Hi Denis!
Damit hast du eine der schwierigsten Fragen gestellt, die man in diesem Zusammenhang überhaupt stellen kannst...ich möchte mir mal ein erneutes Subsummieren ersparen und kopiere hier mal eine hervorragende Zusammenfassung einiger Urteile und Kommentare über den Bereich "öffentlicher Verkehrsraum" und Privatfläche aus dem Verkehrsportal hinein:
Öffentlicher Verkehr
Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - öffentlich i. S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der tatsächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzu kommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann (BGH, Urt. v. 05.01.1962 - VRS Bd. 22 S. 185).
Ein öffentlicher Weg behält die Eigenschaft der Öffentlichkeit, wenn und soweit er nicht für alle Arten des Straßenverkehrs gesperrt wird (OLG Braunschweig, Urt. v. 03.01.1964 - VRS Bd. 27 S. 392).
Ein Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten - kontrollierbaren - Personenkreis offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. (OVG Münster, Beschl. v. 04.08.1999 - DAR 2000 S. 91)
Das Gericht hat dazu u. a. Folgendes ausgeführt: „Die Straßenverkehrsordnung fand Anwendung, weil das fragliche Hinterhofgelände, auf dem der Kl. parkte, öffentlicher Verkehrsgrund war. Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft, dass nur solche Personen Zutritt erhalten. (Vgl. BGH VRS 12, 414, 415 f.; VRS 20, 453, 454; VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369, 370; BayObLG VRS 58, 216, 217 ff.; VRS 62, 133, 134; VRS 66, 290; VRS 73, 57 f.; ferner Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rdn. 13 ff. m. w. N.).“
Nichtöffentlichkeit in diesem Sinne hat die Rechtsprechung für einen Parkplatz angenommen, den der Leiter einer Behörde oder eines privaten Unternehmens ausschließlich für seine Bediensteten bereithält (vgl. BGH, VRS 20, 453).
Als öffentliche Verkehrsfläche hat sie hingegen den Parkplatz für Gäste einer Gaststätte (BGH, VRS 20, 453), den Parkplatz eines Warenhauses oder Großmarktes (BayObLG, VRS 62, 133), die werkseigene Zufahrt zu einem Steinbruch (OLG Braunschweig VRS 26, 220) oder eine Ladestraße der Deutschen Bundesbahn, auch wenn die Zufahrt Unbefugten durch ein Schild untersagt ist (OLG Schleswig VM 1958, 15) angesehen. In diesen Fällen fehlt es an einer engeren persönlichen Beziehung zu den Kunden; der Kreis derer, die nach dem Willen des jeweiligen Verfügungsberechtigten den zur Verfügung gestellten Parkplatz benutzen dürfen, ist zu unbestimmt und wechselnd, als dass eine Nichtöffentlichkeit der Verkehrsfläche bejaht werden könnte (vgl. BGH VRS 20, 453, 454; OLG Hamm VRS 52, 369, 370; BayObLG VRS 58, 216).
Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86).
Das Gericht hat dazu u. a. Folgendes ausgeführt:: „Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG
Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).“
Nichtöffentlich ist hingegen eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415f.] [öffentlich: Zufahrtstraße]; BGHSt 16, 7 [10f.] = VRS 20, 453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich: Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz]; BGH VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369 [370] [offen gelassen für Kundenparkplatz eines Lernstudios]; BayObLG VRS 58, 216 [217ff.] = VerkMitt 1980 Nr. 57 m. zahlr. w. Nachw. [öffentlich: automatische Autowaschanlage]; BayObLG VRS 62, 133 [134] [öffentlich: Parkplatz eines Warenhauses o. Großmarkts]; BayObLG VRS 66, 290 [Mitarbeiterparkplatz]; BayObLG VRS 73, 57f. [Hofraum]; OVG Münster NJW 2000, 602 = DAR 2000, 91 = NZV 2000, 183 = VerkMitt 2000 Nr. 43 [öffentlich: Hinterhofparkplatz für Anwohner u. Kunden mehrerer Firmen]; ferner Jagusch/Hentschel, 37. Aufl. 2003, § 1 StVO Rdnr. 13 ff. m. w. N.). Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich, weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus (BayObLG NJW 1983), 129 [nicht öffentlich: Parkbuchten vor einem Wohnhaus]; BayObLG VRS 73, 57 f.).
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt. ist nicht nur auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (OLG Düsseldorf NJW 1988, 922). Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit offen stehen soll (BayObLG NJW 1983, 129).
Wird ein Parkplatz mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein genutzt, findet die Straßenverkehrsordnung Anwendung, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verkehrsfläche ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Das Befahren eines Privatgeländes mit einer Vielzahl von Parkplätzen erfordert besondere Vorsicht sowie Langsamfahren mit ständiger Bremsbereitschaft, da stets mit in Parkhäfen ein- und ausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist.
