Audi Cabriolet Forum
Tagfahrlicht Vorschriften - Druckversion

+- Audi Cabriolet Forum (https://www.audi-cabrio-club.info/forum)
+-- Forum: Audi Cabriolet (https://www.audi-cabrio-club.info/forum/forumdisplay.php?fid=1)
+--- Forum: Ordnung im Strassenverkehr! (https://www.audi-cabrio-club.info/forum/forumdisplay.php?fid=46)
+--- Thema: Tagfahrlicht Vorschriften (/showthread.php?tid=5096)

Seiten: 1 2 3 4


- Basti - 02.03.2006

Hallo,

wie schaut das mit dem Tagfahrlicht aus?

Darf man mit gedimmten Fernlicht oder Nebelscheinwerfern, nur wenn diese leuchten fahren?

Bei Auktion gibt es ja manchmal Umrüstsätze für sowas... Das ja man doof

Die neuen Audimodelle haben das ja auch zb. neuer A6 4F und A3 8P ab MJ 2006


Wie ist da die Gesetzeslage Lupe


- Werner - 03.03.2006

Servus!

Meine Info:

Nebelscheinwerfer alleine oder mit Standlicht ist kein Tagfahrlicht und somit so nicht erlaubt. Nebelscheinwerfer in Verbindung mit den Hauptscheinwerfern bei uns seit kurzem jederzeit benützbar bzw erlaubt.
Weiters kann einem keiner was anhaben, wenn man mit gedimmten Fernlicht herumfährt. Hab selber schon so ein Modul daheim und verbaue das demnächst am Cab. Im Sharan haben wirs schon drinn.

Bringt aber nur was, wenn das Fernlicht kein Xenon ist, also kein Bi-Xenon verbaut ist und durch das Modul der Xenon-Brenner geschont wird.

Gruß, Werner


- Stinker - 03.03.2006

Hallo zusammen,

mich hat vor kurzem ein Polizist angehalten weil ich Nebelscheinwerfer und Hauptscheinwerfer zusammen anhatte. Er sagte das sei AUSSCHLISSLICH(!!) bei Nebel erlaubt. Er hat mir ne Verwarnung gegeben..... Waaat?


RE: Tagfahrlicht Vorschriften - Don Krypton - 03.03.2006

Moin!

Und rein rechtlich sieht das so aus:

Du begehst eine Ordnungswidrigkeit, wenn du u. a. gegen den § 49 Abs. 17 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstößt. Dieser bezieht sich auf die Regelungen des § 17 StVO, der in seinen Absätzen 1 und 2 folgendes beinhaltet:

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

Eine Leuchte für Tagfahrlicht muss hingegen folgende Bedingungen erfüllen:

Ihr Vorhandensein ist zulässig für Kfz. Anzahl 2, Farbe Weiß.

Anordnung

Höhe (symmetrisch zur Mitte) min. 250 mm, max. 1500 mm über der Fahrbahn, max. 400 mm vom äußeren Fahrzeugrand. Sichtbarkeit 10° nach oben und unten, 20° nach innen und außen Ausrichtung nach vorne.

Schaltung

Das Tagfahrlicht wird automatisch eingeschaltet, sobald die Zündung eingeschaltet wird. Es leuchtet allein ohne weitere Beleuchtungseinrichtungen. Eine Einschaltkontrolle ist zulässig.

Damit sind normale Abblendlichter problemlos erfasst...ginge ja auch gar nicht anders...schließlich ist die Definition "wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern" mehr als schwammig.

Genaueres zu den von dir angesprochenen gedimmten Fernscheinwerfern findest du in einem Abschlussbericht zur Abschätzung möglicher Auswirkungen von Fahren mit Licht am Tag von der Bundesanstalt für Straßenwesen aus em Juli 2005:

Scheinwerfer - gedimmtes Fernlicht

Das Fernlicht dient der Sicht des Fahrers bei Dunkelheit außerorts. Dabei sind auch die Schlussleuchten mit eingeschaltet. Die Ausbreitungsrichtung von Fernlicht ist horizontal und seitlich. Das Fernlicht blendet andere (in erster Linie entgegenkommende) Verkehrsteilnehmer und hat einedeutlich größere Reichweite als Abblendlicht. Im Vergleich zu der in der ECE-R 87 geforderten Verteilung für das Abblendlicht ist die Lichtstärkeverteilung des Fernlichtes schmaler, gleichzeitig sind die axialen Lichtstärken von ca. 100.000 cd (max. 150.000 cd gemäß ECE-R 20) sehr viel höher. Die sich hieraus ergebenden Leuchtdichten der Scheinwerfer im Bereich von 5·10 6 cd/m² sind so hoch, dass auch bei Tag der Gegenverkehr geblendet würde.

