Wer sagt dem TÜV was er darf und was nicht ?
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@Thorben,

die Rückleuchten wurden früher auch ohne Lichttechnisches Gutachten vom TÜV abgenommen. Da es ja orginale Auditeile sind die DOT gepfüft sind, brauchte nur eine "in etwa Wirkung" nachgewiesen werden. Aber das machen die nicht mehr, weil sie es ja angeblich nicht mehr dürfen. Mal ganz davon abgesehen das auch mit einem Lichttechnischen Gutachten die Eintragung nicht mehr möglich ist, da in der FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) ganz klar (Sinngemäß!) in der Anlage 4 unter Punkt 4. Ergänzungsbestimmungen steht das durch "nachträgliche Änderungen" kein kleines Kennzeichen erzwungen werden kann. Bei uns hat früher (bis vor ca. 1/2 Jahren) auch eine Eintragung nach in etwa nachgewiesener Wirkung und der damit verbundene Eintrag "Platz für hinteres Nationales Kennzeichen 255x130" ausgereicht. Dann kam aber hinzu das ein Gutachten über das Kostenverhältnis Umbau auf EU zum Restwert des Fahrzeuges (nicht mehr als 10%) gefordert wird. Der TÜV darf diese Abnahmen angeblich in NRW nicht mehr machen. Und in anderen Bundesländern wird es ja dann wohl nicht anders sein, oder? Den Hammer finde ich Baden-Wüttenberg, obwohl in der FZV Ausnahmen möglich sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, setzt sich das Innenministerium darüber hinweg und erläst folgenden Erlass:

Erlass Innenministerium Baden–Württemberg, Aktenzeichen 7-3861.1-02/355 vom 26.07.2007, Nachtrag vom 05.09.2007:

Zitat
Verkleinerte Kennzeichen für mehrspurige Fahrzeuge sind nicht mehr zulässig, Ausnahmen werden nicht mehr befürwortet. Bei einspurigen Fahrzeugen wird in der Regel gleich verfahren.

I. Kennzeichenschilder mit vier bis sechsstelligen Erkennungsnummern

Es gibt mehrere Möglichkeiten, auch an Fahrzeugen mit vertiefter Anbringungsstelle für hintere Kennzeichen (z.B. bei US-Importfahrzeugen) Kennzeichenschilder mit längeren Erkennungsnummern in Normalschrift anzubringen.

1. Anbringung an der vertieften Anbringungsstelle

1.1 Das Kennzeichenschild kann mit einem marktüblichen Kennzeichenträger mit einfachen Distanzkörpern an solchen Fahrzeugen befestigt werden. Die Anbringung der Kennzeichenbeleuchtung ist entsprechend zu gestalten.

1.2 Auch ein selbstleuchtendes Kennzeichen kann mit Hilfe einfacher Distanzkörper problemlos an solchen Fahrzeugen angebracht werden.


2. Anbringung außerhalb der Anbringungsstelle

Würden durch den Anbau des Kennzeichenträgers an der vom Hersteller vorgesehenen Anbringungsstelle andere Fahrzeugeinrichtungen beeinträchtigt (z.B. Rückfahrscheinwerfer), ist eine andere Anbringungsstelle zu wählen.

Die Kosten für Kennzeichenträger und deren Anbringung sind im Verhältnis zu den Fahrzeugpreisen zumutbar.

II. Kennzeichen mit zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummern

Erst wenn keine Anbringung eines Kennzeichenträgers auch außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Anbringungsstelle möglich ist, ist die Zuteilung einer zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummer zu prüfen.

Bei der Erteilung von Oldtimer-Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 Satz FZV könnte es in Einzelfällen problematisch sein, die Hinweise unter II. des Bezugsschreibens zu realisieren:

Dieses wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die für das - vor allem hintere- Kennzeichenschild vorhandene Breite der Anbaufläche weniger als 328 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus einem Buchstaben, 376,5 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus zwei Buchstaben und 425 mm bei einem Unterscheidungszeichen aus drei Buchstaben misst. Denn dann könnte ein Oldtimer-Kennzeichen auch unter Verwendung der Engschrift schon ab einer nur zweistelligen Erkennungsnummer nicht mehr angebracht werden.

Außerdem kommt es darauf an, ob die Anbringung eines Kennzeichenträgers dem Gesichtspunkt einer weitest gehenden Darstellung des Originalzustandes des Fahrzeugs nach § 2 Nr. 22 FZV widersprechen würde.

Wenn nach den vorstehend genannten Kriterien die Anbringung anderer Kennzeichenschilder geprüft wurde und unter dem Gesichtspunkt des Originalzustandes des jeweiligen Fahrzeugs in einem entsprechenden Gutachten als nicht vertretbar bezeichnet wird, bestehen keine Bedenken, entgegen den Erläuterungen zu III.,

aufgrund einer Ausnahmegenehmigung ein verkleinertes zweizeiliges Oldtimer-Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 4 Nr. 3 FZV zuzulassen.

III. Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen

Im Hinblick auf die bestehenden Umrüstmöglichkeiten sind verkleinerte Kennzeichen nach Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c FZV für mehrspurige Fahrzeuge nicht mehr zuzuteilen.

Abschnitt 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c für mehrspurige Fahrzeuge sind nicht mehr zu genehmigen, ausgenommen Punkt II, letzter Absatz.

Für einspurige Fahrzeuge sollen entsprechende Kennzeichen in der Regel nicht genehmigt werden.

Entgegenstehende Erlasse und Ergebnisse von Verkehrsreferentenbesprechungen werden aufgehoben.

Ist das der Hammer??? Und ich bin mir sicher das es sowas (vieleicht in einer anderen Form) auch für die TÜV-Stellen und Zulassungsstellen in NRW gibt. Wobei ich dazu sagen muß, das die bei uns auf der Zulassungsstelle ja noch harmlos dagegen sind. Bei uns bekommen die neuen Ami Modelle zwar auch meist keine kleinen Kennzeichen mehr, aber es wird nicht immer alles an Gutachten gefordert, was Vorschift ist. Aber letztendlich stellt sich immer noch die Frage, wer gibt dem TÜV vor was er nicht mehr darf, und was noch geht?

Gruß
Dirk
Gruß aus Neuss
Dirk (OpenAir)
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RE: Wer sagt dem TÜV was er darf und was nicht ? - von gunnybaer - 12.08.2009, 21:53
RE: Wer sagt dem TÜV was er darf und was nicht ? - von OpenAir - 13.08.2009, 17:47



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