Rückleuchten
#24
Hi Zusammen

grundsätzlich gebe ich euch Recht ,aber:

Nebelschlussleuchten und Rückfahrleuchten gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.

darunter fällt §53d für Nebelschl.
(1) Die Nebelschlußleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1.000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muß der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlußleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlußleuchten müssen so geschaltet sein, daß sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlußleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten.

und §52 a für Rückfahrlicht

(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) . Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.
(3) Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.
(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, daß sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.


Fakt ist das Rückfahrlicht und Nebelschlusslicht bei uns eine getrennte Einheit vom Rückfahrlicht und Blinklicht ist.
Das Sie zwar keine E Nummer besitzen aber die Vorschriften der STVZO erfüllen ,darf der Prüfer Sie eintragen, Rückfahrlicht und Nebelschlusslicht werden durch die JAPAN Einhiet nicht in der Bauart verändert.

Und wir haben hier unten einige mit Japan Leuchten die es in Sachsen spowie in Bayern ohne Probleme genau aus dem Grund die Eintragung bekamen.

Im übrigen ist mein US Kennzeichen auch auf ähnliche Weise durch STZVO Vorgaben eingetragen worden.


LG Pit
Neuaufb.´07-´16 EIgenbau komplett
[Bild: d8875yu6lp7ycdotk.jpg]
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Rückleuchten - von Audipower84 - 06.01.2010, 22:06
RE: Rückleuchten - von ManuelL - 06.01.2010, 22:09
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