Eine knifflige Versicherungsfrage
#8
Hallo Markus,

Du schreibst für mich etwas verwirrend; mag aber vielleicht auch daran liegen, dass ich im Moment aufgrund von ner Erkältung die Sache etwas verschleiert betrachte - ein paar Absätze in Deinen Post's würde Deine Beiträge aber auch etwas übersichtlicher gestalten Zwinker .

1. Ich habe dem Tille empfohlen, seinen Versicherungsschein von damals genau zu lesen. Ist dort als Versicherungsende der 31.03.2012 eingetragen, liegt der Fehler eindeutig bei der Versicherungsgesellschaft. Deshalb auch mein Tip, sich mit der alten Gesellschaft in Verbindung zu setzen und von denen alles mit der Zulassungsstelle klären zu lassen und die Strafe zu übernehmen. Nur die können der Zulassungsstelle auch ihren Fehler erklären und Versicherungsschutz (auch für den ruhenden Teil) bis zum 31.03. bestätigen. Dieser ruhende Teil des Versicherungsschutzes ist im übrigen bei allen mir bekannten Versicherungsgesellschaften beitragsfrei im Saisonvertrag integriert und immer in Anschluss an den aktiven Teil. Das was Du vorschlägst, mit Strafe zahlen, Kfz abmelden, Kfz am 01.04. wieder anmelden ist doch nur mit unnötigen Kosten und Aufwand verbunden. Einzige Ausnahme: die Kosten vorstrecken und von der alten Gesellschaft erstatten lassen.

2. Unsere beiden ersten Posts haben sich überschnitten. Ich habe beim Klick auf "Antwort schreiben" leider nicht vorher auf den "Vorschau"-Button gedrückt und somit Deine 1. Antwort erst danach gelesen.

3. Deine Aussage im 2. Post: "Die Versicherung weiß nicht ob das Fahrzeug Saisonangemeldet bleibt oder? Kann ja sein ich möchte statt Saison gerne das ganze Jahr anmelden!".
Daraufhin habe ich Dir die Erläuterung gegeben, dass bei einem Wechsel während der Vertragslaufzeit ich nur bei der gleichen Versicherungsgesellschaft eine Vertragsänderung durchführen kann; ich kann nicht zwischendurch bei einer anderen Gesellschaft einen neuen Vertrag anfangen. Die alte Gesellschaft wird immer auf Vertragserfüllung bestehen und die SF-Klassen nicht weitergeben.
Wenn ich die Prämien für die Kfz-Versicherung nicht zahle, läuft ein ganz anderes Szenario ab. Angefangen mit Beitragsmahnungen über Androhung von Maßnahmen bis zur Meldung an Zulassungsstelle, dass keine Haftung ab einem gewissen Zeitpunkt (in der Zukunft) besteht; das Klageverfahren will ich mal außer acht lassen. Glaub' mir, das hätte der "Tille" mitbekommen und die Zulassungsstelle würde sich keine 4 Monate Zeit lassen, um den Kfz-Halter mit Strafe auf diesen Mißstand hinzuweisen.

4. Wie schon mehrmals angedeutet, ich betrachte das Beenden des Vertrages zum 31.10.11 als einen Fehler der Versicherungsgesellschaft unter der Annahme, dass der Vertrag bis zum 31.03. hätte laufen müssen. Mit Einführung des Saisonkennzeichens durch den Gesetzgeber war u.a. Bedingung, dass eingeschränkter Haftpflicht-Versicherungsschutz (Gefährdungs-, Umwelthaftung) auch für die Zeit außerhalb der Saison von den Versicherungen übernommen wird; diese Zeit gehört in die Versicherungsperiode.

5. Der letzte Passus Deines letzten Post's: "Und warum will denn eigentlich die neue Versicherung das Fahrzeug erst ab Saisonbeginn versichern (mal angenommen ich kauf z.B. ein Auto im Dezember und will es ab Aprill saisonversichern)? Da ist dann wohl bis dahin nichts mit ruhenden Teil?"
Sorry, aber das hat doch nichts mit dem ursprünglichen Thema zu tun - oder! Erst wenn das neue/gebrauchte Fahrzeug in meinem Besitz überführt werden soll, muss ich mir doch Gedanken machen - Kurzzeitkennzeichen, Überführungskennzeichen, normales Kennzeichen oder Anhänger. Bis ich es auf meinen Namen anmelde habe ich doch eigentlich überhaupt kein amtl. Kennzeichen - Halt-Ausnahme!: Beim gebrauchten Kfz habe ich evtl. das alte amtl. Kennzeichen vom Vorbesitzer, verpflichte mich aber bei Vertragsschluss innerhalb einer gewissen Zeit es auf meinen Namen umzumelden oder still zu legen. Der ruhende Teil der Versicherung kommt doch somit erst zustande, wenn ich dieses Fahrzeug einmal auf mich regulär zugelassen habe (nicht mit Kurzzeit- oder Überführungskennzeichen). Beim kurzzeitigen Stillegen und späteren erneuten Wiederanmelden (nur bei gleicher Gesellschaft) gibt es auch wieder einen ruhenden Teil der Haftpflichtversicherung (evtl. auch Kaskoversicherung), die meistens für 12 Monate nach der Außerbetriebssetzung (Stillegeung) gilt. Auch hier gilt wieder: Zulassung nur mit Versicherungsschutz über die gleiche Versicherungsgesellschaft.

So, bevor wir jetzt weiter spekulieren, gegeneinander rechtfertigen oder uns evtl. auch noch "zerrfleischen", warten wir doch auf ne Antwort von Tille, wann im Versicherungsschein ursprünglich das Versicherungsende angegeben war. Alles weitere führt zu nichts.
Servus

Winni

Smile Getreu dem Motto: "Leben und leben lassen!" Smile
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RE: Eine knifflige Versicherungsfrage - von Bayerndiesel - 01.03.2012, 19:35

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