Für Lampen in Halogentechnik ist es möglich, das Fernlicht durch Reduzierung der Lampenspannung zu dimmen. Dies wird z.B. in Kanada angewendet. Das Dimmen führt dazu, dass eine Blendung Dritter vermieden werden kann. Das Dimmen von Scheinwerfern mit Gasentladungs-Lichtquellen ist aus technischen Gründen ssoweit bisher bekannt jedoch nicht möglich.

Bei einer Reduzierung von 100.000 cd auf sinnvolle 1.000 cd muss die Lampenspannung auf ca. 3 Volt reduziert werden. Bei diesen Betriebsbedingungen ist jedoch der Halogenkreisprozess von Halogenlampen unterbrochen. Die Lampen altern früher - der Lampenkolben schwärzt und dies führt zu Lichtstromverlusten.

Auch wenn sich mit gedimmtem Fernlicht ein Tagesfahrlicht mit sinnvollen Lichtstärken der Scheinwerfer herstellen lässt, ist es aus den beschriebenen - für die Halogenlampe nachteiligen - Arbeitsbedingungen nicht sinnvoll. Zusammen mit Schluss-, Kennzeichen und Armaturenbeleuchtung entsteht ein Energiebedarf von etwa 100 W.

Durch eine Dimmung des Fernlichtes können gegebenenfalls die geforderten Mindestbeleuchtungsstärken nach ECE-R 20 nicht mehr eingehalten werden. Insofern wäre dann auch der Scheinwerfer nicht mehr genehmigungskonform und damit seine Verwendung mit gedimmtem Fernlicht unzulässig. Die Verwendung des Fernlichts oder eines gedimmten Fernlichtes als Tagesfahrlicht steht darüber hinaus im Widerspruch zum Artikel 33 des Wiener Weltabkommens von 1968.


Abgesehen davon möchte ich (als Motorradfahrer) darauf verweisen, dass ich Tagfahrlicht für eine komplett behämmerte Idee halte...die Tagfahrlicht-Pflicht für Motorradfahrer ist damals in den Siebzigern eingeführt worden, damit diese Verkehrsteilnehmer besser wahrgenommen und damit vor Unfällen geschützt werden. Mit welcher Begründung sollte dies bei Autos gelten? In den seltensten Fällen geschieht ein Unfall mit PKW, weil das Fahrzeug wegen nicht eingeschalteter Beleuchtung nicht sichtbar gewesen war.

Hinzu kommt: Wenn Autofahrer nur noch darauf achten, ob irgendwas Beleuchtetes im Weg steht oder von irgendwoher kommt, achten sie zwangsläufig weniger auf unbeleuchtete Hindernisse...und das kann's ja auch nicht sein...

Schönen Gruß aus Hang Over!

DCooln KryptCooln

P.S.: Hi, Stinker! Stimmt nicht...Nebelscheinwerfer sind bei erheblicher Sichtbehinderung bei Regen, Nebel oder Schneefall einzusetzen. "Erheblich" bedeutet u. a., dass der Einsatz von Neblern nicht zu mehr Sichtbehinderung führen darf, als sie zu einer Erhöhung der Sicherheit wegen besserer Wahrnehmung beitragen. Ich vermute mal, bei dir lag keine solche Sichtbehinderung vor.


- Basti - 03.03.2006

Danke Don für den umfassenden Bericht, nun bin ich schlauer... Big Grin


Ich werde es bei mir vorerst nicht einbauen, solange es nicht vorgeschrieben ist bleibt bei mir alles beim Alten. Da gebe ich erst richtig Gas!


- Werner - 03.03.2006

Anzumerken ist, dass man grundsätzlich zwischen nationalem Recht in D und in A unterscheiden sollte.

