30.09.2010, 21:31
Regelung für NRW
und für die Anderen bitte selber raussuchen!
Der Rest
Dieses ist aber auf einer Autobahn wohl nicht anwendbar!
Und diese Annahme ist eben falsch! Selbst zwischen Berlin und Brandenburg gibt es dort eben unterschiede!
Es gab in Brandenburg schon Fehlmessung mit dynamischen/elektronischen Geschwindigkeitsschildern, die auch nicht rechtens waren aber von der Behörde die Verfahren eröffnet wurden! Somit kann man aber nicht auf eine korrekte Messung schliessen.
und für die Anderen bitte selber raussuchen!
Der Rest
Zitat:'Gemäß Ziffer 1. 3 der Anlage 1 des Runderlasses vom 22.05.1996 in Verbindung mit dem Runderlass vom 09.04.1997 [bezogen auf NRW, M.] kann die an sich vorgeschriebene Mindestentfernung von 200 m u.a. in angemessener Weise am Anfang und am Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung unterschritten werden, wenn es sich um eine Unfallhäufungsstelle oder um eine schutzwürdige Zone handelt und aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst eine Messung nicht möglich wäre.'
(aus: Az. 3 Ss OWi 518/04 OLG Hamm)
Dieses ist aber auf einer Autobahn wohl nicht anwendbar!
Zitat:Aber ich finde, dass Semu mit meiner Aussage weiss, wo er dran ist. (NRW zumindest, aber ich denke, dass es Bundesweit so sein wird)
Und diese Annahme ist eben falsch! Selbst zwischen Berlin und Brandenburg gibt es dort eben unterschiede!
Es gab in Brandenburg schon Fehlmessung mit dynamischen/elektronischen Geschwindigkeitsschildern, die auch nicht rechtens waren aber von der Behörde die Verfahren eröffnet wurden! Somit kann man aber nicht auf eine korrekte Messung schliessen.
Grüße krujtzschoff
Aktuell bewegt:
AUDI Cabriolet, Zulassung 17.02.1994, MKB: ABK, Typbezeichung 2.0E @E85, Zulassungszeitraum 04-10
AUDI Coupé, Zulassung 13.04.1994, MKB: ABC, Typbezeichnung 2.6E, Zulassungszeitraum 11-03
Aktuell bewegt:
AUDI Cabriolet, Zulassung 17.02.1994, MKB: ABK, Typbezeichung 2.0E @E85, Zulassungszeitraum 04-10
AUDI Coupé, Zulassung 13.04.1994, MKB: ABC, Typbezeichnung 2.6E, Zulassungszeitraum 11-03