Tagfahrlicht Vorschriften
#4
Moin!

Und rein rechtlich sieht das so aus:

Du begehst eine Ordnungswidrigkeit, wenn du u. a. gegen den § 49 Abs. 17 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstößt. Dieser bezieht sich auf die Regelungen des § 17 StVO, der in seinen Absätzen 1 und 2 folgendes beinhaltet:

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

Eine Leuchte für Tagfahrlicht muss hingegen folgende Bedingungen erfüllen:

Ihr Vorhandensein ist zulässig für Kfz. Anzahl 2, Farbe Weiß.

Anordnung

Höhe (symmetrisch zur Mitte) min. 250 mm, max. 1500 mm über der Fahrbahn, max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand. Sichtbarkeit 10° nach oben und unten, 20° nach innen und außen Ausrichtung nach vorne.

Schaltung

Das Tagfahrlicht wird automatisch eingeschaltet, sobald die Zündung eingeschaltet wird. Es leuchtet allein ohne weitere Beleuchtungseinrichtungen. Eine Einschaltkontrolle ist zulässig.

Damit sind normale Abblendlichter problemlos erfasst...ginge ja auch gar nicht anders...schließlich ist die Definition "wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern" mehr als schwammig.

Genaueres zu den von dir angesprochenen gedimmten Fernscheinwerfern findest du in einem Abschlussbericht zur Abschätzung möglicher Auswirkungen von Fahren mit Licht am Tag von der Bundesanstalt für Straßenwesen aus em Juli 2005:

Scheinwerfer - gedimmtes Fernlicht

Das Fernlicht dient der Sicht des Fahrers bei Dunkelheit außerorts. Dabei sind auch die Schlussleuchten mit eingeschaltet. Die Ausbreitungsrichtung von Fernlicht ist horizontal und seitlich. Das Fernlicht blendet andere (in erster Linie entgegenkommende) Verkehrsteilnehmer und hat einedeutlich größere Reichweite als Abblendlicht. Im Vergleich zu der in der ECE-R 87 geforderten Verteilung für das Abblendlicht ist die Lichtstärkeverteilung des Fernlichtes schmaler, gleichzeitig sind die axialen Lichtstärken von ca. 100.000 cd (max. 150.000 cd gemäß ECE-R 20) sehr viel höher. Die sich hieraus ergebenden Leuchtdichten der Scheinwerfer im Bereich von 5·10 6 cd/m² sind so hoch, dass auch bei Tag der Gegenverkehr geblendet würde.

Für Lampen in Halogentechnik ist es möglich, das Fernlicht durch Reduzierung der Lampenspannung zu dimmen. Dies wird z.B. in Kanada angewendet. Das Dimmen führt dazu, dass eine Blendung Dritter vermieden werden kann. Das Dimmen von Scheinwerfern mit Gasentladungs-Lichtquellen ist aus technischen Gründen ssoweit bisher bekannt jedoch nicht möglich.

Bei einer Reduzierung von 100.000 cd auf sinnvolle 1.000 cd muss die Lampenspannung auf ca. 3 Volt reduziert werden. Bei diesen Betriebsbedingungen ist jedoch der Halogenkreisprozess von Halogenlampen unterbrochen. Die Lampen altern früher - der Lampenkolben schwärzt und dies führt zu Lichtstromverlusten.

Auch wenn sich mit gedimmtem Fernlicht ein Tagesfahrlicht mit sinnvollen Lichtstärken der Scheinwerfer herstellen lässt, ist es aus den beschriebenen - für die Halogenlampe nachteiligen - Arbeitsbedingungen nicht sinnvoll. Zusammen mit Schluss-, Kennzeichen und Armaturenbeleuchtung entsteht ein Energiebedarf von etwa 100 W.

Durch eine Dimmung des Fernlichtes können gegebenenfalls die geforderten Mindestbeleuchtungsstärken nach ECE-R 20 nicht mehr eingehalten werden. Insofern wäre dann auch der Scheinwerfer nicht mehr genehmigungskonform und damit seine Verwendung mit gedimmtem Fernlicht unzulässig. Die Verwendung des Fernlichts oder eines gedimmten Fernlichtes als Tagesfahrlicht steht darüber hinaus im Widerspruch zum Artikel 33 des Wiener Weltabkommens von 1968.


Abgesehen davon möchte ich (als Motorradfahrer) darauf verweisen, dass ich Tagfahrlicht für eine komplett behämmerte Idee halte...die Tagfahrlicht-Pflicht für Motorradfahrer ist damals in den Siebzigern eingeführt worden, damit diese Verkehrsteilnehmer besser wahrgenommen und damit vor Unfällen geschützt werden. Mit welcher Begründung sollte dies bei Autos gelten? In den seltensten Fällen geschieht ein Unfall mit PKW, weil das Fahrzeug wegen nicht eingeschalteter Beleuchtung nicht sichtbar gewesen war.

Hinzu kommt: Wenn Autofahrer nur noch darauf achten, ob irgendwas Beleuchtetes im Weg steht oder von irgendwoher kommt, achten sie zwangsläufig weniger auf unbeleuchtete Hindernisse...und das kann's ja auch nicht sein...

Schönen Gruß aus Hang Over!

DCooln KryptCooln

P.S.: Hi, Stinker! Stimmt nicht...Nebelscheinwerfer sind bei erheblicher Sichtbehinderung bei Regen, Nebel oder Schneefall einzusetzen. "Erheblich" bedeutet u. a., dass der Einsatz von Neblern nicht zu mehr Sichtbehinderung führen darf, als sie zu einer Erhöhung der Sicherheit wegen besserer Wahrnehmung beitragen. Ich vermute mal, bei dir lag keine solche Sichtbehinderung vor.
Audi 300, Bj. 1965, 15'' Stahlfelgen, sonst alles original, hier mit Hardtop...pssst, vielleicht merkt's ja keiner!
[Bild: IMG_8757a.JPG]
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[Kein Betreff] - von Basti - 02.03.2006, 15:53
RE: Tagfahrlicht Vorschriften - von Werner - 17.04.2006, 13:03
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