voll-
streckbar.
So, ich hab das Ganze jetzt hier aufm Ipad geschrieben, was die Ordnung des Textes und die
Fehlersuche stark erschwert. ich bitte dies zu entschuldigen.
Auch die Übersicht und/oder Verständlichkeit könnte dadurch gelitten haben.
Und nochmal der Hinweis. Was Du machen möchtest musst Du selber entscheiden.
Als das was ich hier zusammengetragen habe, basiert auf meinem Verständnis des des
von dir beschriebenen Sachverhaltes.
Wenn Du Ruhe willst, dann zahl es .... :/
Wenn Du Rechtsrat/ - Hilfe willst, geh am besten zu einem RA. Wobei das natürlich auch
zusätzliches Kosten verursachen wird.
Beste Grüße
Flo
Erstmal vorweg ... wenn es sich um ein Privatgelände handelt wo ein Privater Gebühren
für das Parken erhebt, so ist die Möglichkeit einer Halterabfrage schön, aber für den Forderungs-
steller nutzlos. Einen Halterhaftung für angefallene Gebühren durch falsches Parken und oder
Abschleppen usw. gibt es nur für die öffentliche Hand.
(m.w.N. in Hentschel/König/Dauer - Straßenverkehrsrecht Para. 25a StVG, Rn. 5)
Im "Privaten" existiert diese nicht und ist (entgegen der Behauptung vieler Unternehmen die
in diesem Bereich tätig sind !!) auch nicht analog anwendbar. (s.o.)
Dies bedeutet so viel: Deine Frau hat durch das Parken (sofern die Beschilderung wg
AGB, Parkbedingungen etc. korrekt ist usw.) einen Vertag mit dem Eigentümer/Pächter dieses Platzes geschlossen. Dh. Sie als Vertragspartner muss ihre Gebühr entrichten.
Worauf ich hinaus möchte :
Sofern keiner von euch beim Parken gesehen wurde und auch niemand das Parken dort ggü
dem Eigentümer und/ oder RA zugegeben hat, können sie euch im Grunde gar nichts.
Denn es "haftet" immer der Vertragspartner bei diesem privatrechtlichen "Parkvertrag" (s.o.) und nicht der Halter des KfZ, der nicht VP ist.
Wenn sie den VP nicht kennen, haben sie niemanden, dem sie Forderung ggü erhaben können.
Du als Halter bist zwar ermittelt, aber nicht VP. Zudem besteht keine Pflicht, dass Du als
Halter den Fahrer benennen musst. Oftmals ist dies auch gar nicht möglich, wenn Kfz in der
Familie von mehreren Personen genutzt werden. (dazu gibt es eine Entscheidung aus
Bremen aus 2010 glaub ich, die ich aber grad nicht parat habe)
Das was Thilo da erwähnt hat ist auch nicht ganz verkehrt. Auch als Forderungsgläubiger existiert
die Obliegenheit für ihn, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Eine solche Gebühr im
Verhältnis zur Forderungssumme, v.a. die sofortige Abgabe an einen RA steht dabei m.E.
außer Verhältnis (wobei ich natürlich nicht die ganze Geschichte kenne). Wenn der Forderungs-
gläubiger dieser Obliegenheit zur Schadensminderung nicht nachkommt, so verliert er
Ansprüche, die gesamte Summe im Nachhinein geltend machen zu können.
Dies nur mal als grober Überblick und Einschätzung der Situation meinerseits.
Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit !!! Was Du machst obliegt einzig und alleine bei dir !!!
Was könnte passieren wenn Du nach deiner genannten Methode vorgehst.
Es könnten Mahnschreiben des RA kommen, die dann natürlich auch noch Mahngebühren
beinhalten. (zu hoch dürfen diese nicht sein, denn auch da gibt es Deckel durch zahlreiche
Entscheidungen).
Wenn sich nichts tut, wird der RA und/oder der Forderungsgläubiger wahrscheinlich ein
Mahnverfahren nach Paragraphen 688 ff. ZPO einleiten.
Das Gericht stellt dir dann einen Mahnbescheid zu. Du hast dann 2 Wochen Zeit zu widersprechen.
1. Bei Widerspruch geht das Ganze (sofern der Forderungsgläubiger dies noch möchte) in
ein Hauptverfahren.
2. Bei Nichtstun deinerseits erhält der Forderungsgläubiger einen vollstreckbaren Titel.
Und schickt dann einen mit den berühmten Kuckucks (wie auch immer man die schreibt)
vorbei und lässt die Forderung vollstrecken.
Zu 1. IdR ist hier meistens Schluss, da die Chancen mit soetwas beim AG Erfolg zu haben
bei ca. 50 % stehen. Viele Forderungsgläubiger scheuen das Risiko, da sie im
Zweifel nachher auf ner Menge Kohle sitzen bleiben.
Zur 50/50 Chance:
Das deshalb, da es keine abschließende Klärung diese Problematik
durch den BGH gibt und die AG relativ frei sind (im rechtlichen Rahmen) in ihren
Entscheidungen. Da kommts dann immer auf das Jeweilige AG an.
Bei Verlust dort besteht das Risiko für dich, dass Du dann sehr viel höhere Kosten tragen
musst, da die Forderungssumme zur Zulassung einer Berfung bei 600 Euro liegt.
Darunter gibts nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Berufung.
Dh. das Urteil ist nicht mehr durch eine etwaige Berufung zu beseitigen und wird voll-
streckbar.
So, ich hab das Ganze jetzt hier aufm Ipad geschrieben, was die Ordnung des Textes und die
Fehlersuche stark erschwert. ich bitte dies zu entschuldigen.
Auch die Übersicht und/oder Verständlichkeit könnte dadurch gelitten haben.
Und nochmal der Hinweis. Was Du machen möchtest musst Du selber entscheiden.
Als das was ich hier zusammengetragen habe, basiert auf meinem Verständnis des des
von dir beschriebenen Sachverhaltes.
Wenn Du Ruhe willst, dann zahl es .... :/
Wenn Du Rechtsrat/ - Hilfe willst, geh am besten zu einem RA. Wobei das natürlich auch
zusätzliches Kosten verursachen wird.
Beste Grüße
Flo