(KG, Urt. v. 04.02.2002 - NZV 2003 S. 381)
Privatwege
Reine Privatwege, auf denen kein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet (auch kein Fußgänger- oder Radfahrverkehr) wird es kaum geben. Liegt jedoch ein solcher Fall vor, dann sind verkehrsrechtliche Maßnahmen nicht veranlasst. Will der Eigentümer den Weg sperren, so kann das z. B. mit Schranken geschehen. Handelt es sich um keinen reinen Privatweg im verkehrsrechtlichen Sinne (Fußgängerverkehr ist zugelassen), so kann die Nahtstelle mit amtlichen Verkehrszeichen (in der Regel Z 250 oder Z 252 mit dem Zusatzschild 1026-36, -37 oder -38) versehen werden. Die Voraussetzungen des § 45 StVO müssen auch hier vorliegen.
Eigentümerwege
Eine gemeinsame Zufahrt zu mehreren Wohnhäusern ist, wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind, ohne Rücksicht auf die näheren örtlichen Verhältnisse öffentlicher Verkehrsraum (BayObLG, Beschl. v. 22.02.1983 - VRS Bd. 64 S. 375).
Es ist nicht gestattet, zusätzlich zu der amtlichen Beschilderung eines Privatweges, auf dem tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, einen Hinweis auf den Charakter der Straße als Privatstraße anzubringen (z. B. Privatweg, frei für Anlieger), (BayVGH, Urt. v. 19.06.1974 Nr. 152 VII 73).
Wirtschaftswege
Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 StVO (Sicherheit und Ordnung des Verkehrs) vor, dann müssen wegerechtliche Widmungsbeschränkungen ausschließlich durch amtliche Verkehrszeichen (in der Regel Z 262) angezeigt werden. Ob zusätzlich die Geschwindigkeit zu beschränken ist, hängt von den örtlichen Verhältnissen (Verkehrsdichte, Streckenführung) ab.
Wird ein Wirtschaftsweg zur Unterbindung verbotswidriger Benutzung durch eine Schranke abgesperrt, so ist vor dieser rechtzeitig und unübersehbar zu warnen. Es genügt nicht, durch ein unauffälliges Schild am Weganfang auf die am Ende des Weges befindliche Schranke hinzuweisen und diese mit rot - weißen Streifen zu versehen (OLG Köln, Urt. v. 21.06.1990 – NZV 1991 S. 66).
Parkhäuser
In privaten Parkhäusern (das können auch - auf Satzung beruhende - gemeindliche Einrichtungen sein) findet tatsächlich öffentlicher Verkehr statt, wenn sie der Allgemeinheit offen stehen (OLG Bremen, Urt. v. 01.02.1967 - VRS Bd. 33 S. 193; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.1969 - VRS Bd. 39 S. 204).
Damit ergibt sich für die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Verpflichtung, für alle dort notwendigen Verkehrsregelungen Anordnungen zu treffen. Davon unberührt bleibt das Recht des Betreibers, das Benutzungsentgelt kostendeckend festzusetzen (§ 52 StVO). Macht er davon Gebrauch, dann wirkt die Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung über die Aufstellung von Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht mit. Die Durchsetzung ist Sache des Betreibers.
In einem Parkhaus, das der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht, gelten die Bestimmungen der StVO unabhängig davon, ob das Parkhaus dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Die in einem Parkhaus einzuhaltende Geschwindigkeit darf im Allgemeinen 10 km/h nicht überschreiten. (KG Berlin, Urt. v. 22.11.1982 - VerkMitt. 1983 S. 62)
Ein an eine private Gesellschaft zum Zwecke des Betriebs als öffentliche Parkfläche verpachteter und mit Zeichen 314 mit Zusatzschild "Nur mit Parkschein" gekennzeichneter Parkplatz dient dem öffentlichen Straßenverkehr. Es gelten dort daher die Regeln der StVO, ungeachtet dessen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen der privaten Parkhausgesellschaft und dem dort parkenden Verkehrsteilnehmer zivilrechtlicher Natur sind. Dies hat zur Folge, dass Verstöße gegen die StVO auch dort mit Bußgeld geahndet werden können. (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.05.1994 - DAR S. 369)
Parkplätze
Ein Parkplatz, und zwar auch ein "Privatparkplatz" bzw. "Firmenparkplatz" ist regelmäßig dann als öffentlich anzusehen, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Auf die verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1982 - VRS Bd. 63 S. 289).
Auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums gilt die StVO.
