Hallo Freunde der offenen Fahrkultur
Hervorgegangen aus der Betrachtung eines modifizierten Verdeck's mit verkleinerter Glasrückscheibe stelle sich für einige Nutzer die Frage ob es die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Heckscheibe nicht mehr durchsichtig ist.
Das kann durch eigenes Zutun wie überkleben/ersetzen durch Stoff sein oder inaktiv durch erblinden passieren.
Zur Klärung betrachten wir 2 Fragen
A) Ist die Heckscheibe teil der Betriebserlaubnis und als solche zu erhalten ?
B) Reicht die Herstellung des indirekten Sichtfeldes über 2 Aussenspiegel ?
Dazu habe ich Auszüge aus der STVZO angehängt, die zur Klärung dienen können.
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
Quelle hierzu
Verkehrsportal Forum
Verkehrs Portal 2
Die StVZO
Gruss
Thilo
Hervorgegangen aus der Betrachtung eines modifizierten Verdeck's mit verkleinerter Glasrückscheibe stelle sich für einige Nutzer die Frage ob es die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die Heckscheibe nicht mehr durchsichtig ist.
Das kann durch eigenes Zutun wie überkleben/ersetzen durch Stoff sein oder inaktiv durch erblinden passieren.
Zur Klärung betrachten wir 2 Fragen
A) Ist die Heckscheibe teil der Betriebserlaubnis und als solche zu erhalten ?
B) Reicht die Herstellung des indirekten Sichtfeldes über 2 Aussenspiegel ?
Dazu habe ich Auszüge aus der STVZO angehängt, die zur Klärung dienen können.
Kapitel B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
Zitat:§40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben-------------------------------------------------------------------
(1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
Zitat:§56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte SichtNoch interesanter ist jedoch die alte Version des §56 weil klarer und Bestandteil unserer Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
1.
bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t
Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene weitere Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen;
Zitat:(2) Es sind erforderlichBeachte hier die Formulierung 2 Ergo: Blinde Heckscheibe bei 2 Aussenspiegeln erlaubt.
1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 5 aufgeführten ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,
2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,
3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann, zwei Außenspiegel – jeweils einer an jeder Seite –,
Quelle hierzu
Verkehrsportal Forum
Verkehrs Portal 2
Die StVZO
Gruss
Thilo
Verstehen kann man das Leben nur rückwärts, leben muss man es vorwärts.