In A sind NSW nur bei bestimmten Sichtbehinderungen verpflichtend.
Wenn keine Sichtbehinderung vorliegt, dürfen sie leuchten, gelten aber nicht als Tagfahrlicht, dh Begrenzungslicht und NSW stellen eine Übertretung nach § 99 Abs 5a KFG 1967 idF 26. KFG-Nov. dar

Die folgenden Lichtquellen sind bei Tag und guter Sicht im Ortsgebiet und im Freiland erlaubt und entsprechen der Forderung "Licht am Tag":
x) Serienmäßiges Abblendlicht - damit ist die komplette Fahrzeugbeleuchtung gemeinsam mit Begrenzungslicht, Kennzeichenleuchten und Schlussleuchten gemeint.

x) Spezielle Tagfahrleuchten, die sich beim Betätigen der Zündung ein- bzw ausschalten; außer Begrenzungslicht dürfen andere Leuchten nicht gleichzeitig brennen. Eine Blendwirkung ist durch Tagfahrleuchten praktisch ausgeschlossen, der Kraftstoffverbrauch ist deutlich geringer als bei Verwendung von Abblendlicht.

x) Abblendscheinwerfer alleine in voller Leistung, ohne dass gleichzeitig Schlussleuchten und weitere Leuchten brennen. Derartige Schaltungen, die meist mit der Zündung geschaltet werden, bieten manche Fahrzeughersteller als "serienmäßiges Tagfahrlicht" an.

x) Abblendscheinwerfer alleine, aber mit elektronisch reduzierter Leistung. Die Leuchtstärke muss so stark sein, dass die gesetzlich festgelegten Werte gem ECE erreicht werden.

Gruß, Werner


- Skorpi - 03.03.2006

Zitat:Originally posted by Don Krypton@3 March 2006, 08:27:31
Nebelscheinwerfer sind bei [b]erheblicher Sichtbehinderung bei Regen, Nebel oder Schneefall einzusetzen. "Erheblich" bedeutet u. a., dass der Einsatz von Neblern nicht zu mehr Sichtbehinderung führen darf, als sie zu einer Erhöhung der Sicherheit wegen besserer Wahrnehmung beitragen. [/b]
Man spricht bei ca. 80m Sichtweite von einer erheblichen Sichtbehinderung.
Sprich: 80m und weniger = Nebelleuchten / 50m und weniger = Nebelschlussleuchte

Bin dafür, dass DON als MOD hier mit eingegliedert wird Wub Pro


RE: Tagfahrlicht Vorschriften - Werner - 17.04.2006

Info!

Ab 15. April ist in Ö Licht am Tag Pflicht! Wer dies mißachtet muss mit Bußgeldern ab 15 € rechnen.

Gruß,
Werner


RE: Tagfahrlicht Vorschriften - El-Chico - 17.04.2006

@ Werner: Vielen Dank für die Info!

Ich muss nächste Woche nach Österreich und die 15,- Eur (bzw. bei den gerne geschröpften Deutsche wohl eher 50,- Zwinker ) kann ich mir ja sparen!


RE: Tagfahrlicht Vorschriften - borki - 17.04.2006

HI,
hab da auch noch was gefunden.Az

Tageslichtpflicht im Ausland  

Winter-Lichtpflicht  
Land             Zeitraum                   Geldbuße Az
Litauen         1.Nov / 1. März          12 EUR
Polen           1.Okt / Ende Febr.      70 EUR
Slowakei      15.Okt / 15.März        50 EUR
Tschechien  30.Okt / Ende März     16 EUR

Ganzjahres-Lichtpflicht  
Dänemark                                   70 EUR
Estland                                       35 EUR
Finnland                                     50 EUR
Island                                        60 EUR
Italien                                        33 EUR
Koatien                                      40 EUR
Lettland                                     15 EUR
Norwegen                                180 EUR
Portugal                                    60 EUR
Schweden                                 55 EUR
Slowenien                                 40 EUR
Ungarn                                      40 EUR
Österreich         ab 15.Apr. 2006 21 EUR

Licht-Empfehlung (ganzjährig)  
Frankreich                               keine Buße
Schweiz                                   keine Buße

Gruß Uwe Ganz geschmeidisch...