07.08.2008, 09:19
Moin,
habe Post bekommen von meiner Versicherung. Es sieht so aus , als ob sich rechtlich einiges zum Besseren wendet für KFZ-Halter, stelle das hier mal zur Diskussion . Spült das die Pflichten zur ABE weich :
a) Bestimmung über die Klagefrist von 6 Monaten entfällt (bisher mussten Kunden in dieser Zeitspanne bei Gericht klagen, wenn die Versicherungsleistung abgelehnt wurde)
b) Verjährungsfrist verlängert sich (Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren künftig in 3 Jahren, bisher 2J.)
c!) Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Bisher waren Ansprüche regelmäßig komplett ausgeschlossen, sobald eine Pflicht bei Gebrauch des Fahrzeugs, eine Sicherheitsvorschrift oder eine Pflicht im Versicherungsfall fahrlässig oder vorsätzlich verletzt wurde. Diese pauschale Regelung wird mit dem Reformgesetz abgeschafft. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung je nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Nur bei Vorsatz ist die Versicherung weiter vollständig leistungsfrei. D.h., ist man künftig teilweise straffrei, wenn man nicht eingetragene Felgen anschraubt, Airbag-Lenkrad gegen Nardi tauscht, etc. pp ??
d) Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Verzicht gilt nicht, wenn der Fahrer durch Alkohol- oder Drogengenuss nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht wird.
Die Änderungen im einzelnen, s. Link ->:
habe Post bekommen von meiner Versicherung. Es sieht so aus , als ob sich rechtlich einiges zum Besseren wendet für KFZ-Halter, stelle das hier mal zur Diskussion . Spült das die Pflichten zur ABE weich :
a) Bestimmung über die Klagefrist von 6 Monaten entfällt (bisher mussten Kunden in dieser Zeitspanne bei Gericht klagen, wenn die Versicherungsleistung abgelehnt wurde)
b) Verjährungsfrist verlängert sich (Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren künftig in 3 Jahren, bisher 2J.)
c!) Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips. Bisher waren Ansprüche regelmäßig komplett ausgeschlossen, sobald eine Pflicht bei Gebrauch des Fahrzeugs, eine Sicherheitsvorschrift oder eine Pflicht im Versicherungsfall fahrlässig oder vorsätzlich verletzt wurde. Diese pauschale Regelung wird mit dem Reformgesetz abgeschafft. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung je nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Nur bei Vorsatz ist die Versicherung weiter vollständig leistungsfrei. D.h., ist man künftig teilweise straffrei, wenn man nicht eingetragene Felgen anschraubt, Airbag-Lenkrad gegen Nardi tauscht, etc. pp ??
d) Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Verzicht gilt nicht, wenn der Fahrer durch Alkohol- oder Drogengenuss nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen oder die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht wird.
Die Änderungen im einzelnen, s. Link ->:
Das war ich nicht, das war schon kaputt .....
Joerg (Dieselfahrer)
Joerg (Dieselfahrer)