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Scheinwerfer vom A8/S8 ? - Druckversion

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Scheinwerfer vom A8/S8 ? - cabriodealer - 28.07.2007

Hallo Gemeinde !!

Das Thema Xenon läßt mich, wie viele andere, einfach nicht los Big Grin Big Grin Big Grin ...

Hab heute beim Stöbern das gesehen: LINK

Mein Gedanke: Könnten denn nicht die Scheinwerferlinge mit ein wenig Arbeit ins Cab passen ?? Was denkt ihr ??

der dealer


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - Kai - 28.07.2007

Hallo,

selbst wenn es passt oder passend gemacht werden kann, bleibt es illegal und daher glaube ich, dass dieses Thema von einem Moderator recht schnell wieder geschlossen wird ... Grandpa


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - semu - 28.07.2007

Hallo Kai,

warum ist und bleibt dies illegal?
Wenn man die Scheinwerferreinigungsanlage dazu hätte, kann man dies nicht irgendwie eintragen lassen ?

semu Un


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - Kai - 29.07.2007

Hallo Semu,

einfache Antwort: Nein!

Beim Cabrio gab es ab Werk keine Xenon-Scheinwerfer, daher ist eine Eintragung so ohne Weiteres nicht möglich. Man benötigt für die neuen, angepassten Scheinwerfer ein Lichttechnisches Gutachten irgendeiner Bundesanstalt, welches vor einigen Jahren bereits jenseits der DEM 5.000,- gekostet hat.

Es gibt ein paar "Gefälligkeitseintragungen" solcher Scheinwerfer, aber die sind meist das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. Schau mal die Suchfunktion durch - zum Thema Xenon gab es hier schon so einige Beiträge ...


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - cabriodealer - 29.07.2007

Moin Gemeinde !

@Kai

Ich wüßte nicht, wo steht, dass man Scheinwerfer eines anderen Modells nicht ins Cab (als Bsp.) eingebaut werden dürfen. Wie ich aus einem anderen Thread herauslesen konnte, ist es keineswegs illegal ! Es ist, lt. dortiger Aussage, nur relevant, dass der Scheinwerfer mit Xenon geprüft ist und nicht in welchem Fahrzeug dieser verbaut ist !!

Zur Idee kam ich auch nur, weil mein Dekramann (ein alter, äußerst erfahrener Typ) mir auf Nachfrage sagte, die Scheinwerfer müssen lediglich das "Xenonprüfsiegel" haben. Danach spielt es keine Rolle, wo diese verbaut sind. Außerdem sagte er, dass auch SRA und aut. LWR bei Fahrzeugen vor 1999 nicht erforderlich seien (stand hier irgendwo auch schon geschrieben). Nicht einmal eine Eintragung sei erforderlich wenn das entsprechende Prüfzeichen auf dem Scheinwerfer vorhanden ist.

Nach all dem, wüßte ich nicht, warum das (wenn techn. möglich) illegal sein sollte !?

der dealer


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - Kai - 29.07.2007

Hallo,

wenn ich einen Scheinwerfer beispielsweise aus dem A8 in das Cabrio verbaue, erlischt somit die ABE des Cabrios, weil der A8-Schweinwerfer zwar bauartgeprütft und abgenommen ist, aber nicht in Zusammenhang mit dem Cabrio!

Und kannst Du nachvollziehen, dass es bei einem Schweinwerfer auch auf Einbaulage und -höhe ankommt?

Mehr werde ich zu diesem Thema nicht sagen ...


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - cabriodealer - 29.07.2007

OOOOOOCCCCCCCCCHHHHHHHHH Kai !!

Jetzt sei doch nicht so Az Az

Hab an mein Cab Außenspiegel vom TT rangebaut, darf ich da jetzt auch nicht mehr mit fahren ?? Dem TÜV wars übrigens egal...

Die Grundlage meiner Überlegung war wie schon erwähnt die Aussage meines Dekra- Prüfers !!! Wär das nicht gewesen, hät ich sicher niemanden mit dem Thema belästigt !


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - Kai - 29.07.2007

Hi Dealer,

also mal zuallererst: "Belästigt" fühle ich mich sicher nicht, sonst würde ich Dir nicht antworten! Kein Sorge! Und wenn die Antwort etwas "forsch" rübergekommen ist, war es auf jeden Fall nicht persönlich gemeint!

Aber zum Thema Xenon gibt es sooo viel , und zum Teil haarsträubende, Aussagen, da kann ich nicht immer weghören. Und wenn Dein Dekra-Mann die Vorschriften (die ich hier gar nicht bewerten möchte) genauer betrachtet, müsste er zu selben Meinung kommen!

Und wenn man es genau nimmt, müsste auch ein anderer Aussenspiegel mit einer ABE versehen sein oder als Einzelabnahme eingetragen werden - zumindest der Linke. Das ist kein Unterschied zu anderen "Anbau- oder Tuningteilen". Aber Du hast Recht, auch sehe Xenon-Licht ebenso als etwas andere Dimension. Aber da hier auch die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer beinträchtigt werden kann, sollte hier der Prüfer ganz genau hin schauen!

Meine Meinung ... Cool


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - wiegald - 29.07.2007

Hi,
also der Dealer geht ja ganz anders an die Xenon-Sache ran. Ich finde seine Frage berechtigt.

Nur als Beispiel:
Wie ist das beim Golf 3 den man auf die Ventofront umbaut?
Da kommen auch andere Scheinwerfer rein, zwar kein Xenon aber dennoch andere..., die sind auch legal weil geprüft... und die trägt dir auch jeder DEKRA oder TÜVler ein.

Also warum dann auch nicht welche mit Xenon wenn geprüft?

