Was bedeutet 'typgeprüft'?
#1
Tach!
Ich hab grad das hier gelesen und frage mich nun, was denn typgeprüft genau heißt. Meint man den Scheinwerfertyp, oder den Fahrzeugtyp? Für mich kling das so, als ob der Scheinwerfertyp (Xenon-)geprüft sein muss, oder?
Ollfried, immer noch da
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#2
Huh.....................................Big Grin
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(Phantomschwarz perleffekt, Recaro Leder schwarz, TT-Aussenspiegel, KW- Gewinde, Fünfloch- Umbau mit original Audi- Felgen im S- Design in 8,5x18", Edelstahl ab Turbo, Interieurleisten und Verdeckkastendeckel Echtcarbon, Einstiegs-, Fußraum- u. Griffschalenbeleuchtung, A6-Aerowischer, Grill ohne Emblem, Bremse vorn 323x30 u. hinten 269x20 und noch mindestens eins, achT andere Sachen...) Alles eingetragen !!


Neuer Ganzjahreswagen: S5 Sportback Hoffentlich sieht mich keiner
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#3
Ich denke es ist auf den jeweiligen Scheinwerfer bezogen.
Der DE vom Cab hat keine Typprüfung -> daher illegal und Erlöschung der Betriebserlaubnis wenn verändert.

Der Scheinwerfer vom genannten Fahrzeug hat die Prüfung.

Mehr sag und schreib ich nicht sonst kommt der Knüppel. Das das kacke oder was?!


Wiegald
Genitiv ins Wasser, denn es ist Dativ...
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Westsachsen-Chapter
ABK auf 8x18 & 225/40, Weitec-Ultra GT 40/40, Grill- & Windschotteigenbau,
TFL via Fernlicht incl. Comming Home, Walde-Parts, Reinhold-Modul, MAL und "fast Vollausstattung"
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#4
Genau so verstehe ich das auch. Vlt. sollte mal jemand, der das ernsthaft vor hat, eine Anfrage ans KBA stellen?
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#5
Genau !!

Der Ollfried machts gleich mal Big Grin Ätschibätsch

der dealer
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#6
Moin!
Kann ich machen, aber umbauen würde ich persönlich nicht, weils mir wohl zu teuer ist...
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#7
Du bist der Beste !!!! Wub
Ich warte (und Andere sicher auch) ... Rolleyes

der dealer Nix wie weg!
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#8
So, Mail ist raus. Scheinbar ist das Verkehrsministerium dafür zuständig, so siehts auf der Seite des KBA jedenfalls aus.
Zitat:Guten Tag!
Ich hoffe, ich bin bei Ihnen richtig. Ich brauche eine Auskunft zu einer Sache, zu der man immer widersprüchliche Meinungen hört.
Der Fall ist folgender: Ich fahre ein Audi Cabriolet aus 1998. In dieser Fahrzeug wurden von Audi nie Xeonon-Scheinwerfer verbaut. Eine Nachrüstung von Xenon-Brennern in die bestehenden Scheinwerfer ist nicht zulässig, das ist klar. Darf ich mir aber z.B. Xenon-Scheinwerfer aus dem Audi A8 einbauen? Diese sind ja geprüft und haben das entsprechende E-Kennzeichen.
Die Frage mag seltsam klingen, sorgt aber im Internet und bei TÜV und Dekra für eine Menge Gesprächs- und Diskussiosnstoff.
Vielen Dank im Voraus
Oliver Antwerpen
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#9
Hi Olli!

Die Unterscheidung zu bauartgeprüft (Halogen-/Xenon-Leuchtmittel im dafür entworfenen Leuchtmittelträger) ist typgeprüft, also z.b. Einsatz als Abblendscheinwerfer.

Hella schrieb:Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird. Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Quelle: Hella-Dokument "Licht", Seite 6

Für die Typprüfung werden in Europa zugelassene Scheinwerfer in den unterschiedlichen Lichtfunktionen (Abblendlicht, Fernlicht, Standlicht und Blinklicht) nach ECE typgeprüft, wobei für jede Lichtfunktion eine andere Vorschrift herangezogen wird.

Das E-Prüfzeichen enthält eine Nummer, welche die Typprüfbehörde darstellt (E1 = Deutschland etc.) sowie eine fünfstellige Nummer, welche den Einsatztyp (z.B. Scheinwerfer) eindeutig identifiziert.


Zusätzliche Voraussetzung für den Einsatz eines bauart- und typgeprüften Scheinwerfers ist in Deutschland eine Leuchtweitenregulierung und Scheinwerfer-Reinigungsanlage (vgl. STVZO).
Ausnahmen hierzu hatte ich in meinem anderen Beitrag bereits genannt.



Der TÜV-Prüfer müsste nun die Typprüfung in einer Einzelabnahme vornehmen und dabei die Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Gesetzgebung an diesem Einzelfahrzeug selbst überprüfen.

Man beachte dabei insbesondere z.B. §50 Absatz 6 STVZO:

STVZO schrieb:Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1400 mm übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21 a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.


Daraus geht unter anderem hervor, dass die einzuhaltenden Lichtwerte von der Einbauhöhe abhängen und ergo Scheinwerfer für eine bestimmte Einbauhöhe konstruiert werden.

Der Prüfer müsste also ggf. mindestens eine Lichtwertprüfung im Abstand von 25m und ebenso in 100m vornehmen.
Und ich bin mir nahezu sicher, dass die meisten Prüfstationen dafür nicht über die notwendigen Räumlichkeiten und Messeinrichtungen verfügen.

Auf jeden Fall kann man per se nicht ohne Weiteres einen x-beliebigen Scheinwerfer eines anderen Modells hernehmen und allein aufgrund seines E-Prüfzeichens bereits eine allgemeingültige Erlaubnis für das eigene Modell herleiten.



Es bleibt ein Risiko, einen Komplettscheinwerfer eines anderen Fahrzeugherstellers und/oder -modells mit E-Prüfzeichen einzubauen, und der jeweilige TÜVer wird hier wohl kaum im Vorhinein auf Anfrage bereits eine Unbedenklichkeitsaussage treffen.
Und er wird es sich auch genau überlegen, ob er seine Unterschrift für die Einzelabnahme überhaupt abgibt, denn damit haftet er, falls sich in einem möglichen Unfall die dortigen Gutachter über eine nicht auszuschliessende Blendung als Unfall(mit-)ursache positiv äussern, mit.

Und Du als Halter des Fahrzeugs in solch einem Fall sowieso.



Letztlich muss natürlich jeder selbst wissen, ob er es dennoch über eine Einzelabnahme versucht, klar.
Ich sehe es aber daher zumindest als ausgesprochen problematisch an, solche Pauschalaussagen wie "Mach eine Einzelabnahme, dann ist es legal" hier im Forum öffentlich unkommentiert stehen zu lassen.


Ich hoffe, ich habe jetzt niemanden erschlagen (und auch keinen groben Fehler beim Interpretationsversuch gemacht Ninja ), aber niemand hat ja behauptet, dass die Materie nicht komplex oder leicht überschaubar wäre, gell?! Zwinker


Gruss!
Holli
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#10
Ähhh Jungs,

Ihr seid ja echte "Paragraphen-Reiter" - Deutschland und seine Gesetze ....

Find ich echt klasse, wie Ihr Euch da reinhängt!

Sonst keine Hobbies? DUCK und Nix wie weg!

WubWubWub
Gruß Kai

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