Moin.
Hier wird von mindestens 3 unterschiedlichen Dingen geredet!
Also bitte nicht vermischen...
Wenn der Abrollumfang bei Fahrzeugen vor Bj.94 mehr als 7% und bei Fahrzeugen nach Bj.94 um mehr als 4% von dem der serienmäßigen Bereifung abweicht ist der Tacho neu abzugleichen.
Bei Fahrzeugen die nach D3 und D4 Norm als schadstoffarm eingestuft sind, hat eine Modifikation des Abrollumfanges eine Änderung der Einstufung zur Folge.
Gruss, Hlli
Hier wird von mindestens 3 unterschiedlichen Dingen geredet!
Also bitte nicht vermischen...
- Tachoabweichung, gesetzliche Rahmenbedingungen:
Gesetzlich zulässig ist eine Voreilung von 10 % zuzüglich 4 km/h (§57StVZO). Bei 50 km/h darf die Voreilung also bis zu 9 km/h, bei Tempo 100 bis zu 14 km/h betragen. Diese recht großzügigen Toleranzwerte sind eine Folge der Angleichung europäischer Bauvorschriften (hier: Richtlinie ECE R-39).
- Beim Wegstreckenzähler ist (§ 57 StVZO) die maximal zulässige Abweichung auf 4% beschränkt.
- Abweichung des Abrollumfanges von der originalen Bereifung:
Max. 1 % größer als der größte und max. 4 % kleiner als der kleinste in der Fahrzeug-BE genehmigte Abrollumfang.
§ 57 StVZO in Verbindung mit 75/443/EWG
Wenn der Abrollumfang bei Fahrzeugen vor Bj.94 mehr als 7% und bei Fahrzeugen nach Bj.94 um mehr als 4% von dem der serienmäßigen Bereifung abweicht ist der Tacho neu abzugleichen.
Bei Fahrzeugen die nach D3 und D4 Norm als schadstoffarm eingestuft sind, hat eine Modifikation des Abrollumfanges eine Änderung der Einstufung zur Folge.
Gruss, Hlli