17.01.2006, 16:46
Um die rechtliche Situation zu klären:
Die meisten Autofahrer wissen, dass es auf der Autobahn eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gibt. Sehr viele wissen aber nicht, was dies nun eigentlich bedeutet:
Der Gesetzgeber hat diese Richtgeschwindigkeit in einer Verordnung niedergelegt, um das Fahrverhalten auf den Autobahnen zu verbessern. Dabei handelt es sich aber nicht um eine strikte Anordnung, sondern lediglich eine Empfehlung. Die Frage ist nun oft, was es denn nun konkret bedeutet, wenn man auf einer freien Autobahn diese Richtgeschwindigkeit überschreitet. Viele meinen, dass in einem solchen Fall automatisch ein Mitverschulden angenommen würde, wenn es zum Unfall kommt.
Davon kann keine Rede sein. Wer Fahrfehler macht, haftet für die Folgen - gleichgültig, wie schnell er gefahren ist. Wer aber keinen Fahrfehler begeht, sondern sich trotz der erhöhten Geschwindigkeit korrekt verhält, hat keine Sanktionen zu befürchten, weil es sich eben lediglich um eine Empfehlung handelt. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kraftfahrer, der diese Richtgeschwindigkeit überschreitet, im Falle eines Unfalls sich nicht darauf berufen kann, korrekt gefahren zu sein. Er meinte sogar, dass der Nachweis, der Unfall sei trotz überhöhter Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen, in diesem Fall versagt sein soll. Dies dann, wenn er nicht nachweisen kann, dass vergleichbare Unfallfolgen auch bei 130 km/h eingetreten wären. Dies entspricht dem Bild des "Idealfahrers", von dem der Bundesgerichtshof ausgeht, dass er sich eben grundsätzlich vorsichtig verhält und deswegen diese empfohlene Richtgeschwindigkeit nicht überschreitet.
Das OLG Hamm hat nun in einer neuen Entscheidung festgestellt, dass nicht in jedem Fall die Überschreitung dieser Richtgeschwindigkeit bei Unfall dazu führt, dass man sich seine eigenen Ansprüche kürzen lassen muss. Er beruft sich auf § 17 StVG, der die Haftungsverteilung regelt und stellt fest, dass erst die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Unfall das endgültige Ergebnis bringt.
Wenn nun ein anderer Kraftfahrer einen bedeutenden Fahrfehler begeht und es dadurch zum Unfall kommt, so entfällt jegliche Mithaftung des anderen Fahrers, auch wenn er zu schnell gefahren ist. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn die Richtgeschwindigkeit eingehalten worden wäre.
Michael[COLOR=red]
Die meisten Autofahrer wissen, dass es auf der Autobahn eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gibt. Sehr viele wissen aber nicht, was dies nun eigentlich bedeutet:
Der Gesetzgeber hat diese Richtgeschwindigkeit in einer Verordnung niedergelegt, um das Fahrverhalten auf den Autobahnen zu verbessern. Dabei handelt es sich aber nicht um eine strikte Anordnung, sondern lediglich eine Empfehlung. Die Frage ist nun oft, was es denn nun konkret bedeutet, wenn man auf einer freien Autobahn diese Richtgeschwindigkeit überschreitet. Viele meinen, dass in einem solchen Fall automatisch ein Mitverschulden angenommen würde, wenn es zum Unfall kommt.
Davon kann keine Rede sein. Wer Fahrfehler macht, haftet für die Folgen - gleichgültig, wie schnell er gefahren ist. Wer aber keinen Fahrfehler begeht, sondern sich trotz der erhöhten Geschwindigkeit korrekt verhält, hat keine Sanktionen zu befürchten, weil es sich eben lediglich um eine Empfehlung handelt. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kraftfahrer, der diese Richtgeschwindigkeit überschreitet, im Falle eines Unfalls sich nicht darauf berufen kann, korrekt gefahren zu sein. Er meinte sogar, dass der Nachweis, der Unfall sei trotz überhöhter Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen, in diesem Fall versagt sein soll. Dies dann, wenn er nicht nachweisen kann, dass vergleichbare Unfallfolgen auch bei 130 km/h eingetreten wären. Dies entspricht dem Bild des "Idealfahrers", von dem der Bundesgerichtshof ausgeht, dass er sich eben grundsätzlich vorsichtig verhält und deswegen diese empfohlene Richtgeschwindigkeit nicht überschreitet.
Das OLG Hamm hat nun in einer neuen Entscheidung festgestellt, dass nicht in jedem Fall die Überschreitung dieser Richtgeschwindigkeit bei Unfall dazu führt, dass man sich seine eigenen Ansprüche kürzen lassen muss. Er beruft sich auf § 17 StVG, der die Haftungsverteilung regelt und stellt fest, dass erst die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Unfall das endgültige Ergebnis bringt.
Wenn nun ein anderer Kraftfahrer einen bedeutenden Fahrfehler begeht und es dadurch zum Unfall kommt, so entfällt jegliche Mithaftung des anderen Fahrers, auch wenn er zu schnell gefahren ist. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Unfall sich auch ereignet hätte, wenn die Richtgeschwindigkeit eingehalten worden wäre.
Michael[COLOR=red]