19.03.2005, 10:58
Oh, Mann...!
Für mich ist das'n Reizthema... <_< ...durch mein Studium bin ich selbst mit Jura infiziert worden und kann den ganzen Stress, den die Musikindustrie gemacht hat, überhaupt nicht nachvollziehen.
Die Anzeigenkampagne, in der Leute, die sich aus'm Internet den neuen Song von Britney oder Christina 'runterladen, mit Terroristen und Gewaltverbrechern verglichen werden, lässt mir die Galle hochkochen!
Die Rechtsgrundlagen für die Ahndung von unerlaubtem Kopieren von Daten aller Art sind in der Realität der Rechtsverfolgung nicht umzusetzen, weil die Lücken einfach zu groß sind. Die Bestimmungen sind in meinen Augen gleichzusetzen mit dem Gesetz gegen Oralverkehr in einigen Staaten der USA - wenn du was nicht kontrollieren kannst, solltest du's auch nicht verbieten!
Aber zur Sache und in aller Kürze:
Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften.
Die zivilrechtlichen Vorschriften erlauben den Rechteinhabern, gegen die Verursacher von Rechtsverletzungen vorzugehen. Dies geschieht häufig in Form eines einstweiligen Rechtsschutzes und/oder durch die Einleitung von zivilrechtlichen Klageverfahren. Das Interesse der Rechteinhaber konzentriert sich insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, oft gekoppelt mit dem Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke und/oder deren Vorrichtungen.
Die strafrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts unterscheiden zwischen der unerlaubten Verwertung und der gewerbsmäßig unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Dementsprechend variiert auch das Strafmaß. In beiden Fällen ist der Versuch der unerlaubten Verwertung strafbar und kann jeweils mit Geldbußen bestraft werden. Unerlaubte Verwertung kann darüber hinaus mit bis zu drei Jahren, unerlaubte, gewerbliche Verwertung sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Unabhängig davon können die Rechteinhaber zusätzlich eigene zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechteverletzer geltend machen.
<span style='font-size:14pt;line-height:100%'>Das ist erlaubt
Das private Vervielfältigen von ausgestrahlten Filmen im Free-TV auf analogen Rekordern oder digitalen Brennern ist erlaubt.
Technisch nicht wirksam kopiergeschützte Videos und DVDs aus nicht offensichtlich illegalen Quellen dürfen für den nicht-kommerziellen Gebrauch vervielfältigt werden.
Das Downloaden von legalen Angeboten aus dem Internet - wie z.B. bei T-Online Vision - ist erlaubt.
Das ist nicht erlaubt
Das Anbieten, also das Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten zum Beispiel über Peer-to-Peer-Netzwerke im Internet, ist verboten. Wichtig: Auch durch den Erwerb der Original-Vorlage, beispielsweise einer Original-Film-DVD, erwirbt man nicht das Recht, Dritten den Inhalt zugänglich zu machen. Zuwiderhandlungen können hohe Schadensersatzansprüche und Strafverfolgung nach sich ziehen.
Im Gesetzestext wird oft vom Verwertungsverbot gesprochen. Das Verbot umschließt Vervielfältigung, Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Vorlagen.
Das Downloaden aktueller Kinofilme ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Des Weiteren gilt das Verwertungsverbot.
Das Brennen aktueller Kinofilme von Raubkopien ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen durch den Rechteinhaber nach sich ziehen. Auch hier gilt das Verwertungsverbot.
Privates Kopieren einer Original-DVD/CD mit Kopierschutz ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen durch den Rechteinhaber haben. Es gilt das Verwertungsverbot.</span>
So...und wie soll das kontrolliert werden? Wer soll das machen? Fahren in Zukunft Sonderkommandos mit Ferngläsern durch die Vororte und spähen in Fenster, ob da nicht irgendwer die "Kazaa"- oder "eMule"-Maske auf'm Bildschirm hat?
Wird's irgendwelche unangekündigten Haussuchungen geben, bei denen jeder kontrolliert wird, der sowohl CD-Laufwerk wie auch Brenner im Rechner hat?
Man könnte argumentieren, dass die Bestimmungen gegen Raubkopierer angewandt werden, die "im großen Stil" mit Raubkopien handeln. Aber da haben wir den klassischen "unbestimmten Rechtsbegriff" (wie z.B. auch "Zuverlässigkeit" des Antragstellers bei Gaststättengenehmigungen o. Ä.), der erst vor Gericht ausgelegt werden kann. Zudem sind Gesetze sogenannte "Generalverfügungen", die für jeden einzelnen gelten...aber wer zieht die Grenze?
Wenn ich angehalten werde und eine oder zwei Kopien von Wasauchimmer im Auto habe, ist das bereits ein begründeter Verdacht? Reicht das aus, um mich im Auge zu behalten? Für eine Haussuchung?
Alles in allem ist mir das zu schwammig und zu wenig nachvollziehbar, um Ernst genommen zu werden.
Schönen Gruß aus Hang Over!
D B) n Krypt B) n
Für mich ist das'n Reizthema... <_< ...durch mein Studium bin ich selbst mit Jura infiziert worden und kann den ganzen Stress, den die Musikindustrie gemacht hat, überhaupt nicht nachvollziehen.
