01.04.2012, 17:05
Herr skorpie....mal langsam....
Hau mal nicht so auf die Kacke... der Anwalt, der Anwalt, ... Zwinker
hab ich laut gelacht drüber...
Klar brauch man einen Anwalt, der sich mit der Messtechnik auskennt und er Radar-, Lichtschranken- und Lasertechnik unterscheiden kann. Aber der Richter merkt auch irgendwann, ob der Anwalt versucht die Nadel im Heuhaufen zu suchen oder ob er Fakten auf den Tisch legen kann. Es ist also auch viel vom Richter abhängig!
Ist doch mein schreiben....
Außerdem heisst es Gefahr im Verzug und nicht im Vollzug... oder sitzt du schon ein? Uuups
Na kennst dich aus bist von den überwachern?
Zu deinem Punkt 4: veraltet. Stand der Rechtsprechung ist, ab gleicher Höhe des Verkehrszeichens wird/ darf gemessen werden! (Semu hat gut aufgepasst!)
Wo habe ich das verneint??
Zu Punk 5: Geringer Seitenabstand zum anderen Fahrzeug? Er hat ja keinen überholt... die max. Aufweitung des Laserstrahls ist meines Wissens nach 3mrad. Da muss schon eine Messentfernung von 700-1000 m vorhanden sein, bevor man an so was denken kann.
Auszug aus der Laserpistolen Bedinungsanleitung: schön Lesen und dann antworten.....
Dem Thema Zuordnungssicherheit widmet die Gebrauchsanweisung daher ein eigenes Kapitel. Zur Zuordnungssicherheit gilt demnach folgendes:
Die zu messenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Dadurch ist bei der Messung mehrspuriger Fahrzeuge bis zu einer Entfernung von 300 m aufgrund der engen Bündelung des Laserstrahls eine Zuordnungssicherheit gewährleistet.BIS 300METER
Da ab Entfernungen von 300 m eine Zielerfassung außerhalb der Breite von PKWs nicht ausgeschlossen werden kann, ist der von Fahrzeugen der gleichen Fahrtrichtung freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf einen Durchmesser von insgesamt zwei PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern, d.h. es ist rechts und links je eine halbe Fahrzeugbreite zuzugeben. Entsprechendes gilt für den Raum oberhalb des anvisierten Fahrzeugs.
Die der Bedienungsanleitung beigefügten Abbildungen erläutern, dass es bei größeren Messentfernungen (ab 300m) einen Bereich gibt, in dem, je nach den Umgebungsverhältnissen und der Verkehrssituation ein davor, daneben oder dahinter fahrendes Fahrzeug gemessen werden kann.Bei Krafträdern gilt dies bereits ab einer Messentfernung von 100 m!!!!!?????!
Diese Betriebanleitung ist für Meßgeräte die sehr viel in NRW eingesetzt werden !!,wieviele Motoradfahrer sind da schon unberechtigt abkassiert worden? ...
Gruß vom Ralf aus Monheim,aus der Stad wo die Fa.ROBOT Vehrkehrsmeßgeräte (Blitzer,Radar ect)herstellt...Inseiderwissen?? Ich freu mich schon auf die Antworten....
Hau mal nicht so auf die Kacke... der Anwalt, der Anwalt, ... Zwinker
hab ich laut gelacht drüber...
Klar brauch man einen Anwalt, der sich mit der Messtechnik auskennt und er Radar-, Lichtschranken- und Lasertechnik unterscheiden kann. Aber der Richter merkt auch irgendwann, ob der Anwalt versucht die Nadel im Heuhaufen zu suchen oder ob er Fakten auf den Tisch legen kann. Es ist also auch viel vom Richter abhängig!
Ist doch mein schreiben....
Außerdem heisst es Gefahr im Verzug und nicht im Vollzug... oder sitzt du schon ein? Uuups
Na kennst dich aus bist von den überwachern?
Zu deinem Punkt 4: veraltet. Stand der Rechtsprechung ist, ab gleicher Höhe des Verkehrszeichens wird/ darf gemessen werden! (Semu hat gut aufgepasst!)
Wo habe ich das verneint??
Zu Punk 5: Geringer Seitenabstand zum anderen Fahrzeug? Er hat ja keinen überholt... die max. Aufweitung des Laserstrahls ist meines Wissens nach 3mrad. Da muss schon eine Messentfernung von 700-1000 m vorhanden sein, bevor man an so was denken kann.
Auszug aus der Laserpistolen Bedinungsanleitung: schön Lesen und dann antworten.....
Dem Thema Zuordnungssicherheit widmet die Gebrauchsanweisung daher ein eigenes Kapitel. Zur Zuordnungssicherheit gilt demnach folgendes:
Die zu messenden Fahrzeuge sind möglichst mittig anzuvisieren. Dadurch ist bei der Messung mehrspuriger Fahrzeuge bis zu einer Entfernung von 300 m aufgrund der engen Bündelung des Laserstrahls eine Zuordnungssicherheit gewährleistet.BIS 300METER
Da ab Entfernungen von 300 m eine Zielerfassung außerhalb der Breite von PKWs nicht ausgeschlossen werden kann, ist der von Fahrzeugen der gleichen Fahrtrichtung freizuhaltende Zielerfassungsbereich auf einen Durchmesser von insgesamt zwei PKW-Breiten (ca. 3,50 m) zu erweitern, d.h. es ist rechts und links je eine halbe Fahrzeugbreite zuzugeben. Entsprechendes gilt für den Raum oberhalb des anvisierten Fahrzeugs.
Die der Bedienungsanleitung beigefügten Abbildungen erläutern, dass es bei größeren Messentfernungen (ab 300m) einen Bereich gibt, in dem, je nach den Umgebungsverhältnissen und der Verkehrssituation ein davor, daneben oder dahinter fahrendes Fahrzeug gemessen werden kann.Bei Krafträdern gilt dies bereits ab einer Messentfernung von 100 m!!!!!?????!
Diese Betriebanleitung ist für Meßgeräte die sehr viel in NRW eingesetzt werden !!,wieviele Motoradfahrer sind da schon unberechtigt abkassiert worden? ...
Gruß vom Ralf aus Monheim,aus der Stad wo die Fa.ROBOT Vehrkehrsmeßgeräte (Blitzer,Radar ect)herstellt...Inseiderwissen?? Ich freu mich schon auf die Antworten....
Audi Cabrio zum Cruisen,Yamaha zum Rasen,Unimog zum Spielen und Frauen zum Lieben........