@ Luxmann
Hau mal nicht so auf die Kacke... der Anwalt, der Anwalt, ...
Klar brauch man einen Anwalt, der sich mit der Messtechnik auskennt und er Radar-, Lichtschranken- und Lasertechnik unterscheiden kann. Aber der Richter merkt auch irgendwann, ob der Anwalt versucht die Nadel im Heuhaufen zu suchen oder ob er Fakten auf den Tisch legen kann. Es ist also auch viel vom Richter abhängig!
Außerdem heisst es Gefahr im Verzug und nicht im Vollzug... oder sitzt du schon ein?
Zu deinem Punkt 4: veraltet. Stand der Rechtsprechung ist, ab gleicher Höhe des Verkehrszeichens wird/ darf gemessen werden! (Semu hat gut aufgepasst!)
Zu Punk 5: Geringer Seitenabstand zum anderen Fahrzeug? Er hat ja keinen überholt... die max. Aufweitung des Laserstrahls ist meines Wissens nach 3mrad. Da muss schon eine Messentfernung von 700-1000 m vorhanden sein, bevor man an so was denken kann.
Gruß
Hau mal nicht so auf die Kacke... der Anwalt, der Anwalt, ...

Klar brauch man einen Anwalt, der sich mit der Messtechnik auskennt und er Radar-, Lichtschranken- und Lasertechnik unterscheiden kann. Aber der Richter merkt auch irgendwann, ob der Anwalt versucht die Nadel im Heuhaufen zu suchen oder ob er Fakten auf den Tisch legen kann. Es ist also auch viel vom Richter abhängig!
Außerdem heisst es Gefahr im Verzug und nicht im Vollzug... oder sitzt du schon ein?

Zu deinem Punkt 4: veraltet. Stand der Rechtsprechung ist, ab gleicher Höhe des Verkehrszeichens wird/ darf gemessen werden! (Semu hat gut aufgepasst!)
Zu Punk 5: Geringer Seitenabstand zum anderen Fahrzeug? Er hat ja keinen überholt... die max. Aufweitung des Laserstrahls ist meines Wissens nach 3mrad. Da muss schon eine Messentfernung von 700-1000 m vorhanden sein, bevor man an so was denken kann.
Gruß
Alltag:
VW Golf 2 GTI 1.8 (PF)
Sommer:
VW Golf 1 Pirelli GTI 1.8 (DX)
Vespa VBB 150 und PX 200
VW Golf 2 GTI 1.8 (PF)
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