Kai Enck schrieb:wenn ich einen Scheinwerfer beispielsweise aus dem A8 in das Cabrio verbaue, erlischt somit die ABE des Cabrios, weil der A8-Schweinwerfer zwar bauartgeprütft und abgenommen ist, aber nicht in Zusammenhang mit dem Cabrio!
Einzelabnahme ... und gut.


Grüsse Wiegald


RE: Scheinwerfer vom A8/S8 ? - H;o)lli - 29.07.2007

Moin.
Hella schrieb:Illegale Xenon-Nachrüstung ist gefährlich und verboten

Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, Versicherungsschutz wird eingeschränkt - Bis zu 100-fach höhere Blendwerte.

Darum ist es verboten, aus einem Halogenscheinwerfer einen Xenonscheinwerfer zu machen:
In Europa dürfen nur komplette Xenon-Scheinwerfersysteme nachgerüstet werden. Sie bestehen aus einem Satz typgeprüfter (!!) Scheinwerfer (etwa mit dem Kennzeichen E1 auf der Abschlussscheibe), einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerfer-Reinigungsanlage (Vorschrift gemäß ECE-Regelung R48 und § 50 STVO, Absatz 10).

Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird.
Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§19 STVZO, Absatz 2, Satz 2, Nr. 1).
Fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§ 5, Absatz 1, Nr. 3 KfzPflVV, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-Verordnung). Auch wer solche nicht typgeprüften Beleuchtungsgeräte verkauft, muss mit Schadensersatzansprüchen der Käufer rechnen. Denn mit der Weitergabe dieser Teile übernimmt der Verkäufer nicht nur die Garantie, dass sie zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen, sondern unter Umständen auch die Risiken des Schadens, und das in unbegrenzter Höhe.

Hohe Blendwerte: Bei Messungen im Lichtlabor haben Hella-Spezialisten festgestellt, dass die aktive Lichtverteilung eines Scheinwerfers, der für Halogenlampen entwickelt wurde und nun illegal mit einer Xenon-Lichtquelle betrieben wird, in keiner Weise mehr den ursprünglich berechneten Werten entspricht. Bei Reflexionssystemen wurden Blendlichtwerte gemessen, die die zulässigen Grenzwerte bis zum 100-fachen überschreiten. Die Scheinwerfer dieser Fahrzeuge haben dann keine Hell-/Dunkel-Grenze mehr und sind auch nicht mehr einstellbar. Die Blendlichtwerte entsprechen denen von Fernscheinwerfern. Dies führt zu einer massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Völlig legal ist hingegen die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern, wie sie Hella als Komplett-Sets (typgeprüfte Doppelscheinwerfer, Leuchtweitenregulierung und Scheinwerfer-Reinigungsanlage) inzwischen für Audi A3, BMW 5er, Ford Focus, Mercedes-Benz E-Klasse, Opel Astra, VW Golf IV sowie für die Nutzfahrzeuge Mercedes-Benz Actros, Scania BR4 und Fiat Ducato (ab Januar 2003) anbietet.


Abgesehen von der Möglichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Eintragung (was nicht selten vorkommen dürfte) gibt es noch ein Schlupfloch:
Es gibt einige wenige Fahrzeuge, die in ihrer ABE ausdrücklich die Verwendung von Gasentladungslampen in den Serienscheinwerfern ohne LWR und SRA erlauben.

Mit einem Auszug aus dieser Betriebserlaubnis oder einer Bescheinigung des Herstellers kann eine solche Eintragung nach § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere), oder mit einem § 21-Gutachten zustande kommen und auch rechtlich wirksam sein.
Dies ist aber sehr selten und ab Anfang/Mitte der 90er Jahre gab es für Serienfahrzeuge sowieso keine ABE mehr, sondern nur noch EG-Typgenehmigungen.
Desweiteren gibt es noch Übergangsfristen für die LWR- und SRA-Ausrüstung ab 1990, die gelten aber nur für Umbauten, die vor 1990 ausgeführt und abgenommen wurden.


Was folgt daraus?
Fall 1:
  • Jeglicher Einbau von Nachrüst-Xenonbrennern in unsere Halogenscheinwerfer ist grundsätzlich illegal, denn sie sind für Halogenlampen entworfen und es existiert dafür auch keine Betriebserlaubnis bzw. keine Bescheinigung von Audi.
Fall 2:
  • Meines Wissens gibt es keine typgeprüften Komplett-Xenon-Scheinwerfer für unser Typ89 Cabrio
Jeglicher Umbau auf Komplett-Xenon-Scheinwerfer eines anderen Herstellers oder auch nur Modells, auch mit TÜV-Eintragung (ohne sowieso...) ist damit i.d.R. (ohne lichttechnisches Gutachten) ebenso illegal.
Der TÜVer haftet im Schadensfall dann mit!


Solange hier niemand eine solche Betriebserlaubnis oder Bescheinigung von Audi für Nachrüstsätze vorlegen kann (ich möchte niemanden davon abhalten, der einen solchen Umbau vorhat, dafür eine entsprechende Nachfrage bei Audi abzugeben!), bzw. keinen Komplett-Xenon-Scheinwerfer mit E1-Prüfzeichen, dessen Typprüfung + -genehmigung auch explizit unser Typ89 Cabrio einschliesst, bleibt es dabei - Xenon im Audi Cabriolet Typ89 ist für den Strassengebrauch illegal und nur auf nicht-öffentlichem Gelände, also nur zu Showzwecken, möglich.

Sollte jemand obiges mit schriftlichem Nachweis erhalten, kann er gerne einen neuen Thread aufmachen Smile

Gruss, HZwinkerlli

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