Die Anzeigenkampagne, in der Leute, die sich aus'm Internet den neuen Song von Britney oder Christina 'runterladen, mit Terroristen und Gewaltverbrechern verglichen werden, lässt mir die Galle hochkochen!
Die Rechtsgrundlagen für die Ahndung von unerlaubtem Kopieren von Daten aller Art sind in der Realität der Rechtsverfolgung nicht umzusetzen, weil die Lücken einfach zu groß sind. Die Bestimmungen sind in meinen Augen gleichzusetzen mit dem Gesetz gegen Oralverkehr in einigen Staaten der USA - wenn du was nicht kontrollieren kannst, solltest du's auch nicht verbieten!
Aber zur Sache und in aller Kürze:
Das deutsche Urheberrecht unterscheidet zwischen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften.
Die zivilrechtlichen Vorschriften erlauben den Rechteinhabern, gegen die Verursacher von Rechtsverletzungen vorzugehen. Dies geschieht häufig in Form eines einstweiligen Rechtsschutzes und/oder durch die Einleitung von zivilrechtlichen Klageverfahren. Das Interesse der Rechteinhaber konzentriert sich insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, oft gekoppelt mit dem Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke und/oder deren Vorrichtungen.
Die strafrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts unterscheiden zwischen der unerlaubten Verwertung und der gewerbsmäßig unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Dementsprechend variiert auch das Strafmaß. In beiden Fällen ist der Versuch der unerlaubten Verwertung strafbar und kann jeweils mit Geldbußen bestraft werden. Unerlaubte Verwertung kann darüber hinaus mit bis zu drei Jahren, unerlaubte, gewerbliche Verwertung sogar mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden. Unabhängig davon können die Rechteinhaber zusätzlich eigene zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechteverletzer geltend machen.
<span style='font-size:14pt;line-height:100%'>Das ist erlaubt
Das private Vervielfältigen von ausgestrahlten Filmen im Free-TV auf analogen Rekordern oder digitalen Brennern ist erlaubt.
Technisch nicht wirksam kopiergeschützte Videos und DVDs aus nicht offensichtlich illegalen Quellen dürfen für den nicht-kommerziellen Gebrauch vervielfältigt werden.
Das Downloaden von legalen Angeboten aus dem Internet - wie z.B. bei T-Online Vision - ist erlaubt.
Das ist nicht erlaubt
Das Anbieten, also das Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Inhalten zum Beispiel über Peer-to-Peer-Netzwerke im Internet, ist verboten. Wichtig: Auch durch den Erwerb der Original-Vorlage, beispielsweise einer Original-Film-DVD, erwirbt man nicht das Recht, Dritten den Inhalt zugänglich zu machen. Zuwiderhandlungen können hohe Schadensersatzansprüche und Strafverfolgung nach sich ziehen.
Im Gesetzestext wird oft vom Verwertungsverbot gesprochen. Das Verbot umschließt Vervielfältigung, Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Vorlagen.
Das Downloaden aktueller Kinofilme ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Des Weiteren gilt das Verwertungsverbot.
Das Brennen aktueller Kinofilme von Raubkopien ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen durch den Rechteinhaber nach sich ziehen. Auch hier gilt das Verwertungsverbot.
Privates Kopieren einer Original-DVD/CD mit Kopierschutz ist nicht erlaubt und kann zivilrechtliche Konsequenzen durch den Rechteinhaber haben. Es gilt das Verwertungsverbot.</span>
So...und wie soll das kontrolliert werden? Wer soll das machen? Fahren in Zukunft Sonderkommandos mit Ferngläsern durch die Vororte und spähen in Fenster, ob da nicht irgendwer die "Kazaa"- oder "eMule"-Maske auf'm Bildschirm hat?
Wird's irgendwelche unangekündigten Haussuchungen geben, bei denen jeder kontrolliert wird, der sowohl CD-Laufwerk wie auch Brenner im Rechner hat?
Man könnte argumentieren, dass die Bestimmungen gegen Raubkopierer angewandt werden, die "im großen Stil" mit Raubkopien handeln. Aber da haben wir den klassischen "unbestimmten Rechtsbegriff" (wie z.B. auch "Zuverlässigkeit" des Antragstellers bei Gaststättengenehmigungen o. Ä.), der erst vor Gericht ausgelegt werden kann. Zudem sind Gesetze sogenannte "Generalverfügungen", die für jeden einzelnen gelten...aber wer zieht die Grenze?
Wenn ich angehalten werde und eine oder zwei Kopien von Wasauchimmer im Auto habe, ist das bereits ein begründeter Verdacht? Reicht das aus, um mich im Auge zu behalten? Für eine Haussuchung?
Alles in allem ist mir das zu schwammig und zu wenig nachvollziehbar, um Ernst genommen zu werden.
Schönen Gruß aus Hang Over!
D B) n Krypt B) n
Audi 300, Bj. 1965, 15'' Stahlfelgen, sonst alles original, hier mit Hardtop...pssst, vielleicht merkt's ja keiner!