08.04.2009, 02:26
(07.04.2009, 08:17)Kai schrieb: Sämtliche Arten von Abmeldungen, auch die sogenannten vorübergehenden Stilllegungen, gelten seit 1.3.2007 als „Außerbetriebsetzungen“. In der Konsequenz enthält der Fahrzeugbestand daher lediglich den „fließenden Verkehr“ einschließlich der Saisonkennzeichen. Die Frist ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug wieder anzumelden beträgt 7 Jahre (früher 18 Monate):