Die sich aus Natur und Zweckbestimmung eines solchen Parkplatzes ergebenden Besonderheiten erfordern eine aus § 1 StVO abzuleitende besondere Rücksichtnahme aller Verkehrsteilnehmer. (OLG Stuttgart, Urt. v. 19.01.1990 - VerkMitt. S. 79); ebenso OLG Köln, Urt. v. 03.12.1998 - VerkMitt. 1999 S. 88.
Das Verhalten der Fahrzeugführer ist bei einem Unfall auf einem öffentlichen, jedermann zugänglichen Firmenparkplatz nach den Regeln der StVO zu beurteilen (KG, Urt. v. 26.09.1983 - VRS Bd. 65 S. 333).
Weist ein Arbeitgeber durch große Schilder darauf hin, dass auf Parkplätzen, die er zum Abstellen der Fahrzeuge seiner Arbeitnehmer bereitstellt (Betriebsparkplatz), die StVO gilt, müssen sich die Arbeitnehmer beim Befahren des Parkplatzes an dieses Gesetz halten. (LAG Bremen, Urt. v. 19.11.1998 - DAR 1999 S. 375).
Hofraum eines Anwesens
Zur Frage des öffentlichen Verkehrsgrundes bei dem offenen Hofraum eines Anwesens (BayObLG, Beschl. v. 06.03.1987 - VRS Bd. 73 S. 57).
Ein Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten - kontrollierbaren - Personenkreis offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. (OVG Münster, Beschl. v. 04.08.1999 - VRS Bd. 98 S. 474)
Weitere Einzelfälle (öffentlicher Verkehrsraum)
Das jedermann zugängliche Gelände eines Universitätsklinikums (KG, Urt. v. 30.09.1982 - VerkMitt. 1983 S. 53); s. auch HessVGH, Urt. v. 07.03.1989 - VerkMitt. S. 55).
Das Gelände (jedenfalls die Zufahrt und der Raum bei den Zapfsäulen) einer Tankstelle (BayObLG, Urt. v. 24.10.1962 - VRS Bd. 24 S. 69), es sei denn, der Inhaber bekundet in eindeutiger Weise, dass er zu Zeiten der Betriebsruhe keinen öffentlichen Verkehr auf einem eindeutig bestimmten Teil der Tankstelle dulden will (OLG Hamburg, Urt. v. 11.03.1969 - VerkMitt. 1970 S. 22; s. auch KG, Urt. v. 10.07.1980 - VRS Bd. 60 S. 130 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.1988 [VerkMitt. 1989 S. 37]).
Eine Tankstelle, solange sie geöffnet ist. Dann gehört der von den Kunden zu befahrende Raum zwischen den Zapfsäulen ebenso wie die Zufahrt zur und die Abfahrt von der Tankstelle zum öffentlichen Verkehrsraum, so dass insoweit die Vorschriften der StVO gelten. Jedoch gilt beim Befahren des Tankstellengeländes grundsätzlich nicht die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (keine Kreuzung oder Einmündung i. S. d. Vorschrift) (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.1988 - VRS Bd. 76 S. 35).
Das gilt auch dann, wenn das Gelände einer geöffneten Tankstelle zweckwidrig nur zur Abkürzung befahren wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2001 - DAR 2002 S. 68).
Der zu befahrende Bereich einer gegen Zahlung des vorgesehenen Entgelts jedermann zugänglichen automatischen Autowaschanlage (BayObLG, Beschl. v. 22.11.1979 - VRS Bd. 58 S. 216).
Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, dass nur Gäste ihn benutzen dürfen (BGH, Beschl. v. 09.03.1961 - VRS Bd. 20 S. 453).
Ein Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen allgemein, d. h. ohne Beschränkung auf einzelne Gäste, zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine etwaige Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts. Die Öffnungszeit der Gaststätte hat auf die Eigenschaft des Parkplatzes als öffentlicher Verkehrsraum grundsätzlich keinen Einfluss. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.09.1991 - VRS Bd. 82 S. 123).
Die private Zufahrtstraße zu einem Steinbruch (OLG Braunschweig, Urt. v. 21.06.1963 - VRS Bd. 26 S. 220).
Ein Kaufhausparkplatz, soweit er jedermann tatsächlich zugänglich ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1981 - VRS Bd. 61 S. 455).
Weitere Einzelfälle (kein öffentlicher Verkehrsraum)
Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegengesetzten Richtungen verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum. Die Straßenverkehrsordnung gilt dort nicht, so dass das Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO darstellt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.12.1992 - VD 1993 S. 185).
Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet. (BGH, Beschl. v. 12.05.1998 - NZV S. 418).
Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86).
Quelle: StVO für die Praxis, Forum Verlag Herkert, Merching
In diesem Sinne: Schönen Gruß aus Hang Over!
D
n Krypt
n