TÜV- und AU-Bericht im Cab mitführen!
#1
Fröhlichen Sonntag liebe Forengemeinde,

ich habe am gestrigen Abend mal etwas ausführlicher mit jemandem von der Rennleitung sprechen können. Wir kamen dann sehr schnell auch auf den Bereich Verkehrs(un)recht. Die interessantesten Erkenntnisse des Abends will ich Euch ganz kurz mitteilen:

1. Nach §69a Absatz V Nr. 5b iVm §47a Absatz IV StVZO handelt ordnungswidrig, wer seinen AU-Bericht bei der Verkehrskontrolle nicht den Beamten aushändigen kann. (10 Euro)

2. Nach §69a Absatz II Nr. 16 iVm §29 Absatz X StVZO handelt ebenfalls ordnungswidrig, wer seinen TÜV-Bericht bei der Verkehrskontrolle nicht aushändigen kann. (10 Euro)

Es gab anschließend eine lebhafte Diskussion, ob es wirklich eine Mitführpflicht gibt, ob diese überhaupt sinnvoll wäre usw. usw.. Rechtlich wasserdicht ist die Ahndung wohl nicht, aber wer auf der sicheren und stressfreien Seite sein will, der führt einfach beide Berichte im Cab mit. Die Rennleitung sucht halt immer neue Wege, wie man uns wenigstens noch ein bisschen Kohle extra abnehmen kann. So, das nur als guter Rat am Sonntag. Big Grin

Gruß,

Der Prof
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#2
Hallo Prof
Ich interpretiere das anders. Zumal ich den Wortlaut, den Du verfasst hast nirgendwo finden kann. Quellenangabe wäre sinnvoll.
Lautet der Gesetzestext nicht vielmehr in die Richtung:...auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen...?
Es darf bezweifelt werden dass die Rennleitung in der Lage ist, die Zahlen welche auf der AU-Bescheinigung stehen zu beurteilen und zu interpretieren.
sonnige Grüße aus Oranien-/ Burg, OWE, Gutachter für KFZ Schäden und Bewertung
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Alpine CDA, 40er Supersport mit Nuten, Quattro Paket, Tempomat, AC, Vogelaugenahorngrau, K&K Endrohre, 18" Mille Miglia

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#3
Hoi,
Ich verstehe das auch so, dass es sich bei zuständigen Personen um jene handelt, die für §29 zuständig sind. Ich würde mich da jedenfalls mit dem Polizisten sehr gerne drüber streiten und sicher keine 10€ bezahlen.
Gruß
Ollfried
Alle, die pauschalisieren, sind doof!
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#4
Hallo Owe,

ich interpretiere den Wortlaut des Gesetzes, hier also der StVZO, auch anders, jedoch haben beide Lesarten gute Argumente auf ihrer Seite.

Eine Quellenangabe für meine beiden Punkte kann ich dir nicht geben, da es meine eigene Formulierung ist. Auf Grundlage dieser Normen würde jedenfalls das Nichtmitführen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Ob diese Pflicht zum Mitühren überhaupt besteht darf bezweifelt werden. Im Gesetzestext heisst es dazu:

§47a Absatz IV StVZO: "Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen."

Bei §29 Absatz X StVZO: "Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist."

Es geht aber dabei nicht um die Beurteilung von irgendwelchen Abgaswerten. Es geht wohl mehr darum, dass die Plaketten, die am Cab sind, auch wirklich da ran gehören und um das zu beurteilen können die Berichte herangezogen werden. Das ist aber nur meine Vermutung. Ich habe keinen Zweifel daran, dass die Rennleitung zum Kreise der "zuständigen Personen" gehört. Insofern stellt sich eben nur die Frage, ob die Berichte mitzuführen sind. Ohne jetzt groß in die Diskussion einsteigen zu wollen spricht meiner Ansicht nach viel dafür, dass es diese Pflicht nicht gibt, aber wer schreit schon bei 10 Euro nach dem Richter, wo man dem Stress doch ziemlich einfach aus dem Wege gehen kann.

Gruß,

Der Prof
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#5
Auch nicht soooo ganz richtig Olli.
§29 ist die HU, §47a StVZO wäre also korrekter.
Owe, §47a und §57b
(12.07.2009, 13:02)Der Prof schrieb: Es geht aber dabei nicht um die Beurteilung von irgendwelchen Abgaswerten. Es geht wohl mehr darum, dass die Plaketten, die am Cab sind, auch wirklich da ran gehören und...

1. Wie will der Beamte das anhand der Bescheinigung prüfen?
2. Kann er es wider Erwarten, mach ich ihm eine Bescheinigung die jeder nichttechnischen Prüfung standhält. Erst mal was mampfen
sonnige Grüße aus Oranien-/ Burg, OWE, Gutachter für KFZ Schäden und Bewertung
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#6
Hallo Owe,

es ist schon ein Unterschied, ob ich mir auf dem Polenmarkt zwei Plaketten mitnehme und ans Auto pinne oder ob ich zusätzlich auch noch einen Tüv- und AU-Bericht fälschen muss. Die Variante wäre auch denkbar für verschiedene Fahrzeuge mit dementsprechend verschiedenen Identnummern, aber gleichem Aussehen. Es gibt sicherlich noch mehr Varianten, die eine Begutachtung der Berichte als hilfreich erscheinen lässt.

Aber ich bin gespannt, ob der Beamte sich von deiner Bescheinigung beeindrucken lässt. Big Grin Mal im Klartext: Was ist so schwer daran dem Ärger aus dem Weg zu gehen und die Berichte ins Handschuhfach zu legen? Was macht ihr sonst mit den Dingern, tapeziert ihr euren Lokus damit? Big Grin

Gruß,

Der Prof
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#7
Sicher ist das kein großes Problem diese Bescheinigungen mitzunehmen.
Der Polenmarkt ist bei uns relativ weit. Da bekommt der TÜVer halt 50€ mehr und es gibt originale Berichte. Wenn ich den Markt richtig überblicke dürfte eh je dritte AU manipuliert sein.
Es dürfte niemand mehr so dumm sein und und mit ner abgekratzten/polnischen Plakette und einem geklautem Prüfbericht rumfahren, dafür sind die Möglichkeiten der Manipulation viel zu einfach.
sonnige Grüße aus Oranien-/ Burg, OWE, Gutachter für KFZ Schäden und Bewertung
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#8
Hoi,
Ich bewahre die eh im Auto auf, aber ich würde sie nicht aushändigen. Wieso? Prinzipienreiter... In etwa der gleiche Grund, weshalb ich keinen GEZler in mein Haus lasse, gegen die neue Internetzensur bin und die Vorratsdatenspeicherung verabscheue.
Gruß
Ollfried
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#9
Komisch, ich habe abgespeichert, dass die AU im Auto mitgeführt wird, der TÜV Bericht zu Hause liegt.

Eine geklaute oder gefälschte TÜV Plakette nützt ja wenig, da das Datum der nächsten HU ja auch im Schein (neu Zulassungbescheinigung 2) eingetragen ist.

Gruß

Uwe
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#10
Hallo,

es soll hinterher nur keiner sagen, er hätte sich den Ärger nicht ersparen können. Ich für meinen Teil werde es nicht drauf ankommen lassen und habe heute den TÜV-Bericht mit ins Handschuhfach gelegt. Jetzt kann die Rennleitung gerne kommen. Erste Sahne

Ich drehe jetzt ne Runde. Big Grin

Gruß,

Der Prof
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