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Hallo,
welche rechtliche Wirkung hat ein privates Schild mit folgendem Text:
Ein- und Ausfahrt freihalten, auch gegenüber!
Gruß
Ralf
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Morgen Ralf
Vlt. wäre es noch wichtig zu wissen wo es steht.
Privatgelände? öffentlicher Verkehrsraum? Privatgelände mit Nutzung auf eigene Gefahr?
Wichtig sind auch noch andere Gegenbenheiten und Gesetze, z.B. Breite der Strasse, Abstand zwischen parkendem Auto und der Ausfahrt(Durchfahrtsbreite).
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Hi,
Die ausfahrt muss Freigehalten werden das steht hier nicht zur Debatte.
Die frage ist hier wohl eher wie es aussieht mit dem gegenüberliegend. wenn das Herausfahren eines Transporters aus der Ausfahrt möglich ist wenn du gegen überstehst denke ich das das Schild nicht gerechtfertigt ist. Wenn du aber gerade so mit einem PKW dort raus kommst kann es gerechtfertigt sein und damit auch zum Abschleppen führen. genau so sieht es aus wenn es eine Baustellen zufahrt ist wobei dann der bereich wo nicht geparkt werden darf damit die LKW die zufahrt nutzen können abgesperrt werden müsste.
Zu den ganzen Punkten kommt noch dazu wie ist das Schild angebracht ist es von der gegenüberliegenden Seite wo das Parken Verboten ist 100%ig sichtbar und Lesbar?
da spielen viele Kriterien mit rein. Wenn du Abgeschlept wurden bist und du eine Verkehrsrechtsschutz hast würde ich einen anwalt kontaktieren und dort nachfragen wie die Chancen stehen einspruch einzulegen.
ab nun MfG aus Brunsbüttel!
Thorben
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Wenn mindestens 3 m verbleiben zwischen parkendem Auto und Fahrstreifenbegrenzung. Das hat nix mit PKW, Transporter oder LKW, geschweige denn mit persönlichen Fahrkünsten zu tun.
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Hallo,
es handelt sich um eine Garageneinfahrt. Der verbleibende Raum der Strasse beträgt über 3m, das Schild hängt auf der gegenüberliegenden Seite. Ein- bzw. Ausfahren wäre auch von der anderen Seite aus möglich, dazu müsste man nur einen Umweg von 100m in Kauf nehmen. (Wendehammer)
Ich wurde nicht abgeschleppt und hatte auch sonst keinen Ärger, mich interessiert es generell.
Gruß
Ralf
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Hallo miteinander,
die StVO sagt in §12 unter anderem folgendes dazu:
...
3) Das Parken ist unzulässig
1.vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
5.
6.vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
a)innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,
b)außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
7.über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
8.soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
a)Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener Ortschaften,
b)Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
c)Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
d)Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
e)Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
9.vor Bordsteinabsenkungen.
...
Für alle, die in der Fahrschule aufgepasst haben, kann Dein Nachbar sich das Schild also sparen.
Viele Grüße
Frank
Nordlicht-Treffen 2007
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Hallo Falco,
auf schmalen Fahrbahnen? Was ist denn schmal?
Es handelt sich nicht um meinen Nachbar, war gestern im Taunus.
Gruß
Ralf
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Weniger als 3m, siehe Beitrag 4.
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Owe schrieb:Weniger als 3m, siehe Beitrag 4.
Hallo,
na dann. Heißt also dass das Schild vollkommen überflüssig ist. Bleibt die Frage ob ein solches Schild überhaupt beachtet werden muss, wenn die verbleibende Strassenbreite 3m oder mehr beträgt.
Ralf
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14.07.2008, 14:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.07.2008, 14:53 von schwupp.)
Schilder dieser Art sind rein privater Natur und haben ansich keine rechtliche Konsequenz und sind nur im Laufe der Zeit entstanden auf grund der bestehenden Rechte...so auch z.B. die Schilder "Betreten verboten, Eltern haften für Ihre Kinder und und und".....jedoch wurde bereits in den oben genannten Beiträgen alles gesagt.
Ergo:
Es darf nicht vor Ein- und Ausfahrten geparkt werden. Gegenüber dieser Ein- nund Ausfahrten darf nur geparkt werden, wenn die restliche Fahrbahnbreite bis zum Fahrbahnrand / abgesenkter Bordstein mehr als 3m hat.
Sollte eine Einfahrt versperrt sein bleibt vor Gericht zu prüfen was Verhältnismäßig gewesen wäre...Beispiel: Du willst zur Arbeit und kommst nicht raus...1) öffentliche Verkehrsmittel, nicht zeitgerecht oder zu hoher Aufwand, dann 2) ein Taxi und wenn das alles aus bestimmten Gründen nicht verhältnismäßig ist, kann 3) das Hindernis abgeschleppt werden.
Aber Achtung!!: Die Schleppung geht erstmal zu Lasten des Zugestellten. Dieser bekommt über die Polizei dann die notwendigen Daten und kann dann die Kosten per Schreiben / Anwalt beim Besitzer des Hindernisses einfordern / einklagen.
Wie man sieht, ist das Thema ein Kaugummithema...es läßt sich in alle Richtungen dehnen.
Noch Fragen?
Viele Grüße,
Roland
...........nu is alles weg.....Cabrio verkauft, Mopedbilder verschwunden.......nenenene .........huch, da is ja doch wieder ein Cabrio
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