22.07.2010, 21:29
Zur Aufklärung:
http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file....cID=172858
Da die Polizei erst bei Benutzung der Probefahrtkennzeichen eine diesbzgl Kontrolle durchführen kann und dann evtl noch im Beiblatt gem Wiener Übereinkommen als Fahrtbeginn und Fahrtziel ein österr. Ort mit Zwischenstop in einem dt. Ort (zB Kaufort) liegt, kann die dt. Polizei nichts machen, da sie Gegenteiliges nicht beweisen kann. Der Kaufvertrag muss nicht mitgeführt bzw vorgewiesen werden, da es sich dabei um ein rein privatrechtliches Dokument handelt und sich der Lenker nicht selbst belasten muss (Recht auf Aussageverweigerung).
http://portal.wko.at/wk/dok_detail_file....cID=172858
Da die Polizei erst bei Benutzung der Probefahrtkennzeichen eine diesbzgl Kontrolle durchführen kann und dann evtl noch im Beiblatt gem Wiener Übereinkommen als Fahrtbeginn und Fahrtziel ein österr. Ort mit Zwischenstop in einem dt. Ort (zB Kaufort) liegt, kann die dt. Polizei nichts machen, da sie Gegenteiliges nicht beweisen kann. Der Kaufvertrag muss nicht mitgeführt bzw vorgewiesen werden, da es sich dabei um ein rein privatrechtliches Dokument handelt und sich der Lenker nicht selbst belasten muss (Recht auf Aussageverweigerung).