07.12.2012, 16:16
Hallo "schlaues Kerlchen",
Nachzulesen ->hier und im Besonderen im § 17 der StVO
Zitat: In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: »Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)«. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): »(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)«). Man beachte: Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Nebel/Regen/Schnee eingeschaltet werden (ebenfalls Satz 3)! Alleiniges Standlicht als Tagfahrlicht-Ersatz ist demnach in Deutschland unzulässig. Das Fahren nur mit Standlicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 € Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 €.
Nachzulesen ->hier und im Besonderen im § 17 der StVO
Servus
Winni
Getreu dem Motto: "Leben und leben lassen!"
Winni
Getreu dem Motto: "Leben und leben lassen!"