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Hallo Jürgen,
(06.12.2012, 11:23)Audi_JR schrieb: ... Laut Gesetzeslage müssen O-Ton meines DEKRA-Menschen min. 2 und dürfen max. 4 Standlichtbirnen nach vorne brennen wovon 2 über die Anzeige im KI laufen müssen. Desweiteren muss auf dem Scheinwerfer die Kennung für Standlicht eingeprägt sein.
Somit kannst du also die unteren über Zündung/Relais schalten ohne hier mit einem Schalter tätig zu werden um das ganze TÜV legal zu bringen.
...
; mit dieser Aussage wäre ich sehr vorsichtig. Ich habe zu Hause irgentwo eine Vorschrift über die lichttechnische Ausrüstung von Fahrzeugen und meine mich zu erinnern, dass minimal und maximal 2 Standlichtbirnen nach vorne brennen dürfen und das Ganze sogar auch mit min. und max. Einbaumaßen. Es ist zwar richtig, dass auch die RS-Nebler für die Standlichtfunktion "missbraucht" werden dürfen, aber dann müssen die "Normalen" abgeschaltet sein.
TFL in den RS-Neblern gehen auch nicht, da diese dafür auch nicht typgeprüft wurden - wollte ich mir damals auch machen und hab' aus diesen Grund wieder sein lassen. TFL haben eine eigene Typprüfungsnummer.
Ob jetzt darüber der "TÜV-Onkel" meckert, weiß ich nicht (glaube aber schon) aber spätestens bei einer genauen "Rennleitungsüberprüfung" wirst Du ganz schlechte Karten haben.
Servus
Winni
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Zitat:3 Mehrspurige Kfz
3.1 Begrenzungsleuchten = Standlicht
(Fundstelle: 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 51)
Vorhandensein: vorgeschrieben Anzahl: zwei max. vier (jedoch davon zwei in Scheinwerfern)
in der Breite: max. 400 mm vom äußersten Punkt
in der Höhe: 350...1500 mm; bauartbedingt bis 2100 mm
Elektr. Schaltung: auch bei Fern- und Abblendlicht ständige Funktion
Einschaltkontrolle: zulässig; grüne Kontrolleuchte oder gleichzeitiges Schalten zur Instrumentenbeleuchtung
Sonstiges: Kraftfahrzeuge wie z.B. einige BMW-Typen haben zwei Leuchtmittel in Form ringförmiger Lichtleisten nebeneinander unter einer Abdeckscheibe als Begrenzungsleuchten. Diese zwei Leuchtmittel werden als eine Begrenzungsleuchte angesehen.
Gruß Jürgen
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Hallo Jürgen,
Schande auf mein Haupt - ich habe nochmal nachgelesen und es stimmt tatsächlich mit den 2 max. 4 Begrenzungsleuchten und Du hast recht. Ich glaube, wir haben die gleichen Vorschriften für lichttechnische Einrichtungen am Fahrzeug.
Bleibt nur noch die Sache mit dem TFL im RS-Nebler und das, da bleibe ich dabei, ist nicht legal, da nicht typgeprüft.
Ist jetzt jedermann's eigene Sache ob er das mit den TFL im RS-Nebler umsetzen möchte und den Unmut der "Rennleitung" oder "blauen Kittelträger" auf sich zieht. Auch glaube ich nicht, dass es stärke Birnchen in der Größe einer Standlichbirne gibt.
Servus
Winni
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Hi, also der ansässige Tüvprüfer meines Vertrauens, hat zu mir mal gesagt, das im Grunde nichts gegen mehr Beleuchtung spricht.
Mehr Licht bedeute mehr Sicherheit!
Er würde jederzeit mehr Standlichter abnehmen und in die Papiere eintragen!
Gruß Ben
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Mahlzeit!
@ Dennis: Dass "ASR" Antriebs-Schlupfregelung bedeutet war mir schon klar, aber wenn man den Schalter für TFL Missbraucht, muss man sich die Kürzel ja anders interpretieren, sonst macht es ja gar keinen Sinn Darum habe ich das umbenannt in "Automatische Scheinwerfer Regelung". Jaja ich bin ein schlaues Kerlchen =)
@ Winni u. Jürgen: da blieben ja BA9s Birnen drin, nur mit dem kleinen Unterschied, dass die etwas heller leuchten sollen als Standlicht. Schwanke noch zwischen 10W und 15W Birnen, wobei ich gehört habe, dass die 15W keine StVzO haben.
So und wenn da Standlich birnen drin sind und jeweils immer nur 2 Birnen leuchten, dürfte es keine Probleme geben, schließlich wird das "TFL" mit einschalten des Standlichtes über ein Relais abgeschaltet
Und wenn einer meckert, gibt es ja den Schalter in der MK bzw. kann ich die Sicherung ziehen.
Gruß Manny
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Hallo "schlaues Kerlchen",
Zitat: In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: »Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)«. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): »(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)«). Man beachte: Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Nebel/Regen/Schnee eingeschaltet werden (ebenfalls Satz 3)! Alleiniges Standlicht als Tagfahrlicht-Ersatz ist demnach in Deutschland unzulässig. Das Fahren nur mit Standlicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 € Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 €.
Nachzulesen -> hier und im Besonderen im § 17 der StVO
Servus
Winni
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(07.12.2012, 15:57)ManuelL schrieb: So und wenn da Standlich birnen drin sind und jeweils immer nur 2 Birnen leuchten, dürfte es keine Probleme geben, schließlich wird das "TFL" mit einschalten des Standlichtes über ein Relais abgeschaltet
Mal ne doofe andere Frage:
Warum machst du dir denn eig. den ganzen Aufwand?
Wäre es nicht einfacher, bei jeder Fahrt einfach das Licht einzuschalten als zwischen 4 Standlichtern hin und her zu schalten in TÜV-Grauzone?
Gruß Jürgen
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Warum ich das mache?
Gute Frage. Als erstes mal weil ich nicht immer dran denke das Licht einzuschalten, ich es aber für sinnvoll und sicherer halte, auch am Tag Fahrzeugbeleuchtung anzuhaben.
Zweitens habe ich alle benötigten Teile (bis auf die etwas hellern BA9s Birnen) da. Und bevor die vor sich hin gammeln, verbau ich das ganze lieber.
Gruß Manny
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Moin, TFL ist ewas ,was nicht ans Cab gehört.
Sry aber damit leidet die optik dann darunter.
lg pit
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(17.12.2012, 09:06)Puppetmastaz schrieb: Moin, TFL ist ewas ,was nicht ans Cab gehört.
Sry aber damit leidet die optik dann darunter.
lg pit
Pardon aber bei mir leidet die Optik ja nicht...veränder ja nichts am Fahrzeug selber. Sieht halt nachher nur so aus als wären mein NSW am leuchten ohne dass das Standlich an ist
Gruß Manny
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