29.07.2007, 18:32
Moin.
Abgesehen von der Möglichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Eintragung (was nicht selten vorkommen dürfte) gibt es noch ein Schlupfloch:
Es gibt einige wenige Fahrzeuge, die in ihrer ABE ausdrücklich die Verwendung von Gasentladungslampen in den Serienscheinwerfern ohne LWR und SRA erlauben.
Mit einem Auszug aus dieser Betriebserlaubnis oder einer Bescheinigung des Herstellers kann eine solche Eintragung nach § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere), oder mit einem § 21-Gutachten zustande kommen und auch rechtlich wirksam sein.
Dies ist aber sehr selten und ab Anfang/Mitte der 90er Jahre gab es für Serienfahrzeuge sowieso keine ABE mehr, sondern nur noch EG-Typgenehmigungen.
Desweiteren gibt es noch Übergangsfristen für die LWR- und SRA-Ausrüstung ab 1990, die gelten aber nur für Umbauten, die vor 1990 ausgeführt und abgenommen wurden.
Was folgt daraus?
Fall 1:
Der TÜVer haftet im Schadensfall dann mit!
Solange hier niemand eine solche Betriebserlaubnis oder Bescheinigung von Audi für Nachrüstsätze vorlegen kann (ich möchte niemanden davon abhalten, der einen solchen Umbau vorhat, dafür eine entsprechende Nachfrage bei Audi abzugeben!), bzw. keinen Komplett-Xenon-Scheinwerfer mit E1-Prüfzeichen, dessen Typprüfung + -genehmigung auch explizit unser Typ89 Cabrio einschliesst, bleibt es dabei - Xenon im Audi Cabriolet Typ89 ist für den Strassengebrauch illegal und nur auf nicht-öffentlichem Gelände, also nur zu Showzwecken, möglich.
Sollte jemand obiges mit schriftlichem Nachweis erhalten, kann er gerne einen neuen Thread aufmachen
Gruss, H
lli
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Hella schrieb:Illegale Xenon-Nachrüstung ist gefährlich und verboten
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt, Versicherungsschutz wird eingeschränkt - Bis zu 100-fach höhere Blendwerte.
Darum ist es verboten, aus einem Halogenscheinwerfer einen Xenonscheinwerfer zu machen:
In Europa dürfen nur komplette Xenon-Scheinwerfersysteme nachgerüstet werden. Sie bestehen aus einem Satz typgeprüfter (!!) Scheinwerfer (etwa mit dem Kennzeichen E1 auf der Abschlussscheibe), einer automatischen Leuchtweitenregulierung und einer Scheinwerfer-Reinigungsanlage (Vorschrift gemäß ECE-Regelung R48 und § 50 STVO, Absatz 10).
Jeder Scheinwerfer erhält seine Bauartgenehmigung zusammen mit der Lichtquelle (Halogen oder Xenon), mit der er betrieben wird.
Wenn die Lichtquelle gegen eine weder typgeprüfte noch für die Bauartgenehmigung des Scheinwerfers vorgesehene Lichtquelle ausgetauscht wird, erlischt diese Bauartgenehmigung und damit die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (§19 STVZO, Absatz 2, Satz 2, Nr. 1).
Fahren ohne Betriebserlaubnis führt zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes (§ 5, Absatz 1, Nr. 3 KfzPflVV, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungs-Verordnung). Auch wer solche nicht typgeprüften Beleuchtungsgeräte verkauft, muss mit Schadensersatzansprüchen der Käufer rechnen. Denn mit der Weitergabe dieser Teile übernimmt der Verkäufer nicht nur die Garantie, dass sie zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden dürfen, sondern unter Umständen auch die Risiken des Schadens, und das in unbegrenzter Höhe.
Hohe Blendwerte: Bei Messungen im Lichtlabor haben Hella-Spezialisten festgestellt, dass die aktive Lichtverteilung eines Scheinwerfers, der für Halogenlampen entwickelt wurde und nun illegal mit einer Xenon-Lichtquelle betrieben wird, in keiner Weise mehr den ursprünglich berechneten Werten entspricht. Bei Reflexionssystemen wurden Blendlichtwerte gemessen, die die zulässigen Grenzwerte bis zum 100-fachen überschreiten. Die Scheinwerfer dieser Fahrzeuge haben dann keine Hell-/Dunkel-Grenze mehr und sind auch nicht mehr einstellbar. Die Blendlichtwerte entsprechen denen von Fernscheinwerfern. Dies führt zu einer massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Völlig legal ist hingegen die Nachrüstung von Xenon-Scheinwerfern, wie sie Hella als Komplett-Sets (typgeprüfte Doppelscheinwerfer, Leuchtweitenregulierung und Scheinwerfer-Reinigungsanlage) inzwischen für Audi A3, BMW 5er, Ford Focus, Mercedes-Benz E-Klasse, Opel Astra, VW Golf IV sowie für die Nutzfahrzeuge Mercedes-Benz Actros, Scania BR4 und Fiat Ducato (ab Januar 2003) anbietet.
Abgesehen von der Möglichkeit einer nicht ordnungsgemäßen Eintragung (was nicht selten vorkommen dürfte) gibt es noch ein Schlupfloch:
Es gibt einige wenige Fahrzeuge, die in ihrer ABE ausdrücklich die Verwendung von Gasentladungslampen in den Serienscheinwerfern ohne LWR und SRA erlauben.
Mit einem Auszug aus dieser Betriebserlaubnis oder einer Bescheinigung des Herstellers kann eine solche Eintragung nach § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere), oder mit einem § 21-Gutachten zustande kommen und auch rechtlich wirksam sein.
Dies ist aber sehr selten und ab Anfang/Mitte der 90er Jahre gab es für Serienfahrzeuge sowieso keine ABE mehr, sondern nur noch EG-Typgenehmigungen.
Desweiteren gibt es noch Übergangsfristen für die LWR- und SRA-Ausrüstung ab 1990, die gelten aber nur für Umbauten, die vor 1990 ausgeführt und abgenommen wurden.
Was folgt daraus?
Fall 1:
- Jeglicher Einbau von Nachrüst-Xenonbrennern in unsere Halogenscheinwerfer ist grundsätzlich illegal, denn sie sind für Halogenlampen entworfen und es existiert dafür auch keine Betriebserlaubnis bzw. keine Bescheinigung von Audi.
- Meines Wissens gibt es keine typgeprüften Komplett-Xenon-Scheinwerfer für unser Typ89 Cabrio
Der TÜVer haftet im Schadensfall dann mit!
Solange hier niemand eine solche Betriebserlaubnis oder Bescheinigung von Audi für Nachrüstsätze vorlegen kann (ich möchte niemanden davon abhalten, der einen solchen Umbau vorhat, dafür eine entsprechende Nachfrage bei Audi abzugeben!), bzw. keinen Komplett-Xenon-Scheinwerfer mit E1-Prüfzeichen, dessen Typprüfung + -genehmigung auch explizit unser Typ89 Cabrio einschliesst, bleibt es dabei - Xenon im Audi Cabriolet Typ89 ist für den Strassengebrauch illegal und nur auf nicht-öffentlichem Gelände, also nur zu Showzwecken, möglich.
Sollte jemand obiges mit schriftlichem Nachweis erhalten, kann er gerne einen neuen Thread aufmachen

Gruss, H

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