30.11.2005, 11:15
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Das Kraftfahrt-Bundesamt mit seiner Abteilung Technik ist in erster Linie mit der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach nationalem und internationalem Recht befasst. Aufgrund der gegenwärtigen Arbeitssituation bitte ich die stark verzögerte Beantwortung zu entschuldigen.
Der Anbau von Beleuchtungseinrichrtungen an Fahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr richtet sich nach den Bestimmungen des § 49a StVZO, bzw. für bestimmte Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger nach der Richtlinie 76/756/EWG. Hiernach dürfen - insbesondere wegen des einheitlichen Signalbilds und der Gefahr der "Reizüberflutung" - an Fahrzeugen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verwendet werden. Die Beleuchtung des Unterbodens gehört nicht zu den zulässigen lichttechnischen Einrichtungen und ist daher nicht statthaft.
Hinsichtlich der Einstiegsleuchten wurden folgende Feststellungen getroffen:
Sie sind zulässig, wenn sie zur Beleuchtung des Einstiegs und/oder des Fußraums dienen. Es darf bei äußerer Anbringung kein direktes Licht nach außen hin sichtbar sein. Die Einstiegsleuchte darf nur im Stillstand des Fahrzeugs und nur in Verbindung mit der Innenbeleuchtung leuchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen auch jetzt noch weiterhelfen und bitte nochmals, die späte Beantwortung zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik
24932 Flensburg
Denke das sagt alles!!!
Gruß
Ralph
Das Kraftfahrt-Bundesamt mit seiner Abteilung Technik ist in erster Linie mit der Erteilung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach nationalem und internationalem Recht befasst. Aufgrund der gegenwärtigen Arbeitssituation bitte ich die stark verzögerte Beantwortung zu entschuldigen.
Der Anbau von Beleuchtungseinrichrtungen an Fahrzeugen im öffentlichen
Straßenverkehr richtet sich nach den Bestimmungen des § 49a StVZO, bzw. für bestimmte Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger nach der Richtlinie 76/756/EWG. Hiernach dürfen - insbesondere wegen des einheitlichen Signalbilds und der Gefahr der "Reizüberflutung" - an Fahrzeugen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verwendet werden. Die Beleuchtung des Unterbodens gehört nicht zu den zulässigen lichttechnischen Einrichtungen und ist daher nicht statthaft.
Hinsichtlich der Einstiegsleuchten wurden folgende Feststellungen getroffen:
Sie sind zulässig, wenn sie zur Beleuchtung des Einstiegs und/oder des Fußraums dienen. Es darf bei äußerer Anbringung kein direktes Licht nach außen hin sichtbar sein. Die Einstiegsleuchte darf nur im Stillstand des Fahrzeugs und nur in Verbindung mit der Innenbeleuchtung leuchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen auch jetzt noch weiterhelfen und bitte nochmals, die späte Beantwortung zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Technik
24932 Flensburg
Denke das sagt alles!!!
Gruß
Ralph
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Ralph
Jedem Raudi seinen Audi
![[Bild: Siggi2.jpg]](http://www.mtemplin.de/audi/Siggi2.jpg)
Ralph
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