(16.05.2013, 12:43)Mikee schrieb: Hallo Ritchi! Wenn die Welt wirklich soooo schlecht ist - und die Werkstatt die etwa arglistig Einmachgummis statt Zahnriemen verbaut hätte ;-) - guckst Du hier http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__438.html
Hallo Micha,
Deinen potentiellen Hilfswillen in allen Ehren, aber was willst Du mit dem
Beitrag bezwecken?
§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist bei Kaufverträgen einschlägig.
Bei einer Werkstattreparatur handelt es sich aber um einen Werkvertrag.
Und selbst der ADAC (siehe mein Link) sagt:
"allermeist" gibt es bei Werkstätten nur 1 Jahr Gewährleistung
auf Reparaturarbeiten.
Mit dem Aspekt von "arglistig Einmachgummis" willst
Du im Ernst auf §438 Abs. 3 BGB abzielen, der
eine Gewährleistungsfrist möglicherweise (für einen
Kaufvertrag!) verlängert? Das kannst Du getrost vergessen.
Welcher Richter wird denn ernsthaft glauben, dass
eine offizielle Werkstatt arglistig (also wissentlich und mit Täuschungsvorsatz) mangelhafte Teile verkauft?
Der Kläger muss hier den schlüssigen Beweis für Wissen und
Vorsatz der arglistigen Täuschung erbringen. Viel Spass
bei diesem aussichtslosen Unterfangen!