05.01.2013, 12:03
(05.01.2013, 11:46)stefan1989 schrieb: ...Er meinte es sei Vorschrift eine Bodenfreiheit von 10cm zu haben. Habe aber nichts gefunden wo dies in der StVO geschrieben steht. Der ganze andere kram wie Kennzeichenhöhe, Scheinwerferhöhe etc. haut alles hin
Alter Irrglaube.
Es steht im Gesetzestext, dass zu festen Bauteilen 10 cm und zu beweglichen 8 cm Bodenfreiheit sein sollten bzw. Gegenstände mit 8 cm Höhe überfahren werden können.
Schlagwörter hier sind sollten und können. Denn es heißt nicht MUSS und somit sind tiefere Fahrzeuge im Ermessensspielraum des jeweiligen Prüfers. Wobei es hier seit 1-2 Jahren auch eine Verschärfung gegeben hat.
War z.B. mit meinem Passat bei der DEKRA zum Eintragen von Felgen. Fahrwerkseinstellung so, wie ein Jahr zuvor an selber Prüfstelle abgenommen (unter 8 cm Bodenfreiheit) nur dass diesmal der Prüfer da war, der was gegen mich hat bzw. wir beide uns zwischenmenschlich nicht "grün" sind. Kommentar von ihm: Fahrzeug ist ihm zu tief sodass er mir die Felgen nicht einträgt.
Also wieder gekommen als "mein" Prüfer da war und schon war die Eintragung kein Problem mehr, wobei er mir auch gesagt hat, dass dies zukünftig nicht mehr so gehandhabt wird, da sie einen Hinweis auf Einhaltung der min. 8 cm bekommen haben von der Zentrale in Stuttgart.
Einzig, wie schon erwähnt, gibt es Vorschriften über die Höhe der Kennzeichen v/h (20 / 30 cm) sowie der Beleuchtung v/h (50 zu Lichtaustrittskante/ hinten weis ichs grad nicht auswendig)