08.01.2008, 16:23
[Verfasst um 15.23 Uhr]
JO Geri, wie du sagst, Regierungsvorlage - ist also noch in Bearbeitung das Ganze. Aber mir kommts sowieso vor, vorher wie auch jetzt hats keine Sxx interessiert, wer, wo, wann welches Licht aufdreht oder obs überhaupt an war.
Ich ärger mich immer wieder über diejenigen die mit Standlicht unterwegs sind und das nicht checken, weil, ihre Amaturen sind ja hell oder bei Dämmerung überhaupt komplett ohne Licht unterwegs sind.
[Edit um 15.40 Uhr]
So, sieht nun wie folgt aus:
Hier der neue Text des §99 Abs. 5a:
Hier der alte Text des §99 Abs. 5a aus der 27. Novelle des KFG:
Das hat nun wieder zur Folge, dass
Gruss
Werner
PS: Wir reden hier übrigens von österreichischem Recht!
JO Geri, wie du sagst, Regierungsvorlage - ist also noch in Bearbeitung das Ganze. Aber mir kommts sowieso vor, vorher wie auch jetzt hats keine Sxx interessiert, wer, wo, wann welches Licht aufdreht oder obs überhaupt an war.
Ich ärger mich immer wieder über diejenigen die mit Standlicht unterwegs sind und das nicht checken, weil, ihre Amaturen sind ja hell oder bei Dämmerung überhaupt komplett ohne Licht unterwegs sind.
[Edit um 15.40 Uhr]
So, sieht nun wie folgt aus:
Hier der neue Text des §99 Abs. 5a:
Zitat:„(5a) Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten
Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei
Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4 nicht.“
Hier der alte Text des §99 Abs. 5a aus der 27. Novelle des KFG:
Zitat:„(5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen Kraftrades hat während des Fahrens
stets auch tagsüber Abblendlicht, Nebellicht, sofern dieses mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern
ausgestrahlt wird, oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine Sichtbehinderung
durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2 gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht
oder das im ersten Satz beschriebene Nebellicht tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung
wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und Abs. 4
nicht.“
Das hat nun wieder zur Folge, dass
- Begrenzungslicht UND Nebellicht am Tag aufgrund § 14 Abs 3 KFG erlaubt sind,
- Abblendlicht oder Nebellicht alleine gilt als TFL,
- Abblendlicht UND Nebellicht am Tag als TFL verboten sind,
- Abblendlicht mit Nebellicht nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dgl. erlaubt ist.
Gruss
Werner
PS: Wir reden hier übrigens von österreichischem Recht!