Neues Verdeck durch Acker !
#13
Moin!

Matthias hat da als Fachmann natürlich recht...ich möchte das aber noch'n bisschen ergänzen.

Wir sprechen bei dem, was wir immer so als "Versicherungsleistung" bezeichnen, immer von den AGB, den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Es gibt ja grundsätzlich immer zwei Möglichkeiten, von einem Vertragspartner die versprochene Leistung zu bekommen - einmal die gesetzlichen Bestimmungen des BGB (wer Spaß am Lesen hat: §§ 433 ff BGB...Zwinker...) und dann noch den vertraglichen Vereinbarungen - also dem Sermon, der den Versicherungsverträgen immer beiliegt.

Ich kann nur jedem empfehlen, gerade bei diesen Bestimmungen auch mal hinzuschauen - da ist mitunter einiges ganz gut versteckt und anderes steht gar nicht drin. So z. B. die Geschichte mt dem Glasbruch.

Kommentar hierzu aus ureader.de:

"Bei einigen Versicherungen wird Glasbruch in den AGB sinngemäß ungefähr so definiert: Glasbruch bezieht sich auf alle lichtdurchlässigen und durchsichtigen Teile am Fahrzeug. Demzufolge sind also auch z.B. die klaren Kunststoffscheinwerfer abgedeckt, oder auch Plastikschiebefenster an einigen Oldtimern oder Exoten."

Anders z. B. bei der Allianz, die laut alfisti.net und einiger anderer Foren den Begriff "Glas" ziemlich eng auslegt und Kunststoffheckscheiben nicht zum abgedeckten Glasbruch zählt.

Und daher jetzt mal (vorerst) endgültig - Quelle: AvD:

"In der Teilkaskoversicherung ist neben dem Diebstahl auch das Risiko von Glasschäden abgedeckt ("Glasbruch"). Entschädigung für die beschädigten Glasflächen kann auch dann verlangt werden,wenn keine Vollkaskoversicherung besteht oder der Versicherer wegen grob fahrlässiger Verursachungdes Unfalles nicht leistet.Das Amtsgericht Köln hat in einem jüngst bestätigten Urteil eine ü b e r r a s c h en d e Definition des Begriffes "Glas" getroffen. Im Faltdach eines Cabrios wurde von Unbekannten das Heckfenster zerstört. Der Kaskoversicher lehnte den Ersatz der Reparaturkosten wegen Glasbruch ab. Das angerufene Amtsgericht urteilte, dass die Versicherungsbedingungen nur Fahrzeugteile erfassen, die tatsächlich aus Glas bestehen. Es solle die besondere Bruchgefahr des Materials abgedeckt werden. In einem Cabrio wird der Kunststoff ja gerade deshalb verwendet,weil wegen des Faltdaches Glas zerbrechen würde. Wäre Kunststoff mitversichert, stünde es in den Bedingungen(U.v.02.11.1998,142 C 109/98)."

Also:

Ihr habt keinen grundsätzlichen Rechtsanpruch auf den Ersatz der Heckscheibe. Allerdings scheint es bei den Versicherern auf Sachbearbeiterebene durchaus Ermessen zu geben - hat doch die HUK bei meinem Heckscheibenschaden durchaus den Wechsel bezahlt - und das auch zeitlich nach diesem Urteil.

Sag' mal Matthias, wie is'n das bei deiner Firma? Ich weiß ja, bei wem du arbeitest - und für'n bisschen Schleichwerbung bin ich durchaus zu haben!

Schönen Gruß aus Hang Over!

DCooln KryptCooln

P.S.: Oh, ich seh' gerade, dass ich das Angenhme mit dem Nützlichen verbunden und mein Jubiläum geopfert habe...so hab' ich wenigstens mal mit meinem 800. Beitrag was Sinnvolles geleistet...jetzt hab' ich wieder 99 völlig sinnentleerte Beiträge frei...Big Grin...!

P.P.S.: Es war natürlich der 800. gewertete Beitrag...menschliche Hilfen werden ja nicht gezählt...Alex ist da unerbittlich...Ja Massa...da hilft alles Bitten und Betteln nix...Big Grin...!
Audi 300, Bj. 1965, 15'' Stahlfelgen, sonst alles original, hier mit Hardtop...pssst, vielleicht merkt's ja keiner!
[Bild: IMG_8757a.JPG]
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Neues Verdeck durch Acker ! - von Devil Inside - 04.04.2006, 19:04
RE: Neues Verdeck durch Acker ! - von Holli69 - 04.04.2006, 21:22
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