Guten Abend,
also ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass definitiv ein Reparaturauftrag unterschrieben ist und es sich nicht um ein Schrottauto handelt. Das vom Stern zitierte Urteil ist meines Erachtens eine grenzwertige Entscheidung des Amtsgerichts Trier (ohne Bindungswirkung für irgend ein anderes Gericht) die einen Ausnahmefall betrifft: Uraltes Auto mit 300 tkm und Motorschaden und kein Kundenauftrag zur Reparatur (theoretisch also Totalschaden) und in diesem speziellen Fall hat mal ein Gericht entschieden, dass es hier speziell keine Haftung gibt. Hier kann man nicht herleiten, dass dies für andere Fälle auch gibt. Insofern hilft hier wenn man es nicht selber kann eine Rechtsschutzversicherung.
Leider werden in der Presse auch in anderen Fällen (nicht nur hier) irgendwelche Erstinstanziellen Entscheidungen als allgemein gültige Rechtslage dargestellt. Passiert oft im Mietrecht und viele Vermieter/Mieter haben dann Pech. Die Diskussion führt hier aber glaube ich zu weit.
Mir ist bislang jedenfalls kein Fall bekannt geworden, wo ein von der Werkstatt gestellter Antrag auf Versicherungsschutz w. dieser Begründung abgelehnt wurde. Anders rum kenne ich aber diverse Fälle wo auch 2010 problemlos von der Versicherung abgewickelt wurden. Ein Diebstahl 2009 ist mir noch geläufig und auch da wurde problemlos ausgeglichen. Hierbei ging es um einen 2-jährigen A4, also auch insoweit wieder nicht voll vergleichbar
Im vorliegenden Fall scheint aber wohl sowieso eine gütliche Einigung angestrebt zu sein.
Viele Grüße
Helmut
Hi,
meine Antwort hat sich wohl mit Deiner Frage überschnitten.
Zu Deinem aktuellen Thema z.B.:
Liegen die geschätzten Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so erfolgt ohne Nachweis die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Eine Erstattung der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes kann nur bei vollständig und fachgerecht durchgeführter Reparatur und weiterer Nutzung des Fahrzeuges für weitere 6 Monate erfolgen.
(BGH Urteil VI ZR 56/07 vom 27.November 2007)
Vielleicht hilft Dir das erstmal weiter.
Die Details solltest Du mit dem Gutachter und Deiner Werkstatt besprechen.
Im übrigen trifft der Selbstbehalt nicht Dich sondern Deine Werkstatt.
Ein Freund hat sein 92 Cabrio mit 250 tkm nach einem unverschuldeten Heckschaden jedenfalls letztes Jahr problemlos für insgesamt 4,5 TEUR repariert bekommen.
Einen schönen Abend
Helmut
also ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass definitiv ein Reparaturauftrag unterschrieben ist und es sich nicht um ein Schrottauto handelt. Das vom Stern zitierte Urteil ist meines Erachtens eine grenzwertige Entscheidung des Amtsgerichts Trier (ohne Bindungswirkung für irgend ein anderes Gericht) die einen Ausnahmefall betrifft: Uraltes Auto mit 300 tkm und Motorschaden und kein Kundenauftrag zur Reparatur (theoretisch also Totalschaden) und in diesem speziellen Fall hat mal ein Gericht entschieden, dass es hier speziell keine Haftung gibt. Hier kann man nicht herleiten, dass dies für andere Fälle auch gibt. Insofern hilft hier wenn man es nicht selber kann eine Rechtsschutzversicherung.
Leider werden in der Presse auch in anderen Fällen (nicht nur hier) irgendwelche Erstinstanziellen Entscheidungen als allgemein gültige Rechtslage dargestellt. Passiert oft im Mietrecht und viele Vermieter/Mieter haben dann Pech. Die Diskussion führt hier aber glaube ich zu weit.
Mir ist bislang jedenfalls kein Fall bekannt geworden, wo ein von der Werkstatt gestellter Antrag auf Versicherungsschutz w. dieser Begründung abgelehnt wurde. Anders rum kenne ich aber diverse Fälle wo auch 2010 problemlos von der Versicherung abgewickelt wurden. Ein Diebstahl 2009 ist mir noch geläufig und auch da wurde problemlos ausgeglichen. Hierbei ging es um einen 2-jährigen A4, also auch insoweit wieder nicht voll vergleichbar
Im vorliegenden Fall scheint aber wohl sowieso eine gütliche Einigung angestrebt zu sein.
Viele Grüße
Helmut
Hi,
meine Antwort hat sich wohl mit Deiner Frage überschnitten.
Zu Deinem aktuellen Thema z.B.:
Liegen die geschätzten Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert, so erfolgt ohne Nachweis die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Eine Erstattung der Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes kann nur bei vollständig und fachgerecht durchgeführter Reparatur und weiterer Nutzung des Fahrzeuges für weitere 6 Monate erfolgen.
(BGH Urteil VI ZR 56/07 vom 27.November 2007)
Vielleicht hilft Dir das erstmal weiter.
Die Details solltest Du mit dem Gutachter und Deiner Werkstatt besprechen.
Im übrigen trifft der Selbstbehalt nicht Dich sondern Deine Werkstatt.
Ein Freund hat sein 92 Cabrio mit 250 tkm nach einem unverschuldeten Heckschaden jedenfalls letztes Jahr problemlos für insgesamt 4,5 TEUR repariert bekommen.
Einen schönen Abend
Helmut